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BGer 6B_291/2022 vom 04.05.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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6B_291/2022
 
 
Urteil vom 4. Mai 2022
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Muschietti,
 
Bundesrichterin Koch,
 
Gerichtsschreiberin Frey Krieger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________Ltd.,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rolf Kaiser,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
1. B.________,
 
2. C.________,
 
3. D.________,
 
4. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,
 
Postfach, 8036 Zürich,
 
Beschwerdegegner 1 bis 4
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme (Veruntreuung),
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 20. Januar 2022 (UE210111-O/U/BEE).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
Die A.________Ltd. beauftragte im November 2010 die E.________ AG als Kreditvermittlerin und überwies dieser USD 1 Mio. als "Vorschuss". Die E.________ AG war zur Rückzahlung des "Vorschusses" verpflichtet, sollte die Kreditvermittlung nicht gelingen. Mit Urteil des Handelsgerichts Zürich vom 16. August 2017 (HG150272-O) wurde die E.________ AG gestützt auf ein kausales Schuldbekenntnis, welchem die als Mäklervertrag qualifizierte Kreditvermittlung zugrunde lag, verpflichtet, der A.________Ltd. den Betrag von USD 1'050'000.-- zu bezahlen. Das Handelsgericht kam zum Schluss, dass es sich beim im Voraus geleisteten Honorar um den Mäklerlohn handle, der erst bei Vermittlung eines Kreditvertrages geschuldet sei. Da unbestrittenermassen kein neuer Kreditvertrag abgeschlossen worden sei, sei auch kein Mäklerlohn geschuldet. Eine gegen dieses Urteil angehobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 6. Februar 2018 ab (Verfahren 4A_504/2017).
B.
Mit Strafanzeige vom 4. Mai 2020 beantragte die A.________Ltd. die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen B.________, C.________ und D.________ als Verwaltungsräte der E.________ AG wegen des Verdachts auf Veruntreuung.
Diese hätten den der E.________ AG vorgeschossenen Mäklerlohn in der Höhe von USD 1 Mio. nur vereinnahmen dürfen, wäre der mit dem Mäklervertrag angestrebte Erfolg, konkret die Vermittlung eines Kredites, erreicht worden. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Eine solche Vermittlung sei bereits ab April 2011 nur noch schwer zu erreichen gewesen und seit der seitens der E.________ AG per September 2012 erfolgten Kündigung aussichtslos geworden. Trotzdem hätten sich die Beschwerdegegner den Mäklerlohn weiterhin, konkret bis Juli 2014 für eigene persönliche Zwecke angeeignet und so vereitelt, dass die E.________ AG ihrer Pflicht zur Rückerstattung des Mäklerlohnes habe nachkommen können.
C.
Per 16. März 2021 verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme des Verfahrens. Gegen diese Verfügung liess die A.________Ltd. Beschwerde erheben mit dem Antrag auf Aufhebung derselben. Mit Beschluss vom 20. Januar 2022 wies das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, die gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhobene Beschwerde ab.
D.
Die A.________Ltd. führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, der Beschluss des Obergerichts vom 20. Januar 2022 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Büro PARA-WK sei anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen B.________, C.________ und D.________ anhand zu nehmen.
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Legitimiert ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG insbesondere die Privatklägerschaft, mithin die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen indes nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Zivilforderungen im Sinne dieser Bestimmung sind unmittelbar aus der Straftat resultierende und vor den Zivilgerichten geltend zu machende Ansprüche, in erster Linie solche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1).
1.2. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Im Verfahren vor Bundesgericht muss sie in diesem Fall darlegen, aus welchen Gründen und inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Es prüft die Eintretensvoraussetzungen im Verfahren der Beschwerde in Strafsachen ohne eingehende Auseinandersetzung mit der Sache. Dementsprechend ist - namentlich bei komplexen Fällen, in welchen allfällige Zivilansprüche nicht offensichtlich sind - in der Beschwerde einleitend und in gedrängter Form darzulegen, inwiefern die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (Urteile 6B_252/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1; 6B_553/2019 vom 6. November 2019 E. 1.1; je mit Hinweisen). Genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht, kann auf sie nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, welche Zivilforderungen in Frage stehen (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
1.3. Die zu Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ergangene Rechtsprechung verlangt, dass sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung der im Strafverfahren adhäsionsweise geltend gemachten bzw. noch geltend zu machenden Zivilforderungen auswirken kann. Dagegen genügt es nicht, wenn sich die Privatklägerschaft bloss vorbehält, ihre Zivilansprüche später in einem anderen Verfahren geltend zu machen, oder wenn sie diese in einem parallelen Zivilverfahren verfolgt (vgl. Urteile 6B_1244/2021 vom 12. April 2022 E. 1.1.2; 6B_1157/2020 vom 8. September 2021 E. 3.1; 6B_1280/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2; je mit Hinweisen).
 
Erwägung 2
 
Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerdelegitimation einerseits mit ihrem "Strafanspruch" gemäss Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO. Andererseits damit, dass dieser Strafanspruch eng mit ihrem Schadenersatzanspruch gemäss Art. 41 OR gegen die Beschwerdegegner 1-3 zusammenhänge; namentlich könne sich der Strafanspruch auf die zivilrechtliche Beurteilung der Widerrechtlichkeit des Handelns der Beschwerdegegner 1-3 auswirken.
Mit diesen pauschalen Ausführungen vermag die Beschwerdeführerin ihre Legitimation nicht darzutun. Für die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruches ist die Staatsanwaltschaft verantwortlich (Art. 16 Abs. 1 StPO) und ist es nicht an der Privatklägerschaft, die Staatsanwaltschaft zu substituieren (BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteile 6B_1244/2021 vom 12. April 2022 E. 1.1.1; 6B_637/2021 vom 21. Januar 2022 E. 3.1; je mit Hinweisen). Offen bzw. unklar bleibt zudem, ob die Beschwerdeführerin ihre Forderung adhäsionsweise im Strafverfahren oder aber im Rahmen eines (neuerlichen) Zivilprozesses geltend machen will. Vorliegend stellt sich primär die Frage, wie die zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen auszulegen sind, mithin ob in Bezug auf den "bevorschussten" Betrag eine Werterhaltungspflicht der E.________ AG bestanden hat (dazu nachfolgend). Diese rechtliche Festlegungen im Strafentscheid wirkten sich von vornherein nicht im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG auf die Beurteilung der Zivilansprüche aus, zumal die Ziviljustiz nicht an die strafrechtliche Beurteilung von parallelen Fragestellungen rechtlicher Natur gebunden ist (vgl. Art. 53 OR; Urteil 6B_1244/2021 vom 12. April 2022 E. 1.1.3).
Vorausgesetzt ist sodann ein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde (vgl. BGE 140 IV 74 E. 1.3.1; Urteil 6B_1285/2019 vom 22. Dezember 2020 E. 2.4.2), was voraussetzt, dass ein allfälliger Anspruch überhaupt (noch) besteht. Unbestritten ist, dass die E.________ AG gestützt auf ein kausales Schuldbekenntnis, welchem die als Mäklervertrag qualifizierte Kreditvermittlung zugrunde lag, bereits und rechtskräftig zur Zahlung von USD 1'050'000.-- verpflichtet worden ist. Die Beschwerdeführerin erörtert nicht, inwiefern der bereits rechtskräftig entschiedene Zivilprozess den zivilrechtlichen Ansprüchen, die sie adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen will, nicht entgegensteht, wenn sie - soweit ersichtlich - denselben Schaden (Nichtrückerstattung des Mäklerlohnes im Umfang von USD 1 Mio.; vgl. Beschwerde S. 3) gegen die Organe E.________ AG geltend machen will. Dem vorinstanzlichen Entscheid lässt sich schliesslich entnehmen, dass über die E.________ AG offenbar der Konkurs eröffnet worden ist. Auch mit diesem Umstand setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander, obwohl sich damit Fragen zu ihrer Aktivlegitimation stellen (vgl. BGE 141 III 112 E. 5; 132 III 564 E. 3; vgl. auch Urteil 4A_36/2021 vom 1. November 2021 E. 3.2. f., zur Publikation vorgesehen).
Zusammenfassend wird von der Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich dargetan, dass und inwieweit sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, womit auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden kann.
3.
Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, wäre diese abzuweisen.
Die Beschwerdeführerin beruft sich auf den Grundsatz "in dubio pro duriore" und macht im Wesentlichen geltend, das Tatbestandselement des Anvertrauens sei erfüllt. Bei der Zahlung von "Vorschüssen, Vorauszahlungen, Aktontozahlungen usw." seien im Hinblick auf Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB drei mögliche Rechtsgründe zu unterscheiden: Tilgung, Darlehen oder aber Sicherstellung der Tilgung einer bedingten Schuld. Da vorliegend der Rechtsgrund der Zahlung weder in einer Tilgung noch in einem Darlehen bestanden habe, komme als Rechtsgrund nur die Sicherstellung der Tilgung des Mäklerlohnes in Frage. Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei eine Zahlung zur Sicherstellung eines bedingten Anspruches dem Empfänger anvertraut, weil er den ihm übergebenen Vermögenswert nur bei Eintritt der Bedingung für sich verwenden dürfe und ihn dem Treugeber zurückgeben müsse, wenn die Bedingung nicht mehr eintreten könne. Folglich werde die Werterhaltungspflicht verletzt und liege eine Veruntreuung vor, wenn das Geld vor Eintritt oder Ausfall der Bedingung verwendet werde.
Die E.________ AG habe "sich sofort bezahlt machen" wollen, sollte die Kreditvermittlung erfolgreich sein, sie mithin den vereinbarten Mäklerlohn zugute haben würde. Die von ihr verlangte und von der Beschwerdeführerin anschliessend akzeptierte Vorausleistung des Mäklerlohnes sei nichts anderes als die Vereinbarung der Sicherstellung der Tilgung des möglichen Mäklerlohnes, den die E.________ AG im Falle einer erfolgreichen Kreditvermittlung nicht mehr von der Beschwerdeführerin hätte eintreiben müssen. Die gegenteilige Argumentation der Vorinstanzen sei aktenwidrig, verletze Bundesrecht und widerspreche den bereits bestehenden zivilrechtlichen Urteilen des Handelsgerichts Zürich und des Bundesgerichts.
3.1. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie erhebt nach Art. 324 Abs. 1 StPO beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann. Dagegen verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt sie die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d).
Nach der Rechtsprechung richtet sich der Entscheid über die Anhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore". Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Er bedeutet, dass eine Einstellung - oder Nichtanhandnahme - durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die bundesgerichtlichen Vorinstanzen über einen gewissen Spielraum des Ermessens, den das Bundesgericht mit Zurückhaltung überprüft (BGE 146 IV 68 E. 2.1; 143 IV 241 E. 2.2; 138 IV 186 E. 4.1).
Das Bundesgericht prüft im Rahmen einer Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme oder Verfahrenseinstellung nicht wie beispielsweise bei einem Schuldspruch, ob die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich sind (Art. 97 Abs. 1 BGG), sondern nur, ob die Vorinstanz willkürlich von einer "klaren Beweislage" ausgegangen ist oder gewisse Tatsachen willkürlich für "klar erstellt" angenommen hat. Dies ist der Fall, wenn offensichtlich nicht gesagt werden kann, es liege ein klarer Sachverhalt vor, bzw. wenn ein solcher Schluss schlechterdings unhaltbar ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2; Urteil 6B_160/2021 vom 11. Januar 2022 E. 2.2). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; 144 IV 50 E. 4.2; je mit Hinweisen).
3.2. Die Vorinstanz erwägt im Wesentlichen, dass der Empfänger einer Leistung zur Sicherstellung eines inskünftig möglicherweise entstehenden vertraglichen Anspruchs den betreffenden Vermögenswert nicht für sich selbst erhalte. In dieser Konstellation treffe den Empfänger eine Werterhaltungspflicht. Dieser sei verpflichtet, dem Treugeber den Wert des Empfangenen bis zum Eintritt der Bedingung ständig zu erhalten. Ob indes eine Pflicht zur Werterhaltung bestehe, hänge von der konkreten Abmachung ab. Aus den zur Strafanzeige eingereichten Unterlagen ergäben sich keine Hinweise, dass es sich bei der Zahlung von USD 1 Mio. um eine Sicherstellung des Mäklerlohnes, mithin nicht um eine Vorauszahlung für eine noch nicht erbrachte, bzw. noch nicht fällige Leistung handle. Auch unter objektiven Gesichtspunkten erscheine klar, dass die Beschwerdeführerin die im Recht liegenden Schreiben nach Treu und Glauben nicht so habe verstehen dürfen, dass die Vorschussleistung als Sicherheit gedient hätte. "Die Gebühr" sei zur Kostendeckung bestimmt und an keine Bedingungen geknüpft gewesen. Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass die E.________ AG vertragsrechtlich in der Pflicht zur Rückerstattung des Vorschusses stehe und sich die Beschwerdegegner 1-3 nicht der Veruntreuung schuldig gemacht hätten, indem sie den Vorschuss verbrauchten.
3.3.
3.3.1. Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich der Veruntreuung schuldig, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern (BGE 143 IV 297 E. 1.3; 133 IV 21 E. 6.2; mit Hinweis). Der Treuhänder erlangt bei dieser Konstellation über die erhaltenen Werte nicht nur tatsächliche, sondern auch rechtliche Verfügungsmacht. Die in sein Eigentum übergegangenen Werte sind jedoch bestimmt, später wieder an den Berechtigten zurückzufliessen. In diesem Sinne sind sie wirtschaftlich fremd. Der Treuhänder ist deshalb verpflichtet, dem Treugeber den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten. Die tatbestandsmässige Handlung liegt in einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGE 133 IV 21 E. 6.1.1). Der Täter verwendet die Vermögenswerte unrechtmässig, wenn er sie entgegen den erteilten Instruktionen gebraucht, sich mithin über den festgelegten Verwendungszweck hinwegsetzt (BGE 129 IV 257 E. 2.2.1), etwa im Fall der vertragswidrigen Verwendung eines Darlehens im Hinblick auf einen Grundstückkauf. Die Werterhaltungspflicht, d.h. das Anvertrauen eines Vermögenswerts im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, kann auf ausdrücklicher oder stillschweigender Abmachung beruhen (BGE 143 IV 297 E. 1.3; 120 IV 117 E. 2). Die Bestimmung verlangt schliesslich, obwohl in Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB nicht ausdrücklich erwähnt, den Eintritt eines Vermögensschadens (BGE 111 IV 19 E. 5; Urteile 6B_678/2021 vom 11. März 2022 E. 2.3.1; 6B_701/2020 vom 11. Juni 2021 E. 3.1; 6B_511/2020 vom 10. März 2021 E. 2.3.1; 6B_936/2019 vom 20. Mai 2020 E. 4.3; 6B_621/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 1.2.2; je mit Hinweisen).
3.3.2. Ob der von der A.________Ltd. an die E.________ AG - unbestrittenermassen - geleistete "Vorschuss" letzterer anvertaut war, hängt davon ab, für wen diese Zahlung bestimmt war und aus welchem Grund sie geleistet wurde. Dies beurteilt sich anhand der Verträge, die zwischen den Parteien abgeschlossen worden sind. Der Inhalt eines Vertrags bestimmt sich in erster Linie durch subjektive Auslegung, das heisst nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR). Nur wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (BGE 144 III 43 E. 3.3; 140 III 134 E. 3.2; vgl. auch Urteil 6B_329/2007 vom 11. Dezember 2007 E. 3.2. m.H.). Während das Bundesgericht die objektivierte Vertragsauslegung als Rechtsfrage prüfen kann, beruht die subjektive Vertragsauslegung auf Beweiswürdigung, die vorbehaltlich der Ausnahme von Art. 105 Abs. 2 BGG der bundesgerichtlichen Überprüfung im Beschwerdeverfahren entzogen ist (BGE 144 III 93 E. 5.2.2 f.; 144 III 43 E. 3.3). Auch bei der objektivierten Auslegung von Willenserklärungen ist das Bundesgericht allerdings an die Feststellungen des kantonalen Gerichts über die äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen der Beteiligten gebunden (BGE 144 III 93 E. 5.2.3 S. 99; 142 III 671 E. 3.3).
 
Erwägung 3.4
 
3.4.1. Unbestritten ist, dass zwischen der E.________ AG und der Beschwerdeführerin ein Mäklervertrag abgeschlossen und die geleistete Zahlung von USD 1 Mio. als Vorschuss/Vorauszahlung für den bedingt geschuldeten Mäklerlohn und damit für die E.________ AG bestimmt war. Für den Fall einer erfolgreichen Kreditvermittlung hätte dieser Vorschuss von der E.________ AG einbehalten werden können; andernfalls war er zurückzuerstatten. Unbestritten ist weiter, dass kein neuer Kreditvertrag abgeschlossen werden konnte. Entsprechend bzw. gestützt auf ein kausales Schuldbekenntnis wurde die E.________ AG zur Rückerstattung des Vorschusses verpflichtet. Umstritten ist indes, ob in Bezug auf den Vorschuss eine Werterhaltungspflicht bestand.
Die Vorinstanz würdigt ein an die Beschwerdeführerin gerichtetes Schreiben der E.________ AG vom 8. November 2010, ein an die E.________ AG gerichtetes Schreiben der F.________ Limited vom 6. Dezember 2010, ein von beiden Parteien im Dezember 2010 unterzeichnetes Dokument vom 10. November 2010 und die übrigen zur Strafanzeige eingereichten Belege. Dem Schreiben der E.________ AG vom 8. November 2010 lässt sich entnehmen, dass die für die Einleitung des Verfahrens und die Durchführung der Due-Diligence-Prüfung erforderliche/benötigte Vermittlungsgebühr ("engagement fee") USD 1 Mio. beträgt und dieser Betrag abzüglich Kosten im Umfang von 5 % zurückzuerstatten ist, sollte kein Darlehen vermittelt werden können. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, dass damit keine Hinweise dafür vorlägen, dass die E.________ AG den erhaltenen Vorschuss als Sicherstellung des Mäklerlohnes verstanden habe. Stattdessen sei "die Gebühr" explizit dafür gedacht gewesen, die mit der Kreditvermittlung entstehenden Kosten zu decken, das Geld mithin zu verwenden. Mit dem Schreiben der F.________ Limited an die E.________ AG sei die Überweisung des Betrages von USD 1 Mio. angekündigt und festgehalten worden, dass dieses Geld als Honorar ("engagement fee") für die Vermittlung eines Kredites vom USD 40 Mio. gedacht sei; das Honorar müsse zurückbezahlt werden, sollte innert angemessener Frist keine Kreditvermittlung gelingen. Auch diesem Dokument liessen sich keine tatsächlichen Hinweise dafür entnehmen, dass die Parteien eine Werterhaltungspflicht vereinbart hätten. Aus dem von beiden Parteien per Dezember 2010 unterzeichneten Schreiben gehe u.a. hervor, dass der überwiesene Betrag unwiderruflich, übertragbar und an keine Bedingungen geknüpft sei (vgl. angefochtenes Urteil S. 12 f.). Zusammenfassend kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass nebst der (bedingt) vereinbarten vertraglichen Rückzahlungspflicht kein tatsächlicher übereinstimmender Parteiwille erkennbar sei, der auf die Vereinbarung einer Werterhaltungspflicht schliessen liesse.
3.4.2. Insofern sich die Beschwerdeführerin überhaupt mit diesen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt, sind deren Vorbringen nicht geeignet, darzutun, dass die Vorinstanz willkürlich von einer "klaren Beweislage" ausgegangen ist, bzw. Tatsachen willkürlich als "klar erstellt" angenommen hat. Insoweit sie damit einhergehend wiederholt auf ihre kantonalen Eingaben verweist, ist darauf nicht einzugehen. Ein Verweis auf frühere Rechtsschriften ist unzulässig (BGE 147 II 125 E. 10.3; 140 III 115 E. 2; Urteil 6B_1001/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 1.2.1). Das gilt auch, wenn sie sich auf die Ausführungen in der Einstellungsverfügung beruft. Anfechtungsobjekt ist allein der letztinstanzliche kantonale Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG).
3.4.2.1. Konkret legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern der von der Vorinstanz anhand der von ihr gewürdigten Unterlagen gezogene Schluss, dass die E.________ AG berechtigt gewesen ist, "das Geld [den Vorschuss/die Vorauszahlung] [...] zu verwenden", mithin zwischen den Parteien keine Werterhaltungspflicht vereinbart worden ist, schlechterdings unhaltbar sein soll. Insofern sie geltend macht, dass die E.________ AG dank der "Sicherstellung der Tilgung des möglichen Maklerlohnes" diesen im Falle einer erfolgreichen Kreditvermittlung nicht mehr von der Beschwerdeführerin hätte eintreiben müssen, stellt sie den Erwägungen der Vorinstanz lediglich das Ergebnis ihrer eigenen Beweiswürdigung gegenüber, ohne sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander zusetzen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Auf solche nur ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein.
3.4.2.2. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin beantwortet sich die Frage, ob eine Werterhaltungspflicht vereinbart worden ist, nicht anhand eines auf drei möglichen Rechtsgründen (Tilgung, Darlehen, Sicherstellung) beruhenden und zwingenden Ausschlussprinzips (vgl. Beschwerde S. 5 ff.). Damit ist auch nicht entscheidend, dass bzw. ob die Vorinstanz die aus Sicht der Beschwerdeführerin massgeblichen drei Rechtsgründe "klar unterschieden" hat. Relevant ist einzig, ob die Parteien eine Werterhaltungspflicht vereinbart haben. Entsprechend zielt auch der wiederholte Verweis auf den Entscheid 6B_329/2007 vom 11. Dezember 2007 und dort die Erwägung 3.7 ins Leere. Die Feststellung, dass eine Zahlung zur Sicherstellung eines bedingten Anspruches des Empfängers diesem anvertraut ist, beantwortet nicht die (sich vorgängig) stellende Frage, ob überhaupt eine Sicherstellungskonstellation vorliegt, mithin eine Werterhaltungspflicht vereinbart worden ist, was die Vorinstanz willkürfrei verneint.
3.4.2.3. Folglich verfangen auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht, mit welchen sie die von der Vorinstanz vorgenommene Würdigung in eine angeblich falsche rechtliche Subsumtion unter die Rechtsgründe Tilgung und Darlehen verkehren und daraus in einem weiteren Schritt ableiten will, dass damit die Vorauszahlung zwangsläufig zwecks Sicherstellung des bedingt geschuldeten Mäklerlohnes geleistet worden sei.
Dem vorinstanzlichen Entscheid lässt sich denn auch nicht entnehmen, dass die Vorinstanz den Vorschuss unter den Rechtsgrund der Tilgung (des mangels Vermittlung eines Kredites "nie entstandenen" Maklerlohnes) subsumiert hätte. Ebenso wenig "behauptet" sie (wiederum) den Rechtsgrund der Tilgung oder aber interpretiert sie nachträglich einen Auslagen- bzw. Kostenersatz "in das Vertragswerk hinein", wenn sie gestützt auf das Schreiben vom 8. November 2010 (vgl. oben E. 3.4.2) zum Schluss gelangt, dass der als Vorschuss geleistete Betrag für die im Zusammenhang mit der Kreditvermittlung entstehenden Kosten verwendet werden durfte. Sie setzt sich damit weder in Widerspruch zu Art. 413 Abs. 3 OR, den Akten oder aber zu den Feststellungen des Handels- und des Bundesgerichts im abgeschlossenen Zivilverfahren, sondern schliesst anhand des Wortlautes des fraglichen Dokumente ohne in Willkür zu verfallen darauf, dass keine Sicherstellung samt Werterhaltungspflicht vereinbart worden sei. Dasselbe gilt, wenn sie das von beiden Parteien im Dezember 2010 unterzeichnete Schreiben würdigt, mit welchem die geleistete Vorauszahlung u.a. als unwiderruflich, übertragbar und an keine Bedingung geknüpft ("unconditional") qualifiziert worden ist. Mithin "unterstellt" sie nicht, dass es sich bei der Vorschusszahlung um eine "Art freies Darlehen" handle, sondern wertet das Dokument willkürfrei als weiteres Indiz dafür, dass keine Werterhaltungspflicht vereinbart worden ist.
Zusammenfassend vermag die Beschwerdeführerin weder aufzuzeigen noch ist ersichtlich, inwiefern der Schluss der Vorinstanz, dass keine Werterhaltungspflicht vereinbart worden ist, schlechterdings unhaltbar wäre. Damit entfällt das Tatbestandselement des Anvertrauens und geht die Vorinstanz zu recht davon aus, dass der Tatbestand der Veruntreuung eindeutig nicht erfüllt ist (vgl. Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Nichtanhandnahme des Verfahrens verletzt kein Bundesrecht.
4.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Die Gerichtskosten werden gestützt auf Art. 66 Abs. 1 BGG der Beschwerdeführerin auferlegt. Den Beschwerdegegnern 1-3 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da sie im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen wurden und ihnen folglich keine Umtriebe entstanden sind (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Diese Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Mai 2022
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger