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Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 6B_344/2021 vom 04.05.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
6B_344/2021
 
 
Urteil vom 4. Mai 2022
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichterin van de Graaf,
 
Bundesrichter Hurni,
 
Gerichtsschreiber Nabold.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Unternährer,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lukas Wyss,
 
2. Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden, Postfach 1561, 6060 Sarnen,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Fahrlässige schwere Körperverletzung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 24. Februar 2021 (AS 20/001+006/MSC).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
Mit Strafbefehl vom 3. Oktober 2017 belegte die Staatsanwaltschaft Obwalden B.________ wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung zum Nachteil von A.________ mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 110.-- und einer Busse von Fr. 500.--. Auf Einsprache des Beschuldigten hin erliess die Staatsanwaltschaft am 1. Februar 2018 einen zweiten, hinsichtlich des Tatvorwufs und der Strafe identischen, Strafbefehl. Nach erneuter Einsprache überwies die Staatsanwaltschaft die Akten dem Kantonsgericht Obwalden, welches den Beschuldigten mit Urteil vom 27. November 2019 vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung freisprach. Gleichzeitig verwies es die Beurteilung der Zivilansprüche des Privatklägers A.________ auf den Zivilweg.
B.
Auf Berufung der Staatsanwaltschaft und des Privatklägers hin bestätigte das Obergericht des Kantons Obwalden mit Urteil vom 24. Februar 2021 den Freispruch des B.________. Hinsichtlich der Zivilansprüche hielt es fest, dass sich der Privatkläger nicht zur Verweisung dieser Ansprüche auf den Zivilweg geäussert hat.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, der Beschuldigte sei unter Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung zu seinem Nachteil zu verurteilen und angemessen zu bestrafen.
In einer ausserhalb eines Schriftenwechsels unaufgefordert eingereichten Stellungnahme beantragt B.________ ein Nichteintreten auf die Beschwerde.
 
1.
Das Bundesgericht beurteilt die Zulässigkeit der Beschwerde von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 145 I 121 E. 1; 6B_1244/2021 vom 12. April 2022 E. 1). Dies ändert freilich nichts daran, dass der Beschwerdeführer nach Art. 42 Abs. 1 BGG gehalten ist, die Erfüllung der Eintretensvoraussetzungen darzutun, wenn diese nicht offensichtlich gegeben sind (vgl. BGE 141 IV 289 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen).
2.
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, vgl. zu den Zivilansprüchen BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1). Die zu Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ergangene Rechtsprechung verlangt, dass sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung der im Strafverfahren adhäsionsweise geltend gemachten bzw. noch geltend zu machenden Zivilforderungen auswirken kann. Dagegen genügt es nicht, wenn sich die Privatklägerschaft bloss vorbehält, ihre Zivilansprüche später in einem anderen Verfahren geltend zu machen, oder wenn sie diese in einem parallelen Zivilverfahren verfolgt (vgl. Urteile 6B_1157/2020 vom 8. September 2021 E. 3.1; 6B_1280/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2; 6B_133/2016 vom 3. Juni 2016 E. 3; je mit Hinweisen).
3.
Das Beschwerderecht der Privatklägerschaft fällt dahin, wenn das Strafverfahren im Zivilpunkt bereits erledigt ist, weil die Zivilforderungen z.B. rechtskräftig auf den Zivilweg verwiesen wurden (Urteile 6B_305/2020 und 6B_321/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1; 6B_92/2019 vom 21. März 2019 E. 3; 6B_595/2018 vom 28. November 2018 E. 3 und 4; 6B_1270/2017 und 6B_1291/2017 vom 24. April 2018 E. 2.5.3). Dies trifft insbesondere dann zu, wenn die Zivilansprüche - wie vorliegend - nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens waren (Urteil 6B_467/2014 vom 6. Oktober 2014 E. 4). Somit ist Beschwerdelegitimation des beschwerdeführenden Privatklägers im Grundsatz zu verneinen.
4.
Da der Beschwerdeführer keine formelle Rechtsverweigerung im Sinne der sogenannten "Star-Praxis" rügt (siehe dazu BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5; 138 IV 78 E. 1.3; 136 IV 29 E. 1.9 mit weiteren Hinweisen), ist auf seine Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind ihm die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Dem Beschwerdegegner 1 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da er im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen wurde (vgl. Urteil 6B_1280/2020 vom 3. Februar 2021 E. 2).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 4. Mai 2022
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold