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BGer 9C_205/2022 vom 04.05.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
9C_205/2022
 
 
Urteil vom 4. Mai 2022
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Dormann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Ausgleichskasse des Kantons Wallis, Avenue de Pratifori 22, 1950 Sitten,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Ergänzungsleistungen zur AHV/IV,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 9. März 2022 (S1 21 188).
 
Nach Einsicht
 
in das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 9. März 2022, mit dem es einen Anspruch der A.________ auf Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. Mai 2018 bis zum 31. Mai 2021 mangels eines gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz verneinte,
 
in die dagegen erhobene Beschwerde vom 14. April 2022 (Poststempel) und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,
 
 
dass das Verfahren in der Sprache des angefochtenen Entscheides geführt und das Urteil deutsch ausgefertigt wird, auch wenn die Beschwerde zulässigerweise (Art. 42 Abs. 1 BGG) italienisch verfasst ist (Art. 54 Abs. 1 BGG; in BGE 136 IV 88 nicht publizierte E. 1 des Urteils 1C_163/2010 vom 13. April 2010; Urteil 8C_413/2012 vom 22. August 2012 E. 1 mit weiteren Hinweisen),
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen (BGE 134 V 53 E. 3.3; 133 V 286 E. 1.4), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 145 I 26 E. 1.3; 140 III 264 E. 2.3),
dass das Kriterium des gewöhnlichen Aufenthalts (vgl. Art. 4 Abs. 1 Ingress ELG [SR 831.30]) für den Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens entscheidend war, weshalb die Berufung auf Art. 24 ZGB ins Leere zielt,
dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf das entscheidende Kriterium zwar pauschal auf eingereichte Dokumente verweist und offensichtliche Unrichtigkeit, Willkür und eine Verletzung von Art. 8 BV geltend macht, aber nicht substanziiert, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen betreffend den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 144 V 50 E. 4.2; 135 II 145 E. 8.1) sein sollen,
dass die Beschwerde somit den inhaltlichen Mindestanforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Prozessführung ausscheidet und die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig wird, indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. Mai 2022
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Die Gerichtsschreiberin: Dormann