Abruf und Rang:
RTF-Version (SeitenLinien), Druckversion (Seiten)
Rang: 

Zitiert durch:


Zitiert selbst:


Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 1B_225/2022 vom 05.05.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
1B_225/2022
 
 
Urteil vom 5. Mai 2022
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Postfach 530, 5600 Lenzburg,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
 
B.________,
 
Gegenstand
 
Strafverfahren,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, Präsidentin i.V., vom 28. April 2022 (SK 21 117+118 GUT).
 
 
 
Erwägung 1
 
Im Berufungsverfahren gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 16. Dezember 2020 ersuchte A.________ um Wechsel der amtlichen Verteidigung. Die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern wies mit Verfügung vom 28. April 2022 das Gesuch ab und hielt am Termin der Berufungsverhandlung vom 12./13. Mai 2022 fest. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass kein Anlass zum Wechsel der amtlichen Verteidigung bestehe. Der beantragte Verteidigerwechsel würde einen erheblichen Mehraufwand infolge Einarbeitung in ein umfangreiches Verfahren und eine kurzfristige Verschiebung der Berufungsverhandlung mit etlichen Teilnehmern zur Folge haben.
 
Erwägung 2
 
A.________ führt mit Eingabe vom 1. Mai 2022 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
 
Erwägung 3
 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
Die 1. Strafkammer legte ausführlich dar, wehalb nach ihrer Auffassung kein Anlass zum Wechsel der amtlichen Verteidigung bestehe. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich auseinander und vermag mit der Darstellung seiner Sicht der Dinge nicht nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern die 1. Strafkammer in rechtswidriger Weise einen Anspruch auf Verteidigerwechsel verneint haben sollte. Der Beschwerdeführer legt nicht im Einzelnen und konkret dar, inwiefern die Begründung der 1. Strafkammer bzw. deren Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
 
Erwägung 4
 
Ausnahmsweise ist davon abzusehen, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst ist das sinngemäss gestellte Gesuch um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen gegenstandslos geworden.
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Rechtsanwalt B.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, Präsidentin i.V., schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Mai 2022
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli