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Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 1C_147/2022 vom 05.05.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
1C_147/2022
 
 
Urteil vom 5. Mai 2022
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
 
Bundesrichter Chaix, Haag,
 
Gerichtsschreiber Dold.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ AG,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Lehmann,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Staatsrat des Kantons Wallis,
 
Regierungsgebäude,
 
Place de la Planta 3, 1950 Sitten,
 
Einwohnergemeinde Siders,
 
Rathaus, Rue du Bourg 14,
 
Postfach 96, 3960 Siders.
 
Gegenstand
 
aufschiebende Wirkung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, vom 27. Januar 2022 (A2 21 57).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Die Parzellen Nrn. 5462, 9246, 9253, 9259, 9244 und 9245 auf dem· Gebiet der Gemeinde Siders sind seit dem 8. Juni 2006 im Kataster der belasteten Standorte des Kantons Wallis als sanierungsbedürftiger Ablagerungsstandort eingetragen. Im Rahmen der Untersuchungen für die dritte Rhonekorrektion waren Abfälle (vorwiegend Bauschutt) in der auf den Grundstücken errichteten Aufschüttung entdeckt worden. Der "Remblai des Villas Alusuisse" genannte und am Rhoneufer gelegene Standort weist eine Länge von ca. 1'000 m und eine durchschnittliche Breite von 20 bis 25 m auf.
Die kantonale Dienststelle für Umwelt verfügte am 8. April 2021, dass die A.________ AG als Eigentümerin der Parzellen Nrn. 5462, 9246, 9253 und 9259 sowie die B.________ SA als Eigentümerin der Parzellen Nrn. 9244 und 9245 den belasteten Standort "Remblai des Villas Alusuisse" sanieren müssen. Einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung entzog sie die aufschiebende Wirkung.
Die A.________ AG beantragte daraufhin beim Staatsrat des Kantons Wallis die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und erhob zudem Beschwerde gegen die Sanierungsverfügung. Der Staatsrat wies das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung am 11. August 2021 ab. Eine von der A.________ AG dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Wallis mit Urteil vom 27. Januar 2022 ebenfalls ab.
 
B.
 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht vom 2. März 2022 beantragt die A.________ AG, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.
Das Kantonsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Der Staatsrat verweist auf eine Stellungnahme der Dienststelle für Umwelt, die in erster Linie beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten, und subsidiär, sie abzuweisen. Die Gemeinde Siders hat sich nicht vernehmen lassen. Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Replik an ihren Anträgen und Rechtsauffassungen fest.
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (Art. 82 lit. a und Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist aufgrund des Entzugs der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde gegen die Sanierungsverfügung zur vorsorglichen Sanierung verpflichtet. Sie ist deshalb vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 89 Abs. 1 BGG).
1.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG), und gegen Teilentscheide im Sinne von Art. 91 BGG. Gegen selbstständig eröffnete Zwischenentscheide, mit denen weder über die Zuständigkeit noch über Ausstandsbegehren entschieden wurde (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).
Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss ein Nachteil rechtlicher Natur sein, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann. Rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen nicht aus (BGE 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 135 II 30 E. 1.3.4 zu einer hier nicht erfüllten Voraussetzung, unter der ausnahmsweise ein tatsächlicher Nachteil genügt).
Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll. Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben (BGE 144 III 475 E. 1.2). Dabei obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist (BGE 142 V 26 E. 1.2).
1.3. Der angefochtene Entscheid schliesst das Sanierungsverfahren nicht ab. Er kann deshalb nur unter den genannten Voraussetzungen angefochten werden, wobei konkret einzig Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG in Betracht fällt. Die Beschwerdeführerin erblickt den nach dieser Bestimmung erforderlichen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darin, dass sie eine teure Sanierung mit Kosten von ca. Fr. 11 Mio. durchzuführen habe und dass sich diese Kosten nachträglich als nicht notwendig erweisen könnten. Eine gesetzliche Grundlage dafür, nicht notwendige Kosten von der verfügenden Behörde zurückzuverlangen, bestehe entgegen den Ausführungen des Kantonsgerichts nicht. Art. 32d USG (SR 814.01) regle nur die Tragung von Kosten für notwendige Massnahmen. Zudem könnten ihr die Rechtsmittelinstanzen nach erfolgter Sanierung das schutzwürdige Interesse an einer Beschwerde gegen die Sanierungsverfügung aberkennen. Schliesslich habe eine Koordination mit der geplanten dritten Rhonekorrektion zu erfolgen. Müssten in deren Rahmen die Villen auf den betroffenen Grundstücken allenfalls sowieso abgerissen werden, wäre die Sanierung viel einfacher und billiger.
1.4. In BGE 136 II 370 erwog das Bundesgericht mit Blick auf die damals umstrittene Pflicht zur Durchführung einer altlastenrechtlichen Detailuntersuchung (vgl. Art. 14 der Verordnung vom 26. August 1998 über die Sanierung von belasteten Standorten [Altlasten-Verordnung, AltlV; SR 814.680]), es sei nachvollziehbar, dass sich die Betroffene bereits zu einem frühen Zeitpunkt gegen eine Kostenübernahme zur Wehr setzen wolle. Zwar bedeute die mit der Realleistungspflicht verbundene Pflicht zur Kostenbevorschussung noch nicht, dass die Inhaberin diese Kosten letztlich zu tragen habe. Über die endgültige Kostentragungspflicht werde in einem späteren Zeitpunkt gestützt auf Art. 32d USG entschieden. Da die finanzielle Lage der Beschwerdeführerin jedoch kritisch sei und die Vorfinanzierung der Detailuntersuchung ihren Konkurs zur Folge haben könnte, sei ein nicht wieder gutzumachender Nachteil zu bejahen (a.a.O., E. 1.5; s. auch Urteil 1C_490/2019 vom 2. Juli 2020 E. 1.1; je mit Hinweisen).
1.5. Die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren macht nicht geltend, dass ihr aufgrund der mit der Sanierung verbundenen Kosten der Konkurs droht. Sie befürchtet nach dem Ausgeführten vielmehr, dass sie diese Kosten, würde die Sanierung im Endentscheid als unnötig qualifiziert, nicht mehr abwälzen könnte. Ob ihre Auffassung, dass Art. 32d USG insofern keine hinreichende gesetzliche Grundlage darstellt, zutrifft, braucht allerdings nicht beantwortet zu werden. Das Kantonsgericht hielt unmissverständlich fest, dass die verfügende Behörde selbst die Kosten tragen müsse, falls sich die Sanierung nicht als notwendig erweise. Dem schloss sich der Staatsrat in seiner Vernehmlassung vom 18. März 2022 ausdrücklich an. Auf diese Zusicherung ist er zu behaften, weshalb unabhängig von einer Rechtsgrundlage im Umweltschutzgesetz eine Rückforderung gestützt auf Art. 9 BV möglich wäre (vgl. BGE 137 II 182 E. 3.6.1 mit Hinweisen). Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht insofern nicht. Dasselbe gilt - aus denselben Gründen - für das Argument, bei einer Koordination mit dem Projekt der dritten Rhonekorrektion könnten Kosten gespart werden. In welcher Form diese Korrektion erfolgt, ist zudem nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin noch ungewiss. Auch ihr Argument, nach erfolgter Sanierung könnte das schutzwürdige Interesse an einer Beschwerde verneint werden, verfängt nicht: Sollten ihr die kantonalen Rechtsmittelinstanzen zu Unrecht das schutzwürdige Interesse an einer Beschwerde gegen die Sanierungsverfügung absprechen, hat sie die Möglichkeit der Beschwerde ans Bundesgericht (vgl. Urteil 1C_130/2016 vom 30. März 2016 E. 2.3).
2. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Gerichtskosten sind keine zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1-3 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Staatsrat des Kantons Wallis, der Einwohnergemeinde Siders und dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 5. Mai 2022
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Kneubühler
 
Der Gerichtsschreiber: Dold