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Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 1C_606/2021 vom 05.05.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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1C_606/2021
 
 
Urteil vom 5. Mai 2022
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________, c/o Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse,
 
Röntgenstrasse 17, 8087 Zürich, vertreten durch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Rechtsdienst, Postfach, 8087 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin,
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen,
 
Schützengasse 1, 9001 St. Gallen.
 
Gegenstand
 
Ermächtigung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 27. August 2021 (TB210119-O/U).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
A.________ war Stiftungsrat der BVG-Sammelstiftung "C.________" (seit dem 4. September 2014: C.________). Seine Amtsführung bot Anlass zu aufsichts- und strafrechtlichen Verfahren: Er wurde am 21. März 2012 des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage schuldig gesprochen, am 27. Juni 2012 von seinem Amt als Stiftungsrat suspendiert, am 19. September 2012 definitiv in seinem Amt eingestellt und am 10. Juli 2014 wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung, mehrfacher Urkundenfälschung, etc. zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
A.________ erstattete 2019 Strafanzeige gegen B.________. Am 17. April 2020 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat das Verfahren nicht an die Hand. Diese Nichtanhandnahmeverfügung wurde vom Bundesgericht am 23. September 2020 geschützt (Urteil 6B_970/2020).
 
B.
 
B.a. Am 3. November 2020 weitete A.________ die von ihm bereits am 28. Juni 2020 gegen D.________ wegen Urkundenfälschung, Irreführung der Rechtspflege und falscher Aussage eingereichte Strafanzeige auf B.________ aus.
Am 20. Januar 2021 übernahm das Untersuchungsrichteramt St. Gallen das Verfahren und leitete am 27. Mai 2021 die Anzeige ans Obergericht des Kantons Zürich weiter zum Entscheid über die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens.
Mit Beschluss vom 27. August 2021 erteilte das Obergericht die Ermächtigung zur Strafverfolgung von B.________ nicht.
B.b. Mit Beschwerde vom 8. Oktober 2021 beantragt A.________, diesen Beschluss aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
B.c. Das Untersuchungsamt St. Gallen beantragt in seiner Vernehmlassung, die Beschwerde abzuweisen. Das Obergericht und B.________ verzichten auf Vernehmlassung.
Mit mehreren unverlangten Eingaben bekräftigt und ergänzt A.________ seine Beschwerde und ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
 
1.
Nach Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. § 148 des Zürcher Gerichtsorganisationsgesetzes vom 10. Mai 2010 (GOG) entscheidet das Obergericht über die Eröffnung oder Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen Beamte im Sinn von Art. 110 Abs. 3 StGB wegen im Amt begangener Vergehen oder Verbrechen. Mit dem angefochtenen Entscheid hat es das Obergericht abgelehnt, die Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung der Beschwerdegegnerin, einer Beamtin im Sinne dieser Bestimmung, zu ermächtigen. Damit fehlt es an einer Prozessvoraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens, womit das Verfahren abgeschlossen ist. Angefochten ist damit ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), gegen den nach der Rechtsprechung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (BGE 137 IV 269 E. 1.3.1). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
2.
Der Beschwerdeführer hatte gegen die Beschwerdegegnerin bereits am 15. Juni 2019 Strafanzeige wegen Amtsgeheimnisverletzung, Urkundenfälschung im Amt und Amtsmissbrauchs eingereicht. Das Strafverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat nicht an die Hand genommen; die entsprechende Verfügung wurde vom Bundesgericht am 23. September 2020 mit Urteil 6B_970/2020 geschützt. Knapp einen Monat nach der Zustellung dieses Urteils reichte der Beschwerdeführer am 3. November 2020 erneut eine Strafanzeige gegen die Beschwerdegegnerin ein mit im Wesentlichen gleichartigen Vorwürfen.
Der Beschwerdeführer hat bereits gegen den als Liquidator eingesetzten D.________ immer wieder ähnlich gelagerte Strafanzeigen eingereicht, welche die Anklagekammer des Kantons St. Gallen jeweils als haltlos beurteilte und dementsprechend die Ermächtigung zur Strafverfolgung von D.________ nicht erteilte. Das Bundesgericht hat diese Entscheide stets geschützt bzw. ist auf die Beschwerden dagegen wegen Verletzung der Begründungspflicht nicht eingetreten (Urteile 1 C_356/2017, 1C_606/2018, 1C_328/2019, 1C_382/2019, 1C_386/2021).
Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid (nochmals) plausibel dargelegt, dass und weshalb keine Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung der Beschwerdegegnerin ersichtlich sind, welche die Erteilung der Ermächtigung zu ihrer strafrechtlichen Verfolgung rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer legt im Wesentlichen wiederum bloss seine Sicht der bereits mehrfach - vom Zürcher Obergericht, von der Anklagekammer des Kantons St. Gallen sowie von der strafrechtlichen als auch der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts - auf eine allfällige strafrechtliche Relevanz geprüften Vorgänge bei der Liquidation der zuvor von ihm geführten BVG-Sammelstiftung dar und führt aus, er habe die "Falschanschuldigungen" des Liquidators D.________, sich zu deren Lasten unrechtmässig bereichert zu haben, nur anerkannt, um aus der Untersuchungshaft entlassen zu werden. Solche Ausführungen sind, was dem Beschwerdeführer schon wiederholt erläutert wurde (z.B. im Urteil 1C_328/2019 vom 22. Juli 2019) weder geeignet, den angefochtenen Entscheid bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen noch seine eigene Verurteilung in Frage zu stellen.
Auf die Beschwerde ist somit wegen Verletzung der Begründungspflicht nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Kosten kann noch einmal verzichtet werden, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinfällig wird. Der Beschwerdeführer wird indessen darauf aufmerksam gemacht, dass sich bei allfälligen weiteren aussichtslosen Beschwerden ein Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten nicht mehr rechtfertigen würde.
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 5. Mai 2022
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Kneubühler
 
Der Gerichtsschreiber: Störi