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BGer 4A_595/2021 vom 05.05.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
4A_595/2021
 
 
Urteil vom 5. Mai 2022
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Bundesrichterinnen Kiss, Niquille,
 
Gerichtsschreiber Gross.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Esslinger,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter M. Studer,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Treuhandvertrag; Substanziierung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil
 
des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer,
 
vom 14. Oktober 2021 (LB200024-O/U).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) ist russischer Staatsangehöriger und war in der ehemaligen Sowjetunion ab 1989 Generaldirektor des Düngemittelproduzenten C.________ in X.________. B.________ (Beklagter, Beschwerdegegner) ist ebenfalls russischer Staatsangehöriger und war seit 1989 Angestellter der C.________. Nach klägerischer Darstellung hatte er die Stellung eines stellvertretenden Chefingenieurs inne. Der Beklagte behauptet, er sei von 1989 bis 1991 Leiter der technischen Abteilung der C.________ gewesen. Ab Januar 1991 war der Beklagte für das Joint Venture D.________ in X.________ tätig, das von der C.________ mit ausländischer Beteiligung gegründet worden war und für diese bis 1992 das Exportgeschäft besorgte.
A.b. Die C.________ wurde ab 1992 privatisiert. Dabei zeichnete auch der Kläger Aktien. Anfangs 1994 befanden sich 51.9 % der Aktien der C.________ im Besitz der E.________ AG, deren Gründung vom russischen Geschäftsmann F.________ organisiert worden war. Die E.________ AG wurde am xxx. Februar 1992 mit einem Aktienkapital von Fr. 100'000.-- im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Die Gesellschaft wurde durch Rechtsanwalt G.________ gegründet. Dieser wurde auch zum Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift gewählt. Ab dem 23. Mai 1997 fungierte er als Präsident des Verwaltungsrats mit Kollektivunterschrift zu zweien.
G.________ war ebenso Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift der am 25. November 1991 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragenen H.________ AG. Als deren Direktor mit Einzelunterschrift zeichnete ab 9. November 1994 auch F.________. Dieser war seit 1990 bereits Geschäftsführer bei der österreichischen I.________ GmbH.
A.c. Anlässlich der ausserordentlichen Generalversammlung vom 26. Juni 1992 wurde der Beklagte als Direktor der E.________ AG mit Kollektivunterschrift zu zweien gewählt. Am 23. Dezember 1992 stellte die H.________ AG dem Beklagten Rechnung über Fr. 33'000.-- für 33 Aktien der E.________ AG. In einer Depotbestätigung vom 23. Dezember 1992 bestätigte G.________, insgesamt 33 Aktien à nominal Fr. 1'000.-- im Firmendepot zu Gunsten des Beklagten aufzubewahren. Gemäss einer von G.________ unterzeichneten Aufstellung verfügte die E.________ AG per 23. Dezember 1992 über die folgenden Aktionäre:
- Kläger (Aktien Nrn. 1-33) insgesamt 33 Aktien;
- Beklagter (Aktien Nrn. 34-66) insgesamt 33 Aktien;
- H.________ AG (Aktien Nrn. 67-100) insgesamt 34 Aktien.
A.d. Am 18. August 1993 erteilte der Beklagte seiner Bank einen Vergütungsauftrag über Fr. 33'000.-- zugunsten der H.________ AG und zulasten seines Kontos bei der Bank J.________. G.________ bestätigte am 27. Oktober 1993 weitere 33 Inhaberaktien (Aktien Nrn. 1-33) der E.________ AG für den Beklagten aufzubewahren.
Die Parteien stimmen darin überein, dass der Beklagte seit Februar 1992 für die E.________ AG tätig war. Im August 1993 wurde dem Beklagten in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der E.________ AG eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz als Jahresaufenthalter erteilt. Ab dem 15. September 1993 war der Beklagte in der Schweiz steuerpflichtig. In seinem Wertschriften- und Guthabenverzeichnis 1993 führte er 66 Aktien der E.________ AG auf.
A.e. Am 6. Oktober 1995 verkaufte die H.________ AG ihre 34 Aktien (Aktien Nrn. 67-100) an den Beklagten. Der Verkaufspreis der Aktien betrug Fr. 900'000.--, wofür die H.________ AG dem Beklagten am 6. Oktober und 7. Dezember 1995 Rechnung stellte. Die entsprechenden Vergütungsaufträge des Beklagten an seine Bank datieren vom 10. Oktober und 8. Dezember 1995. Am 26. Oktober 1995 bestätigte G.________, dass sich 100 Aktien der E.________ AG im Safe seines Büros befänden und für den Beklagten verwahrt würden.
A.f. Am 11. Dezember 1995 und am 16. Februar 1996 verkaufte der Beklagte in zwei Tranchen die Aktien Nrn. 1-24 und die Aktien Nrn. 25-48 (d.h. 48 % des Aktienbesitzes) für je USD 4'800'000.--, insgesamt USD 9'600'000.--, an K.________ und L.________.
A.g. Mit Aktienkaufvertrag vom 29. Februar 2000 verkaufte der Beklagte der M.________ Trust reg. die Aktien Nrn. 49-74 zu einem Preis von USD 5'200'000.--. Im Trust Agreement vom gleichen Tag war die M.________ Trust reg. mit dem Kauf der Aktien auf Rechnung und Risiko der N.________ Stiftung betraut worden. Begünstigter der N.________ Stiftung war der Kläger bzw. ihm nahestehende Personen. Am 15. März 2000 überwies die N.________ Stiftung dem Beklagten über die M.________ Trust reg. USD 5'200'000.--.
Am 10. April 2000 teilte der Beklagte O.________ mit, es seien total USD 3'445'645.69 "to your attention" überwiesen worden, wovon USD 1'329'044.57 mit Valuta 30. März 2000 an die M.________ Trust reg. sowie insgesamt UDS 2'116'610.12 mit Valuta 31. März bzw. 10. April 2000 an die P.________ S.A. Die M.________ Trust reg. überwies ihrerseits am 4. und 11. April 2000 insgesamt USD 3'428'030.-- mit dem Zahlungsvermerk "Rueckzahlung Darlehen" an die N.________ Stiftung.
A.h. Mit Aktienkaufvertrag vom 26. Januar 2001 verkauften der Beklagte und die M.________ Trust reg. die Aktien Nrn. 75-100 (Beklagter) bzw. Nrn. 49-74 (M.________ Trust reg.) an die Q.________ S.A. zum Preis von je USD 32'500'000.--.
A.i. Mit Schreiben vom 20. Januar 2014 machte der Kläger gegenüber dem Beklagten geltend, der Beklagte habe unter dem mit ihm seit 1993 fortbestehenden Treuhandverhältnis insgesamt Verkaufserlöse von USD 43'860'000.-- (USD 9'600'000.-- + USD 1'760'000.-- + USD 32'500'000.--) sowie noch nicht bezifferbare Dividendenausschüttungen vereinnahmt. Er forderte den Beklagten auf, über die genannten Einnahmen eine lückenlose schriftliche Abrechnung zu präsentieren und zu erklären, wann und wie das Guthaben an ihn überwiesen werde. Mit Schreiben vom 5. Februar 2014 stellte der Beklagte ein Treuhandverhältnis in Abrede und wies die Forderung nach Rechenschaftsablage zurück.
 
B.
 
B.a. Mit Klage vom 15. November 2016 beantragte der Kläger beim Bezirksgericht Zürich, der Beklagte sei zu verpflichten, ihm USD 42'100'000.-- zuzüglich Zins von 5 % auf diesem Betrag seit dem 10. Februar 2014 zu bezahlen, unter Vorbehalt der Nachklage.
Mit Urteil vom 21. April 2020 wies das Bezirksgericht die Klage kostenfällig ab.
 
B.b.
 
B.b.a. Mit Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich beantragte der Kläger im Wesentlichen, Disp.-Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts sei im Umfang von USD 32'500'000.-- nebst Zins aufzuheben und die Klage sei in diesem Umfang gutzuheissen.
Mit Beschluss und Urteil vom 14. Oktober 2021 stellte das Obergericht fest, das erstinstanzliche Urteil sei insoweit in Rechtskraft erwachsen, als die Klage im USD 32'500'000.-- (zuzüglich Zins zu 5 % seit 10. Februar 2014) übersteigenden Umfang abgewiesen worden sei. Die Berufung in der Hauptsache wies es ab und bestätigte die erstinstanzliche Klageabweisung, soweit diese noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei.
B.b.b. Das Obergericht erwog, der Kläger habe behauptet, er habe den Beklagten im letzten Quartal 1993 mündlich beauftragt, die ihm zustehenden 66 Aktien an der E.________ AG ab sofort treuhänderisch für ihn zu halten und dieser habe den Auftrag angenommen. Der Beklagte habe in der Klageantwort den Abschluss eines mündlichen Treuhandvertrags bestritten. Daher sei der Kläger gehalten gewesen, dies so umfassend darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder der Gegenbeweis angetreten werden könne. Der klägerischen Argumentation fehle es an Vollständigkeit, Klarheit und Widerspruchsfreiheit. Fehl gehe auch der Vorwurf, die Erstinstanz habe weitere Vorbringen und Beweisofferten in seiner Replik ignoriert, die zwar nicht unmittelbar den Austausch der Willenserklärungen beträfen, aber (indirekt) belegten, dass zwischen den Parteien seit 1993 ein Treuhandvertrag bestanden habe. Die Erstinstanz sei zu Recht zum Schluss gelangt, die klägerischen Behauptungen zum Zustandekommen des Treuhandvertrags im letzten Quartal 1993 seien ungenügend substanziiert geblieben. Es sei folglich davon auszugehen, dass der Beklagte die 66 Aktien nicht im fiduziarischen Eigentum gehalten habe. Im Sinne einer Ergänzung könne festgehalten werden, dass es sich dabei um die Aktien Nrn. 1-66 gehandelt habe, während der Kläger nunmehr vom Beklagten den Erlös aus dem Verkauf der Aktien Nrn. 75-100 herausverlange, womit auch mit dem Nachweis eines Treuhandvertrags betreffend die Aktien Nrn. 1-66 noch nichts Endgültiges für den klägerischen Standpunkt gewonnen wäre.
Weiter habe der Kläger auch die angebliche Beauftragung des Beklagten zum treuhänderischen Erwerb von 34 Aktien von F.________ (bzw. der H.________ AG) im Jahre 1995 (vgl. hiervor Sachverhalt lit. A.e) nicht hinreichend substanziiert.
Mit seiner Klage fordere der Kläger vom Beklagten die Herausgabe von USD 32'500'000.-- (als Surrogat der vom Beklagten an die Q.________ S.A. verkauften Aktien). Er mache geltend, er habe den Beklagten betreffend den Verkauf seines restlichen Anteils von 52 Aktien an die Q.________ S.A. (vgl. hiervor Sachverhalt lit. A.h) angewiesen, die Transaktion hälftig aufzuspalten, wobei 26 Aktien der M.________ Trust reg. zum Verkauf übertragen werden sollten, und der Beklagte die übrigen 26 Aktien als Treuhänder für ihn hätte verkaufen sollen. Die klägerische Sachdarstellung zu den Aktienverkäufen setze jedoch ein zuvor begründetes Treuhandverhältnis mit dem Beklagten voraus, was er nicht darzutun vermöge. Soweit er der Erstinstanz diesbezüglich namentlich vorwerfe, sie habe Beweise falsch gewürdigt und offerierte Beweismittel nicht abgenommen, gingen seine Rügen daher ins Leere. In einer Eventualbegründung ging das Obergericht dann dennoch auf diese klägerischen Vorwürfe ein und erachtete diese als unbegründet. Es erwog, hinsichtlich der an die M.________ Trust reg. veräusserten Aktien (Aktien Nrn. 49-74) bestehe aufgrund der Aussagen von O.________ und R.________, respektive der von ihnen erstellten Belegen, zwar Indizien für ein Treuhandverhältnis. Allerdings gelte dies nicht für die vom Beklagten an die Q.________ S.A. veräusserten Aktien Nrn. 75-100, weshalb dies dem Kläger nicht weiterhelfe.
 
C.
 
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 19. November 2021 beantragt der Kläger dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, ihm USD 32'500'000.-- nebst Zins zu bezahlen. Eventualiter sei die Sache an das Obergericht, subeventualiter an das Bezirksgericht, zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Der Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Die Parteien haben unaufgefordert repliziert und dupliziert. Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet.
Mit Verfügung des präsidierenden Mitglieds vom 3. Januar 2022 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
 
 
Erwägung 1
 
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft aber unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Beschwerde ist dabei hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen, und der blosse Verweis auf Ausführungen in andern Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 II 283 E. 1.2.3).
 
Erwägung 2
 
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2, 264 E. 2.3). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).
2.2. Der Beschwerdeführer schildert und ergänzt in seiner Beschwerde unter dem Titel "Ausgangslage und Sachverhalt" in weitgehend freien Ausführungen den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt, ohne dass die obigen Anforderungen erfüllt wären. Darauf ist nicht einzutreten. Massgebend ist der Sachverhalt, wie er von der Vorinstanz festgestellt worden ist.
 
Erwägung 3
 
Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen. Die beschwerdeführende Partei darf eine allfällige Replik nicht dazu verwenden, ihre Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern. Zulässig sind nur Vorbringen, zu denen erst die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten Anlass geben (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2; 132 I 42 E. 3.3.4).
 
Erwägung 4
 
Zu beachten ist, dass das Bundesgericht in die Beweiswürdigung des Sachgerichts nur eingreift, wenn diese willkürlich ist. Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern bloss, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die Beweiswürdigung ist mithin nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 135 II 356 E. 4.2.1). Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 III 226 E. 4.2). Inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 134 II 244 E. 2.2).
 
Erwägung 5
 
Soweit ein Entscheid auf mehreren selbständigen alternativen Begründungen beruht, ist für jede einzelne darzutun, weshalb sie Recht verletzt, denn soweit nicht beanstandete Begründungen das angefochtene Urteil selbständig stützen, fehlt das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der gehörig begründeten Rügen (BGE 133 IV 119 E. 6.3; vgl. auch BGE 132 III 555 E. 3.2; je mit Hinweisen).
 
Erwägung 6
 
Der Beschwerdeführer rügt, die Erstinstanz habe im gesamten Verfahren lediglich einen fragmentarischen Beweisbeschluss erlassen. Er habe dies in seiner Berufung ausführlich gerügt, die Vorinstanz habe sich damit aber nicht auseinandergesetzt. Die Erstinstanz habe lediglich drei fragmentarische Beweisthemen formuliert, die aus seiner Klage bzw. Replik kopiert worden seien. Zudem seien die Beweissätze im Hinblick auf die Befragungen unnötig eng formuliert worden, sodass kaum spontane Aussagen der Befragten möglich gewesen seien.
Die Rüge verfängt nicht. Der Beschwerdeführer übt Kritik am erstinstanzlichen Beweisbeschluss, er zeigt aber nicht hinreichend auf, inwiefern dieser ihn im erstinstanzlichen Verfahren davon dispensiert haben sollte, hinreichend zu substanziieren, dass die Parteien im letzten Quartal 1993 einen Treuhandvertrag abgeschlossen haben, der über mehrere Jahre bis 2001 Bestand hatte.
 
Erwägung 7
 
Strittig ist, ob die 2001 an die Q.________ S.A. verkauften Aktien Nr. 75-100 der E.________ AG (vgl. hiervor Sachverhalt lit. A.h) vom Beschwerdegegner treuhänderisch für den Beschwerdeführer verkauft wurden. Dies betrifft ein Teil der Aktien, die 1995 vom Beschwerdegegner von der H.________ AG bzw. von F.________ erworben wurden (vgl. hiervor Sachverhalt lit. A.e), wobei auch diesbezüglich umstritten ist, ob der Beschwerdegegner dabei als Treuhänder des Beschwerdeführers gehandelt hat.
7.1. Der Beschwerdeführer rügt eine unzulässige Fragmentierung des Sachverhalts und eine fehlende Gesamtwürdigung.
7.1.1. Er macht geltend, er habe bereits vor der Vorinstanz beanstandet, dass die Erstinstanz den Sachverhalt in Phasen unterteilt und diese lediglich isoliert beurteilt habe. Die Vorinstanz zitiere diese Beanstandung zwar, unterlasse es aber, sich damit einlässlich auseinanderzusetzen, sondern unterteile den Sachverhalt ihrerseits noch zusätzlich. Diese Unterteilung führe dazu, dass die Vorinstanz nur Detailfragen zu einzelnen Vorgängen werte und sich darin verliere, statt die eigentliche Kernfrage zu entscheiden, nämlich, ob zwischen den Parteien ein Treuhandvertrag, also ein Dauerschuldverhältnis, für das Halten der Aktien der E.________ AG zwischen 1993 und 2001 bestanden habe. Die Vorinstanz äussere sich nicht in nachvollziehbarer Weise, ob die von ihm vorgebrachten Tatsachen für den Bestand eines Treuhandvertrags ausreichend seien.
Die Rüge geht fehl. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanzen den Sachverhalt in verschiedene Phasen aufgeteilt haben, zumal sich die Parteien - falls ein mündlicher Treuhandvertrag zustande gekommen wäre - immer wieder hätten absprechen müssen, was in der jeweiligen Situation gelten soll, wie der Beschwerdegegner zu Recht geltend macht. Bereits deshalb scheint eine Aufteilung in verschiedene Phasen angezeigt. Es ist denn auch nicht ersichtlich, dass vorliegend die Aufteilung in verschiedene Phasen dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung verunmöglicht hätte. Die Vorinstanz gelangte zum Ergebnis, der Beschwerdeführer habe den Abschluss eines Treuhandvertrags im letzten Quartal 1993, der über mehrere Jahre Bestand gehabt haben soll, nicht hinreichend substanziiert. Damit hat sie die Kernfrage - entgegen dem Beschwerdeführer - durchaus entschieden. Entgegen der pauschalen Behauptung des Beschwerdeführers hat sie sich auch ausführlich mit dessen Vorbringen zum Abschluss bzw. zum Bestand eines Treuhandvertrags zwischen den Parteien auseinandergesetzt.
7.1.2. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe es auch unterlassen, in ihre Gesamtwürdigung einzubeziehen, dass der Beschwerdegegner im gesamten Verfahren bestritten habe, dass überhaupt ein Treuhandverhältnis bestanden habe. Die Vorinstanz habe indes festgestellt, dass zumindest in Bezug auf 26 Aktien (Aktien Nrn. 49-74) sehr wohl Indizien für ein Treuhandverhältnis bestünden. Falls aber für die Aktien Nrn. 49-74 ein Treuhandverhältnis bestanden habe, so sei dies für die Würdigung des Sachverhalts relevant, weil dies die Bestreitungen des Beschwerdegegners inhaltlich als ausgeschlossen erscheinen lasse. Keine der Parteien habe behauptet, dass die von F.________ erworbenen 34 Aktien (Nrn. 67-100) nach dem Erwerb von diesem unterschiedliche wirtschaftliche Berechtigte hatten. Er behaupte, diese Aktien gehörten wirtschaftlich ihm. Der Beschwerdegegner behaupte das Gegenteil. Die vom Beschwerdegegner an die Q.________ S.A. verkauften Aktien Nrn. 75-100 seien alle 1995 von F.________ gekauft worden. Die von der M.________ Trust reg. erworbenen Aktien seien teilweise (Aktien Nrn. 67-74) ebenfalls Aktien, die von F.________ erworben worden seien. Die Frage, wem die Aktien Nrn. 67-74 zum Zeitpunkt des Verkaufs an die M.________ Trust reg. wirtschaftlich gehörten, entscheide auch über die Frage, wem die Aktien Nrn. 75-100 gehörten. Die vorinstanzliche Erwägung, dass die beiden Aktienpakete ein getrenntes Schicksal gehabt haben könnten, sei willkürlich und verletze Art. 55 ZPO.
Die Vorinstanz erwog namentlich, selbst wenn dem Beschwerdeführer der Nachweis der (teilweisen) Rückzahlung des Kaufpreises und eines Treuhandverhältnisses betreffend der an die M.________ Trust reg. verkauften Aktien Nrn. 49-74 gelungen wäre, könnte nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdegegner habe auch die Aktien Nrn. 75-100 als Treuhänder für den Beschwerdeführer gehalten. Denn die beiden Aktienpakte könnten, auch was ihre wirtschaftliche Berechtigung durch den Beschwerdeführer bzw. den Beschwerdegegner angehe, durchaus ein getrenntes Schicksal gehabt haben. Eine gewisse Differenzierung scheine im Übrigen auch der Beschwerdeführer selbst vorzunehmen, wenn er ausführe, ein Treuhandverhältnis sei für den gesamten vom Beschwerdegegner gehaltenen Aktienanteil nachgewiesen, mit Sicherheit aber für diejenigen 26 Aktien, welche vom Beschwerdegegner an die M.________ Trust reg. veräussert worden seien.
Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, inwiefern die Vorinstanz damit in Willkür verfallen sein sollte. Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz bloss festhielt, es bestünden Indizien für ein Treuhandverhältnis betreffend die Aktien Nrn. 49-74, ein solches aber keinesweg als erstellt erachtete. Es liegt am Beschwerdeführer, den Beweis zu erbringen, dass (auch) betreffend die Aktien Nrn. 75-100 ein Treuhandverhältnis mit dem Beschwerdegegner bestand. Dafür gilt das Regelbeweismass. Entgegen dem Beschwerdeführer reicht es nicht, ein Treuhandverhältnis betreffend die Aktien Nrn. 49-74 nachzuweisen, mit der Begründung, dies belege auch ein Treuhandverhältnis betreffend die Aktien Nrn. 75-100. Erst Recht genügt es nicht, wenn bloss Indizien für ein Treuhandverhältnis betreffend die Aktien Nrn. 49-74 dargetan werden. Nichts ändert, dass keine der Parteien behauptet haben soll, dass die Aktienpakete ein getrenntes wirtschaftliches Schicksal hatten. Entscheidend ist, dass der Beschwerdegegner (auch) betreffend die Aktien Nrn. 75-100 ein Treuhandverhältnis bestritt. Entgegen dem Beschwerdeführer musste die Vorinstanz auch nicht (abschliessend) klären, ob betreffend die an die M.________ Trust reg. verkauften Aktien (Aktien Nrn. 49-74) ein Treuhandverhältnis vorlag, weil dann die Bestreitungen des Beschwerdegegners teilweise zu Unrecht erfolgt wären, was gegen Art. 52 ZPO verstosse, wie der Beschwerdeführer argumentiert. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdegegner sich vorliegend treuwidrig verhalten hätte, indem er ein Treuhandverhältnis hinsichtlich sämtlicher Aktien bestritt. Entgegen dem Beschwerdeführer erfolgte die von ihm als Fragmentierung bezeichnete vorinstanzliche Aufteilung des Sachverhalts im Übrigen keineswegs nur zu seinen Lasten. So erwog die Vorinstanz betreffend die an K.________ und L.________ verkauften Aktien Nrn. 1-48 (vgl. hiervor Sachverhalt lit. A.f) - zugunsten des Beschwerdeführers - der Nichtweiterzug der Klageabweisung im Umfang von USD 9'600'000.-- vermöge die Frage, ob hinsichtlich der übrigen 52 Aktien ein Treuhandverhältnis bestanden habe, nicht zu präjudizieren.
7.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz formuliere in ihren Erwägungen das Beweisthema zu eng. Es gehe darum, ob der Beschwerdegegner sein Treuhänder gewesen sei und demnach (auch) die 34 Aktien von der H.________ AG (bzw. von F.________) treuhänderisch für ihn erworben habe. Das lasse sich nicht nur isoliert mit dem unmittelbaren Beweis der Beauftragung des Beschwerdegegners zum treuhänderischen Erwerb dieser Aktien beweisen, sondern erfordere eine Abnahme und Gesamtwürdigung sämtlicher seiner Vorbringen und Beweismittel, die als Indizien den Bestand des Treuhandverhältnisses belegten.
Die Vorinstanz erwog (eventualiter), auch mit dem Nachweis eines Treuhandverhältnisses betreffend die Aktien Nrn. 1-66 wäre noch nichts Endgültiges gewonnen, da der Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner den Erlös aus dem Verkauf der Aktien Nrn. 75-100 herausverlange. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, dies sei nicht grundsätzlich falsch, allerdings indiziere der Bestand eines Treuhandverhältnisses betreffend die Aktien Nrn. 1-66, dass in Folge auch in Bezug auf die von F.________ erworbenen Aktien Nrn. 67-100 ein Treuhandverhältnis bestanden haben müsse.
Der Beschwerdeführer übergeht erneut, dass er vorliegend nicht davon dispensiert ist, ein Treuhandverhältnis betreffend die Aktien Nr. 75-100 nachzuweisen. Entgegen dem Beschwerdeführer könnte aus dem Vorliegen eines Treuhandverhältnisses betreffend die Aktien Nrn. 1-66 nicht - jedenfalls nicht ohne Weiteres - auf ein Treuhandverhältnis betreffend den Erwerb (und das anschliessende Halten) der Aktien Nrn. 67-100 geschlossen werden; auch wenn ein Treuhandverhältnis betreffend die Aktien Nrn. 1-66 zumindest ein Indiz dafür sein mag, dass auch hinsichtlich der von F.________ erworbenen Aktien ein Treuhandverhältnis bestand. Im Übrigen muss darauf vorliegend nicht weiter eingegangen werden, da die Vorinstanz (wie nachfolgend dargelegt) zu Recht davon ausging, es fehle hinsichtlich des Abschlusses eines Treuhandverhältnisses im letzten Quartal 1993 betreffend die Aktien Nrn. 1-66 an substanziierten Behauptungen.
7.3. Der Beschwerdeführer rügt diesbezüglich, die Vorinstanz habe die Substanziierungsanforderungen überspannt. Er habe den Abschluss eines Treuhandverhältnisses im letzten Quartal 1993 hinreichend substanziiert.
7.3.1. Nach dem Verhandlungsgrundsatz (Art. 55 Abs. 1 ZPO) haben die Parteien diejenigen Tatsachen zu behaupten, auf die sie ihre Ansprüche stützen, sowie die dazugehörenden Beweismittel anzugeben (BGE 144 III 519 E. 5.1). Welche Tatsachen zu behaupten sind, hängt vom Tatbestand der Norm ab, auf welche der geltend gemachte Anspruch abgestützt wird. Die Parteien haben alle Tatbestandselemente der materiellrechtlichen Normen zu behaupten, die den von ihnen anbegehrten Anspruch begründen (Urteil 4A_210/2009 vom 7. April 2010 E. 3.2 mit Hinweisen).
Eine Tatsachenbehauptung hat nicht alle Einzelheiten zu enthalten. Es genügt, wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden (BGE 136 III 322 E. 3.4.2; Urteile 4A_604/2020 vom 18. Mai 2021 E. 4.1.1; 4A_601/2020 vom 11. Mai 2021 E. 4.1; 4A_496/2019 vom 1. Februar 2021 E. 4.1). Immerhin muss die Tatsachenbehauptung so konkret formuliert sein, dass ein substanziiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 136 III 322 E. 3.4.2; Urteil 5A_780/2019, 5A_842/2019 vom 31. August 2020 E. 7.4; je mit Hinweis). Behauptungen sind hinreichend, wenn sie unter der Annahme, sie seien bewiesen, einen Sachverhalt ergeben, den das Gericht den entsprechenden Gesetzesnormen zuordnen und gestützt darauf die Forderung zusprechen kann (BGE 132 III 186 E. 8.2 mit Literaturhinweis). Ein solchermassen vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt (zit. Urteile 4A_604/2020 E. 4.1.2; 4A_601/2020 E. 4.1; 4A_496/2019 E. 4.1; vgl. auch BGE 127 III 365 E. 2b). Nur soweit der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei bestreitet, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substanziierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert, so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1; 127 III 365 E. 2b mit Hinweisen; zit. Urteil 4A_604/2020 E. 4.1.2).
7.3.2. Der Beschwerdeführer macht im Einzelnen geltend, es sei für die Frage des Zustandekommens des Treuhandvertrags irrelevant, ob dieser am 21. Oktober oder am 30. November 1993 oder an einem anderen Tag in diesem Zeitraum geschlossen worden sei und an welchem Ort dies gewesen sei. Worin der Mehrwert solcher zusätzlicher Angaben im vorliegenden Fall bestehe, lasse die Vorinstanz offen. Er habe in seiner Klageschrift folgendes behauptet:
"Der Kläger beauftragte deshalb den Beklagten im letzten Quartal 1993 mündlich, die dem Kläger zustehenden 66 Inhaberaktien der E.________ AG ab sofort treuhänderisch für ihn, aber in seinem Eigentum [...] zu halten. Der Beklagte nahm den Auftrag an [...]."
Der Beschwerdegegner habe eine mangelhafte Substanziierung bloss pauschal behauptet, wie dies jede nicht beweisbelastete Partei im Prozess tue. Der Beschwerdegegner habe aber nie konkret zusätzliche Angaben von ihm gefordert, um genauere Gegenbehauptungen aufstellen oder andere Beweismittel nennen zu können. Die übertriebenen Anforderungen an die Substanziierung seien somit auch durch kein schützenswertes Interesse des Beschwerdegegners gerechtfertigt.
Die Rüge geht fehl. Gemäss den für das Bundesgericht verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen hat der Beschwerdegegner in seiner Klageantwort geltend gemacht, die klägerischen Behauptungen erfolgten völlig unsubstanziiert. Der Beschwerdeführer könne nicht sagen, wo, wann und mit welchem Inhalt konkret ein solcher Treuhandvertrag zustande gekommen sei. Der Beschwerdeführer lege den angeblichen Vertragsabschluss wohl deshalb auf das letzte Quartal 1993, um die Anwendbarkeit des schweizerischen Rechts (anstelle des russischen Rechts, das für einen derartigen Vertrag Schriftlichkeit erfordere) zu begründen.
Damit hat der Beschwerdegegner eine mangelhafte Substanziierung nicht bloss pauschal behauptet, sondern er hat vielmehr klar gemacht, dass er vom Beschwerdeführer nähere Angaben zum behaupteten Abschluss des Treuhandvertrags im Jahre 1993 erwartet bzw. dass namentlich der genaue Zeitpunkt des angeblichen Abschlusses des Treuhandvertrags für ihn von Relevanz ist. Daraufhin hätte der Beschwerdeführer erkennen müssen, dass er seine diesbezüglichen Ausführungen näher substanziieren muss. Es verletzt daher kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, die näheren Umstände des Vertragsabschlusses wären für den Beschwerdegegner durchaus relevant gewesen, um seinerseits Gegenbeweismittel bezeichnen zu können. Entgegen dem Beschwerdeführer verkamen die vorinstanzlichen Substanziierungsanforderungen auch nicht zum blossen Selbstzweck. Die Vorinstanz führt vielmehr zu Recht aus, wenn der Sachvortrag im Allgemeinen bleibe, wisse der Beschwerdegegner nicht, welche konkreten Geschehnisse und Abläufe zum Beweisthema gemacht würden und welche Sachverhaltselemente und Beweismittel er seinerseits in den Prozess einführen müsse. Daran ändert nichts, dass beide Parteien zum (Gegen-) Beweis nur eine Parteibefragung beantragt haben. Auch diesbezüglich gilt: Das Beweisverfahren dient nicht dazu, fehlende substanziierte Behauptungen zu ersetzen oder zu ergänzen, sondern setzt solche vielmehr voraus (Urteile 4A_24/2021 vom 24. Juni 2021 E. 6.4.2; 4A_449/2017 vom 26. Februar 2018 E. 4.3; 4A_113/2017 vom 6. September 2017 E. 6.1.1 mit Hinweis).
7.3.3. Am Umstand, dass die Vorinstanz die Substanziierungsanforderungen nicht überspannt hat, ändert auch der Einwand des Beschwerdeführers nichts, dass der behauptete Abschluss des Treuhandvertrags zeitlich weit in der Vergangenheit liege.
Die Vorinstanz erwog diesbezüglich - ohne Verletzung von Bundesrecht - der Beschwerdeführer könne sich mit Blick auf die Substanziierungsanforderungen nicht mit dem Hinweis auf die Mündlichkeit des Vertragsschlusses oder den Zeitablauf entlasten. Er sei es gewesen, der mit einer (behaupteterweise) bloss mündlichen Treuhandabrede bewusst (wie damals angeblich unter Russen üblich) auf die Schriftform verzichtet haben wolle, um anonym bleiben zu können. Er habe auf periodische Rechenschaftsablage verzichtet und erstmals im Jahre 2014 Ansprüche aus dem angeblichen Treuhandverhältnis geltend gemacht. Allfällige Schwierigkeiten bei der Substanziierung des Beweisthemas und bei der Beweisführung seien ihm zuzuschreiben und könnten nicht auf den Beschwerdegegner abgewälzt werden.
7.3.4. Der Beschwerdeführer wendet sich weiter dagegen, dass die Vorinstanz in seinem Sachvortrag betreffend den Abschluss des Treuhandverhältnisses verschiedene Widersprüchlichkeiten und Unzulänglichkeiten ausmacht. Es bleibe unklar, worin die Vorinstanz einen Zusammenhang zwischen der Substanziierungslast und angeblichen Widersprüchen in seinem Sachvortrag sehe und ob sie die angeblichen Widersprüche als Teil der mangelnden Substanziierung sehe oder ob es sich um eine Eventualbegründung handle. Die angeblichen Widersprüche seien aber entweder gar keine, prozessual unbeachtlich oder aber für das Prozessthema nicht näher relevant.
Aus der vorinstanzlichen Begründung ergibt sich hinreichend klar, dass sie den Tatsachenvortrag des Beschwerdeführers zusätzlich auch (im Sinne einer Eventualbegründung) aufgrund von "Widersprüchlichkeiten" als nicht hinreichend substanziiert erachtet hat. Sie erachtete die Argumentation des Beschwerdeführers nicht nur als unvollständig, sondern zusätzlich auch als widersprüchlich.
Die Vorinstanz hat die von ihr festgestellten Widersprüche in der Argumentation des Beschwerdeführers betreffend den behaupteten Abschluss des Treuhandvertrags ausführlich dargelegt. Der Beschwerdeführer setzt sich damit über weite Strecken nicht hinreichend auseinander. Zu einem grossen Teil der vorinstanzlichen Erwägungen macht er bloss geltend, er halte an seinen Ausführungen fest, erhebe diesbezüglich aber keine Willkürrüge. Eine umfassendere Rüge erfolgt einzig betreffend die von der Vorinstanz festgestellten Widersprüche zum behaupteten Zeitpunkt des Abschlusses des Treuhandvertrags sowie der von ihm initiierten Strafuntersuchung in Y.________. Damit genügt er den Rügeanforderungen nicht. Es reicht nicht aus, sich bloss mit einzelnen von der Vorinstanz dargelegten Widersprüchen in seiner Argumentation auseinanderzusetzen und im Übrigen pauschal zu behaupten, die von der Vorinstanz festgestellten Widersprüche seien entweder gar keine, prozessual unbeachtlich oder aber für das Prozessthema nicht näher relevant. Schliesslich ist - entgegen dem Beschwerdeführer - auch nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz aufgrund der Widersprüche die "Anforderungen an die Substanziierung der für die zur Beurteilung der Klage rechtlich relevanten Tatsachen" unzulässigerweise erhöht hätte.
7.3.5. Zusammenfassend durfte die Vorinstanz ohne Verletzung von Bundesrecht davon ausgehen, der Beschwerdeführer habe den mündlichen Abschluss eines Treuhandvertrags im letzten Quartal 1993 nicht hinreichend substanziiert.
7.4. Der Beschwerdeführer ist (wie bereits vor der Vorinstanz) der Ansicht, er habe den
7.4.1. Er macht geltend, er habe in seiner Replik dargelegt, wie er die E.________ AG als eigene Gesellschaft behandelt und ein Treuhandverhältnis bestanden habe. Dazu sei (neben der Parteibefragung) F.________ als Zeuge benannt worden. Die vorinstanzlichen Einwendungen gegen dessen Befragung würden nicht verfangen und es sei willkürlich, gestützt darauf die Befragung von F.________ zu verweigern.
7.4.1.1. Die Vorinstanz erwog, die vom Beschwerdeführer beschriebenen Vorgänge belegten nicht, dass er die E.________ AG als seine eigene Gesellschaft behandelt habe. Seine Behauptung, er habe von Beginn weg alle wesentlichen Entscheidungen in der E.________ AG getroffen und habe dem Beschwerdegegner geschäftliche Anweisungen gegeben, habe er nicht näher substanziiert. Der Einwand des Beschwerdegegners, er habe weder an Aktionärsversammlungen noch an Verwaltungsratssitzungen teilgenommen, sei - abgesehen von einer pauschalen Bestreitung - unwidersprochen geblieben. Anweisungen an den Beschwerdegegner bezüglich Dividenden und Gewinnausschüttungen habe er nicht gegeben. Aufgrund der angeführten Vorgänge lasse sich nicht sagen, der Beschwerdegegner habe beim Erwerb der Aktien zwingend darauf schliessen müssen, ihm würden die Aktien bloss treuhänderisch übertragen, auch wenn er anerkenne, dass der Beschwerdeführer ein exklusiver Geschäftspartner der E.________ AG gewesen sei. Zur Substanziierung des Klagefundaments genüge es nicht, auf Zeugen zu verweisen, die bestätigen könnten, dass ein Treuhandverhältnis bestanden habe. Denn Zeugen hätten über unmittelbar Wahrgenommenes zu berichten und dienten nicht der Vorwegnahme des Beweisergebnisses.
7.4.1.2. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Aus den Ausführungen in Rz. 93 seiner Replik ergibt sich nicht hinreichend, zu welchen konkreten Tatsachenbehauptungen, die den Abschluss eines Treuhandvertrags im letzten Quartal 1993 (bzw. den Umstand, dass die E.________ AG als eigene Gesellschaft behandelt wurde) belegen würden, F.________ als Zeuge hätte befragt werden sollen. Die pauschale Behauptung, er habe mit F.________ "die Beendigung der Geschäftsbeziehung mit seinen Gesellschaften und der Veräusserung seiner Beteiligung verhandelt", reicht dafür nicht. Damit kann erst Recht nicht gesagt werden, die Vorinstanz wäre in Willkür verfalle, indem sie betreffend den Abschluss eines Treuhandvertrags 1993 auf die Befragung von F.________ verzichtet hat. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, genügt es nicht, pauschal auf Zeugen zu verweisen, die bestätigen könnten, dass ein Treuhandverhältnis bestanden habe.
Auch müsste der Beschwerdeführer konkret darlegen, welche wesentlichen geschäftlichen Anweisungen er dem Beschwerdegegner gegeben hat, die darauf hindeuten, dass er die E.________ AG als eigene Gesellschaft behandelt hat. Namentlich die in Rz. 94 der Beschwerde aufgeführten Geschäftsvorgänge genügen dafür jedenfalls nicht. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, müsste das dargelegte Verhalten des Beschwerdeführers von solcher Tragweite gewesen sein, dass der Beschwerdegegner beim Erwerb der Aktien auf ein Treuhandverhältnis hätte schliessen müssen. Nur in diesem Fall könnte daraus (allenfalls zusammen mit weiteren Indizien) überhaupt auf einen Abschluss eines mündlichen Treuhandvertrags im letzten Quartal 1993 geschlossen werden. In diesem Zusammenhang sind denn auch die vorinstanzlichen Ausführungen betreffend Dividendenausschüttungen zu verstehen.
7.4.2. Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz verkenne, dass der Zeuge R.________ sehr wohl Aussagen über "ein im Jahre 1993 begründetes Treuhandverhältnis" machen könne und dies auch detailliert und glaubhaft getan habe. Es sei willkürlich, wenn die Vorinstanz annehme, ein von 1993 bis 2014 andauerndes Treuhandverhältnis könne einem Zeugen nur bekannt werden, wenn er Vorgänge beim Abschluss des Treuhandverhältnisses direkt wahrgenommen habe.
7.4.2.1. Die Vorinstanz hielt fest, der Beschwerdeführer mache geltend, er habe in der Replik ausgeführt, zwischen den Parteien sei eine umfassende Treuhandschaft vereinbart worden, wonach der Beschwerdegegner auch gegenüber den Schweizerischen Steuerbehörden als Eigentümer der Aktien der E.________ AG habe auftreten sollen. Dazu seien R.________ als Zeuge (der in seiner Befragung das Bestehen einer Treuhandschaft bestätigt habe) und die Parteibefragung des Beschwerdeführers offeriert worden. Aus der steuerlichen Deklaration der Aktien durch den Beschwerdegegner - so die Vorinstanz weiter - könne kein Treuhandverhältnis abgeleitet werden. Der Beschwerdeführer tue auch nicht dar, inwiefern aus den direkten Wahrnehmungen des Zeugen R.________ (der in die 2000 und 2001 erfolgten Aktienverkäufe involviert gewesen sei) auf ein im Jahre 1993 begründetes Treuhandverhältnis geschlossen werden müsste. Dass der Zeuge R.________ ausgeführt habe, der Beschwerdeführer habe sich "vielleicht bzw. glaublich" einmal dahingehend geäussert, die der M.________ Trust reg. verkauften 26 % der Aktien (um deren Gegenwert es im vorliegenden Prozess nicht gehe) habe der Beschwerdegegner für den Beschwerdeführer gehalten, reiche nicht aus, um das vom Beschwerdeführer behauptete Treuhandverhältnis zu substanziieren oder gar als erstellt zu betrachten.
7.4.2.2. Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz lehne seine Befragung unzulässigerweise ab, indem sie zu seinem Nachteil spekulativ vorwegnehme, welche Angaben von ihm in der Parteibefragung zu erwarten gewesen wären, geht seine Rüge fehl. Er konnte sich in den vorinstanzlichen Verfahren nicht damit begnügen, pauschal zu behaupten, die steuerliche Deklaration der Aktien durch den Beschwerdegegner sei Teil einer umfassenden Treuhandschaft zwischen ihm und dem Beschwerdegegner gewesen. Er übergeht erneut, dass das Beweisverfahren substanziierte Behauptungen voraussetzt. Was die Befragung des Zeugen R.________ betrifft, tut er nicht hinreichend dar, inwiefern aus dessen Wahrnehmungen auf einen im Jahr 1993 begründeten Treuhandvertrag geschlossen werden müsste. Die Rüge des Beschwerdeführers basiert im Wesentlichen auf der Argumentation, ein (allfälliges) Treuhandverhältnis betreffend die Aktien Nrn. 49-74 belege auch ein Treuhandverhältnis betreffend die Aktien Nrn. 75-100. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen in E. 7.1.2 hiervor verwiesen werden. Fehl geht auch der Vorwurf der Aktenwidrigkeit betreffend die vorinstanzlichen Ausführungen, wonach ein Abschluss eines Treuhandvertrags in einem späteren Zeitpunkt (als 1993) seinerseits nie behauptet worden sei. Dies ist so zu verstehen, dass der Beschwerdeführer nie etwas anderes behauptet hat, als dass die Beauftragung des Beschwerdegegners zum treuhänderischen Erwerb von Aktien im Rahmen des behaupteterweise seit 1993
7.4.3. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, der Umstand, dass er Mehrheitsbeteiligungen der C.________ aufgekauft und in die E.________ AG eingebracht habe, habe er immer als Indiz verstanden, das keinen anderen plausiblen Schluss zulasse, als dass er wirtschaftlich Berechtigter an der E.________ AG gewesen sei und der Beschwerdegegner die Aktien demzufolge als sein Treuhänder gehalten habe. Die Vorinstanz übergehe, dass er aus Art. 152 ZPO auch Anspruch darauf habe, mit Indizienbeweisen zugelassen zu werden. Dieselbe Argumentation gelte auch für das behauptete Einbringen weiterer Minderheitsbeteiligungen.
7.4.3.1. Die Vorinstanz erwog, ob die Behauptungen des Beschwerdeführers über die Einbringung der Anteile der C.________ in die E.________ AG zuträfen, könne letztlich offenbleiben. Denn der Beschwerdeführer liefere lediglich ein mehr oder weniger plausibles Motiv für den Abschluss eines Treuhandvertrags. Er könne von der substanziierten Darlegung und vom Nachweis des Abschlusses eines Treuhandvertrags nicht aufgrund seiner Beweggründe bzw. seiner wirtschaftlichen Interessenlage dispensiert werden. Zudem schweige er sich darüber aus, ob dieser Grund dem Beschwerdegegner überhaupt zur Kenntnis gebracht worden sei, so dass diesem hätte klar sein müssen, dass er die Aktien treuhänderisch für den Beschwerdeführer erwarb. Da der Ablauf der Privatisierung der C.________ bzw. die Einbringung der Mehrheitsbeteiligung an Derselben in die E.________ AG von vornherein nicht geeignet sei, um zwingend auf den Abschluss eines Treuhandvertrags zu schliessen, würden auch die Erklärungen bzw. Befragungen von S.________, T.________ und U.________ nicht notwendig erscheinen. In ähnlicher Weise argumentierte die Vorinstanz betreffend die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe in der Klageschrift dargelegt, dass er weitere Minderheitsbeteiligungen in die E.________ AG einbracht habe.
7.4.3.2. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Es verletzt kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, aufgrund eines Motivs zum Abschluss eines Treuhandvertrags könne noch nicht davon ausgegangen werden, dass ein solcher zwischen den Parteien auch tatsächlich zustande gekommen sei. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, das Einbringen seiner Mehrheitsbeteiligungen an der C.________ in die E.________ AG könne nur als gewichtiges Indiz dafür verstanden werden, dass er wirtschaftlich Berechtigter an der E.________ AG gewesen sei und der Beschwerdegegner die Aktien demzufolge als sein Treuhänder gehalten habe, übersieht er, dass damit der Abschluss eines Treuhandverhältnisses im letzten Quartal 1993 nicht nachgewiesen wäre, zumal dafür das Regelbeweismass gilt. Das Gesagte gilt auch für das behauptete Einbringen der Minderheitsbeteiligungen.
7.4.4. Der Beschwerdeführer beanstandet sodann die vorinstanzlichen Erwägungen hinsichtlich des Zeugen V.________ und der Zeugin W.________.
7.4.4.1. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer sei der Auffassung, er habe in der Replik dargelegt, dass die Zeugen V.________ und W.________ aus unmittelbarer Wahrnehmung Aussagen zum Verhalten der Parteien betreffend Treuhandschaft machen könnten. Seine Ausführungen seien jedoch völlig unsubstanziiert. Er könne sich nicht mit allgemeinen Ausführungen begnügen, in der Meinung, die Begründung seines Prozessstandpunkts werde sich aus dem Beweisverfahren ergeben. Aber selbst wenn man die Erklärung von V.________ als Parteivorbringen des Beschwerdeführers (und nicht als Beweismittel) betrachten würde, lägen keine hinreichend substanziierten Behauptungen vor. Der Beschwerdegegner sei unbestrittenermassen Eigentümer der Aktien gewesen. Es bleibe daher unklar, was mit "sich als Eigentümer zu verhalten", gemeint sei. Ähnlich verhalte es sich mit der Erklärung der Zeugin W.________. Der Beschwerdeführer verweise in der Replik lediglich auf "relevante Aussagen" einer Zeugin, was keine Beweiserhebung bzw. Beweiswürdigung zulasse. Aber selbst wenn die Erklärung als Parteibehauptung des Beschwerdeführers zugelassen würde, bliebe es dabei, dass damit das Zustandekommen eines Treuhandverhältnisses nicht hinreichend substanziiert sei.
7.4.4.2. Hinsichtlich des Zeugen V.________ zitierte der Beschwerdeführer wörtlich aus einer schriftlichen Erklärung des Zeugens (Affidavit), die er als Beweisurkunde offeriert hat. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, ist die zitierte Aussage des Zeugen V.________ nicht hinreichend substanziiert. Im Übrigen verfällt die Vorinstanz auch nicht in Willkür, wenn sie festhält, es sei unklar, was mit sich "als Eigentümer verhalten" gemeint sei, da der Beschwerdegegner unbestrittenermassen Eigentümer gewesen sei. Der Vorinstanz ist keine Willkür vorzuwerfen, wenn sie von einer "juristisch-technischen" Definition des Begriffs Eigentum ausgeht. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Zeuge V.________ habe gemeint, der Beschwerdegegner habe begonnen, "sich als unbelasteter Volleigentümer aufzuführen". Er tut aber nicht dar, inwiefern sich ein Verhalten als "unbelasteter Volleigentümer" nach aussen wahrnehmbar von einem Verhalten als "[fiduziarischer] Eigentümer" unterscheiden sollte. Auch hinsichtlich der Zeugin W.________ zitierte der Beschwerdeführer in der angegebenen Stelle seiner Replik bloss aus deren schriftlichen Erklärung (Affidavit). Diesbezüglich hielt die Vorinstanz ohne Verletzung von Bundesrecht fest, die Aussage, der Beschwerdeführer habe beschlossen, die E.________ AG für die Privatisierung der C.________ zu nutzen, sei eine zu allgemein und unbestimmt gehaltene Aussage, die überdies kein Treuhandverhältnis belege. Auch die Behauptung, dass der Beschwerdeführer die E.________ AG durch den Beschwerdegegner besessen haben soll, ist - wie die Vorinstanz ohne Verletzung von Bundesrecht festhielt - zu unsubstanziiert. Der Beschwerdeführer übergeht erneut, dass das Beweisverfahren substanziierte Behauptungen voraussetzt (vgl. hiervor E. 7.3.2 in fine).
Fehl gehen auch die allgemeinen einleitenden Rügen des Beschwerdeführers, dass die Vorinstanz eine eindeutige Haltung zur Beweistauglichkeit von schriftlichen Zeugenerklärungen, sogenannten Affidavits, vermissen lasse. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll, indem sie ausführte, schriftliche Erklärungen würden zwar unter dem Urkundenbegriff fallen, seien als Beweismittel in der Regel aber nicht tauglich und würden eine formelle Zeugeneinvernahme nicht ersetzen (Urteil 5A_723/2017 vom 17. Dezember 2018 E. 7.4.2; vgl. 5A_907/2020 vom 30. März 2021 E. 2.4.1). Entgegen dem Beschwerdeführer verfällt die Vorinstanz auch nicht in Willkür, wenn sie dennoch auf Widersprüchlichkeiten in den Affidavits hinweist.
7.4.5. Die Vorinstanz durfte insgesamt ohne Verletzung von Bundesrecht davon ausgehen, auch aus den zusätzlichen Vorbringen und Beweisofferten des Beschwerdeführers lasse sich ein Abschluss eines Treuhandvertrags im letzten Quartal 1993 nicht (indirekt) belegen. Auch verletzt es im Übrigen kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz vom Beschwerdeführer verlangte, er habe entsprechend seiner Behauptungen den
7.5. Der bereits im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretene Beschwerdeführer macht eventualiter geltend, falls seine Behauptungen in der Tat ungenügend substanziiert gewesen wären, hätten die Vorinstanzen ihn im Rahmen der gerichtlichen Fragepflicht (Art. 56 ZPO) auf diesen Umstand aufmerksam machen müssen.
7.5.1. Ist das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig, so gibt ihr das Gericht durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung (Art. 56 ZPO). Nach der Verhandlungsmaxime tragen aber grundsätzlich die Parteien die Verantwortung für die Beibringung des Tatsachenfundaments. Der Zweckgedanke der allgemeinen gerichtlichen Fragepflicht nach Art. 56 ZPO besteht darin, dass eine Partei nicht wegen Unbeholfenheit ihres Rechts verlustig gehen soll, indem der Richter bei klaren Mängeln der Parteivorbringen helfend eingreifen soll. Die Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht darf keine Partei einseitig bevorzugen und nicht zu einer Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Parteien führen. Vor allem dient die gerichtliche Fragepflicht nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten der Parteien auszugleichen. Wie weit das Gericht eingreifen soll, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, namentlich von der Unbeholfenheit der betroffenen Partei. Bei anwaltlich vertretenen Parteien hat die richterliche Fragepflicht nur eine sehr eingeschränkte Tragweite (Urteile 4A_446/2020 vom 8. März 2021 E. 7.3.1; 4A_502/2019 vom 15. Juni 2020 E. 7.1; 4A_284/2017 vom 22. Januar 2018 E. 3.2; 4A_375/2015 vom 26. Januar 2016 E. 7.1 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 142 III 102).
7.5.2. Die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Fragepflicht ist unbegründet. Einen Hinweis auf die ungenügende Substanziierung hätte zu Lasten des Beschwerdegegners zu einer einseitigen Bevorzugung des Beschwerdeführers geführt. Im Übrigen tragen die Parteien die Verantwortung für die Beibringung des Tatsachenfundaments, zumal vorliegend beide Parteien bereits im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten waren.
7.6. Damit ist weiter zu prüfen, ob die Vorinstanz davon ausgehen durfte, es fehle (auch) an substanziierten Behauptungen hinsichtlich der Beauftragung des Beschwerdegegners zum treuhänderischen Erwerb von 34 Aktien von der H.________ AG bzw. von F.________ (vgl. hiervor Sachverhalt lit. A.e).
7.6.1. Die Vorinstanz erwog, es sei in einem ersten Schritt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Beauftragung des Beschwerdegegners zum treuhänderischen Erwerb von 34 Aktien der E.________ AG hinreichend substanziiert habe, nachdem dies seitens des Beschwerdegegners bestritten worden sei. Die Ausführungen des Beschwerdeführers seien auch diesbezüglich in zeitlicher und räumlicher Hinsicht vage und widersprüchlich geblieben. Er mache geltend, er und F.________ hätten sich anfangs 1995 anlässlich einer Sitzung in Z.________ in Abwesenheit des Beschwerdegegners (der im Nebenzimmer seiner Arbeit nachgegangen sei) über einen Kaufpreis für die Aktien von Fr. 900'000.-- geeinigt, wobei sich der Preis am Schweizer Steuerwert der Aktien orientiert habe. Er habe "sodann" den Beschwerdegegner beauftragt, im Kaufvertrag als Käufer dieser 34 Aktien aufzutreten bzw. diese treuhänderisch für ihn (den Beschwerdeführer) zu kaufen und zu halten. Ob diese Beauftragung unmittelbar im Anschluss an diese Sitzung mündlich erfolgt sei oder in einem späteren Zeitpunkt bei anderer Gelegenheit und an einem anderen Ort, erschliesse sich nicht. Eine nähere Konkretisierung hinsichtlich Ort, Zeit und beteiligter Personen wäre Voraussetzung gewesen, um darüber Beweis abzunehmen oder den Gegenbeweis anzutreten, zumal der Kaufvertrag erst einige Monate später am 6. Oktober 1995 unterzeichnet worden sei. Mit derart allgemeinen Behauptungen werde dem Beschwerdegegner verunmöglicht, genauere Bestreitungen oder eine abweichende Sachdarstellung vorzutragen. Sodann behaupte der Beschwerdeführer, er habe den Beschwerdegegner im September oder anfangs Oktober 1995
Auch könne der notwendige Grad der Substanziierung nicht durch die Vorbringen des Beschwerdeführers erreicht werden, wonach mehrere Zeugen bestätigt hätten, "dass diese 34 Inhaberaktien an der E.________ AG dem Kläger zugestanden" hätten. Einerseits dürfe sich die hinreichende Substanziierung des Tatsachenvortrags nicht erst aus dem Beweisverfahren (Urkunden, Zeugen) ergeben. Andererseits hätten die Zeugen über wahrgenommene Tatsachen auszusagen und nicht lediglich das gewünschte Beweisergebnis zu bestätigen. Die Rüge, die Vorinstanz habe durch unterlassene Beweisabnahmen und fehlerhafte Beweiswürdigung die Art. 53, 162 und 157 ZPO verletzt, gehe von vornherein ins Leere.
7.6.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz überdehne (erneut) die Substanziierungsanforderungen und messe der Substanziierungslast einen unzulässigen, im Interesse des Beschwerdegegners liegenden Zweck bei. Dieser sei hinsichtlich seiner Vorbringen ohne Weiteres in der Lage gewesen, eine Gegenposition einzunehmen.
7.6.3. Die Rüge des Beschwerdeführers geht fehl. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz die Substanziierungsanforderungen überspannt hätte, indem sie von ihm verlangte, er hätte die von ihm behauptete "Beauftragung" des Beschwerdegegners zum treuhänderischen Erwerb der 34 Aktien der E.________ AG näher substanziieren müssen. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, setzt das Recht auf Beweisabnahme einen hinreichend substanziierten Beweisgegenstand voraus. Der Beschwerdeführer tut nicht hinreichend dar, inwiefern im vorliegenden Fall aufgrund seiner vagen Behauptungen ein sachgerechtes Beweisverfahren darüber hätte geführt werden können, ob er den Beschwerdegegner beauftragt hat, die 34 Aktien der E.________ AG treuhänderisch für ihn zu erwerben. Wie erwähnt, dient das Beweisverfahren nicht dazu, fehlende (substanziierte) Behauptungen zu ersetzen oder zu ergänzen, sondern setzt solche vielmehr voraus. Es kann diesbezüglich auf das in E. 7.3.1 und 7.3.2 hiervor Gesagte verwiesen werden.
7.6.4. Zudem hat die Vorinstanz die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht bloss als zu vage, sondern überdies auch als widersprüchlich qualifiziert. Sie erwog, erneut würden Unzulänglichkeiten in der Sachdarstellung hinzutreten. Zunächst mache der Beschwerdeführer geltend, F.________ habe sich "Mitte 1995" aus eigenem Antrieb von seiner Aktionärsrolle zurückziehen wollen und habe ihm "in der Folge" angeboten, ihm seine 34 Inhaberaktien ohne Gegenleistung zu übertragen, womit er jedoch nicht einverstanden gewesen sei. Auf einen Kaufpreis von Fr. 900'000.-- wolle er sich aber bereits anfangs 1995 mit F.________ geeinigt haben.
Auch was den gemäss dem Beschwerdeführer anfangs 1995 anlässlich einer Sitzung auf Fr. 900'000.-- festgesetzten Verkaufspreis anbelange, ergebe sich eine offensichtliche Diskrepanz zu den eingereichten Urkunden. Es wäre zu erwarten gewesen, dass der (angeblich längst vereinbarte) Preis von Fr. 900'000.-- Eingang in den Kaufvertrag gefunden hätte. Im Kaufvertrag vom 6. Oktober 1995 sei demgegenüber abgemacht worden, dass der Preis anhand eines "interim financial statement", das per 31. September 1995 eingeholt werden sollte, festzusetzen sei. Gleichzeitig sei eine Akontozahlung von Fr. 775'200.-- vereinbart und eine höhere Bewertung der Steuerbehörden vorbehalten worden.
Schliesslich bringe der Beschwerdeführer vor, der Kaufvertrag sei am 6. Oktober 1995 unterzeichnet und der Kaufpreis in einer zusätzlichen Vereinbarung am 7. Dezember 1995 angepasst worden. Er habe den Beschwerdegegner angewiesen, "den Kaufpreis von Fr. 900'000.-- für ihn aus der Substanz der E.________ AG zu bezahlen". Der Beschwerdeführer lasse die näheren Details wiederum offen. Auch dieser Vorgang sei nicht rechtsgenügend substanziiert, zumal die erste Tranche des Kaufpreises bereits am 10. Oktober 1995 bezahlt worden sei.
7.6.5. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Der erste von der Vorinstanz ausgemachte Widerspruch betrifft den Umstand, dass der Beschwerdeführer einerseits ausführte, F.________ habe sich
7.6.6. Der Beschwerdeführer vermag mit seiner Rüge, dass die Vorinstanz betreffend die Beauftragung des Beschwerdegegners zum treuhänderischen Erwerb der 34 Aktien von F.________ bzw. der H.________ AG die Substanziierungsanforderungen überspannt hätte, insgesamt nicht durchzudringen. Soweit er schliesslich eventualiter erneut eine Verletzung der gerichtlichen Fragepflicht rügt, ist seine Rüge unbegründet. Es kann auf die Ausführungen in E. 7.5.1 f. hiervor verwiesen werden.
Damit muss auf die weiteren vorinstanzlichen Eventualerwägungen hinsichtlich dieses Erwerbs (fehlende Beweismittelverbindung; zulässiger Verzicht auf Zeugen) und die dagegen gerichteten Rügen des Beschwerdeführers nicht mehr eingegangen werden.
7.7. Umstritten sind schliesslich die Ereignisse der Jahre 1998 bis 2001 bzw. die 2000 und 2001 erfolgten Aktienverkäufe (vgl. hiervor Sachverhalt lit. A.g und A.h).
7.7.1. Die Vorinstanz erwog, die Sachdarstellung des Beschwerdeführers zu den 2000 und 2001 erfolgten Aktienverkäufen setze ein zuvor begründetes Treuhandverhältnis mit dem Beschwerdegegner voraus, wobei er nicht darzutun vermöge, dass zwischen ihm und dem Beschwerdegegner ein Treuhandverhältnis begründet worden sei, "wonach der Beklagte die sich zwischen Q4 1993 bis zum Verkauf an die Q.________ 2001 jeweils in seinem Besitz befindlichen Aktien der E.________ AG für den Kläger hielt, folglich dessen Treuhänder war". Soweit der Beschwerdeführer der Erstinstanz im Zusammenhang mit den in den Jahren 2000 und 2001 erfolgten Aktienverkäufen verschiedene Rechtsverletzungen vorwerfe, gingen die Rügen von vornherein ins Leere. Nachdem sich die Erstinstanz auch mit diesen Vorgängen einlässlich auseinandergesetzt habe, erscheine es dennoch angezeigt, auf die dagegen vorgetragenen Beanstandungen einzugehen.
7.7.2. Wie dargelegt, vermochte der Beschwerdeführer - mangels hinreichender Substanziierung - weder den Abschluss eines Treuhandvertrags mit dem Beschwerdegegner im letzten Quartal 1993 noch dessen Beauftragung zum treuhänderischen Erwerb der 34 Aktien von F.________ bzw. der H.________ AG darzutun. Wie die Vorinstanz ohne Verletzung von Bundesrecht ausführt, würden die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Aktienverkäufen in den Jahren 2000 und 2001 ein zuvor begründetes Treuhandverhältnis voraussetzen. Der Beschwerdeführer vermag denn auch nicht darzulegen, inwiefern aufgrund der Aktienverkäufe in den Jahren 2000 und 2001 ein im letzten Quartal 1993 abgeschlossenes Treuhandverhältnis nachgewiesen werden könnte, zumal dafür das Regelbeweismass gilt. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer selbst geltend, keine der Parteien habe im Verfahren vorgebracht, es wäre zu einem späteren Zeitpunkt als 1995 (Erwerb der Aktien von F.________ bzw. der H.________ AG [vgl. hiervor Sachverhalt lit. A.e]) ein Treuhandverhältnis begründet worden. Auf die vorinstanzliche Eventualbegründung, in der sie sich dennoch mit den Aktienverkäufen 2000 und 2001 auseinandersetzt, und die dagegen gerichteten Rügen des Beschwerdeführers, braucht daher nicht mehr eingegangen zu werden.
 
Erwägung 8
 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ergebnis wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Die Höhe der Parteientschädigung bestimmt sich gemäss der Praxis des Bundesgerichts und nicht nach der vom Beschwerdegegner eingereichten Honorarnote.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 75'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 95'000.-- zu entschädigen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 5. Mai 2022
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Hohl
 
Der Gerichtsschreiber: Gross