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Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 4A_605/2021 vom 05.05.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
4A_605/2021
 
 
Urteil vom 5. Mai 2022
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Bundesrichterin Niquille,
 
Bundesrichter Rüedi,
 
Gerichtsschreiber Gross.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ AG,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc Bernheim und Rechtsanwältin Eva Gut,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________ AG,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Alessandro Glogg,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Zwischenentscheid; Auftrag,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 25. Oktober 2021
 
(ZK1 2021 3).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Die B.________ AG (Klägerin, Beschwerdegegnerin) ist namentlich in der Unternehmensberatung tätig. Die A.________ AG (Beklagte, Beschwerdeführerin) betreibt ein Schlachthaus und handelt mit Fleisch- und Wurstwaren.
Die Beklagte befand sich 2013-2015 in finanziellen Schwierigkeiten, weshalb ihr Geschäftsführer (C.________) den Geschäftsführer der Klägerin (D.________) am 4. Februar 2016 um Erarbeitung eines Konzepts bat. Die Klägerin erstellte das Konzept "Unternehmensanalyse, Vorgehenskonzept und Angebot" vom 12. Februar 2016. Darin beschrieb sie die beabsichtigten Schritte und offerierte ein Beratungshonorar. Am 4. April 2016 unterzeichnete C.________ die Auftragsbestätigung für den ersten Schritt des Projekts, der abgeschlossen und nicht mehr Verfahrensgegenstand ist. Mit Schreiben vom 15. Juni 2016 stellte die Klägerin der Beklagten die Auftragsbestätigung für die Schritte 2-4 zu, die von der Beklagten (undatiert) unterschrieben wurde. In der Folge waren sich die Parteien uneinig über den Inhalt der Schritte 2-4 des Projekts.
 
B.
 
Mit Klage vom 6. Juli 2018 beim Bezirksgericht Höfe forderte die Klägerin, die Beklagte sei kostenfällig zu verpflichten, ihr Fr. 34'583.45 sowie Fr. 61'292.85, jeweils nebst Zins, zu bezahlen. Weiter sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts X.________ aufzuheben.
Mit Urteil vom 23. November 2020 wies das Bezirksgericht die Klage vollumfänglich ab. Es erwog, um den Vertragsinhalt zu definieren, stütze sich die Klägerin lediglich pauschal auf das Konzept vom 12. Februar 2016. Darin seien die einzelnen klägerischen Aufgaben stichwortartig aufgelistet, wobei die Schlagwörter weder im Konzept noch in der klägerischen Eingabe näher ausgeführt würden. Es sei dem Gericht nicht möglich, zu beurteilen, was der tatsächliche Inhalt des vereinbarten Auftrags darstelle und ob dieser vertragsgemäss erledigt worden sei.
Eine dagegen gerichtete Berufung der Klägerin hiess das Kantonsgericht Schwyz mit Urteil vom 25. Oktober 2021 gut. Es hob das Urteil des Bezirksgerichts auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an das Bezirksgericht zurück.
Es erwog, die Klägerin habe die im Rahmen der Unternehmensanalyse bzw. des Konzepts vorgesehenen Schritte beschrieben. Auch wenn die Stichworte teilweise genereller Natur seien, ergebe sich ein schlüssiges Bild des Vertragsinhalts. Es sei offensichtlich, dass bei einer Unternehmensanalyse nur die vorgesehenen Arbeitsschritte bereits im Voraus definiert werden könnten. Die Bestimmung der konkreten Massnahmen sei gerade das Ziel der Analyse. Mangels substanziierter Bestreitung habe die Klägerin die Projektschritte des Konzepts bzw. ihre darin zitierten Aufgaben nicht weiter beschreiben müssen. Nachdem der Vertragsinhalt feststehe, wäre zu prüfen, ob die von der Klägerin in Rechnung gestellten Arbeiten vertragsgemäss ausgeführt worden seien. Die Erstinstanz habe lediglich geprüft, ob die Tatsachenbehauptungen zum Vertragsinhalt substanziiert vorgetragen worden seien und habe die Klage mangels Substanziierung abgewiesen. Die vertragsgemässe und angemessene Ausführung des Auftrags habe sie nicht beurteilt. Hierfür sei der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen und allenfalls ein Beweisverfahren durchzuführen.
 
C.
 
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 29. November 2021 beantragt die Beklagte dem Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts sei kostenfällig aufzuheben und die Klage abzuweisen. Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts zu bestätigen. In prozessualer Hinsicht beantragt sie, es sei das Bezirksgericht anzuweisen, das entsprechende Verfahren bis zum Entscheid des Bundesgerichts im vorliegenden Verfahren nicht weiterzuführen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Kantonsgerichts sei zu bestätigen. Eventualiter sei das Urteil des Kantonsgerichts diesem zur Nachbesserung zurückzuweisen. Subventualiter sei das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und die Sache an dieses zurückzuweisen. Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet.
Mit Verfügung des präsidierenden Mitglieds vom 13. Januar 2022 wurde der Beschwerde in dem Sinne aufschiebende Wirkung erteilt, als die Wirksamkeit der vorinstanzlichen Anordnung, mit der die Sache an das Bezirksgericht zurückgewiesen wird, bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde aufgeschoben wurde.
 
 
Erwägung 1
 
Die Beschwerde in Zivilsachen ist zulässig gegen Endentscheide, worunter solche Entscheide zu verstehen sind, die den Prozess beenden, sei es insgesamt (Art. 90 BGG), sei es hinsichtlich eines Teils der gestellten Begehren, die unabhängig von den anderen beurteilbar sind (Art. 91 lit. a BGG), sei es nur für einen Teil der Streitgenossen (Art. 91 lit. b BGG). Ebenfalls zulässig ist die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, welche die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG). Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die sofortige Beschwerde nur unter den alternativen Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG zulässig (BGE 144 III 475 E. 1 mit Hinweisen).
1.1. Beim angefochtenen Rückweisungsentscheid des Kantonsgerichts handelt es sich unbestrittenermassen um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG, mit dem eine materielle Teil- bzw. Vorfrage entschieden und die Sache zur Weiterführung des Verfahrens an das Bezirksgericht zurückgewiesen, indessen das vor dem Bezirksgericht hängige Verfahren weder vollständig (Art. 90 BGG) noch teilweise (Art. 91 BGG) abgeschlossen wird (vgl. dazu BGE 141 III 395 E. 2.2; 135 III 212 E. 1.2, 329 E. 1.2; 135 V 141 E. 1.1 mit Hinweis; siehe auch BGE 144 III 253 E. 1.3).
Ein solcher Zwischenentscheid kann nur direkt mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden, wenn er entweder einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).
Entgegen dem deutschen (wie auch dem italienischen) Wortlaut muss das durch den Endentscheid entfallende Beweisverfahren sowohl lang als auch kostspielig sein (vgl. den zutreffenden französischen Wortlaut: " longue et coûteuse", Urteil 5A_297/2021 vom 29. Oktober 2021 E. 3.1).
Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 144 III 475 E. 1.2; 141 III 80 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2). Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen. Wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbständig anfechten, können sie ihn mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 144 III 475 E. 1.2; 138 III 94 E. 2.2; 134 III 188 E. 2.2). Dementsprechend obliegt es der beschwerdeführenden Partei, darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; 137 III 324 E. 1.1).
Macht der Beschwerdeführer geltend, die Voraussetzung des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, dass mit einem Endentscheid ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte, sei erfüllt, ist zu differenzieren: Geht bereits aus dem angefochtenen Urteil oder der Natur der Sache hervor, dass ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erforderlich sein wird, darf auf lange Ausführungen verzichtet werden. Andernfalls hat der Beschwerdeführer im Einzelnen darzutun, welche Tatfragen offen sind und welche weitläufigen Beweiserhebungen in welchem zeit- oder kostenmässigen Umfang erforderlich sind. Zudem hat er unter Aktenhinweisen darzulegen, dass er die betreffenden Beweise im kantonalen Verfahren bereits angerufen oder entsprechende Anträge in Aussicht gestellt hat (BGE 133 IV 288 E. 3.2; 118 II 91 E. 1a mit Hinweis; Urteil 4A_288/2021 vom 13. Juli 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Das Bundesgericht prüft nach freiem Ermessen, ob die Voraussetzung, dass bei einer Gutheissung der Beschwerde ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden kann, erfüllt ist (vgl. BGE 118 II 91 E. 1a; zit. Urteil 4A_288/2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.2. Die Beschwerdeführerin beruft sich für die Zulässigkeit ihrer Beschwerde auf die Bestimmung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG.
1.2.1. Zu prüfen ist, ob das Bundesgericht, sollte es die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin teilen, einen verfahrensabschliessenden Endentscheid fällen könnte.
Die Beschwerdeführerin verlangt im Hauptantrag die Abweisung der Klage der Beschwerdegegnerin. Dies begründet sie in zweifacher Hinsicht.
Sie macht einerseits geltend, obschon die Erstinstanz die Klage mit einer Mehrfachbegründung abgewiesen habe, habe die Vorinstanz nur eine dieser Begründungen anders beurteilt als die Erstinstanz und die andere erstinstanzliche Begründung gar nicht erst untersucht (bzw. eventualiter implizit verworfen). Die Vorinstanz übergehe die erstinstanzliche Erwägung, dass die Beschwerdegegnerin auch nicht substanziiert habe, inwiefern die geltend gemachten Tätigkeiten vertragsgemäss erledigt worden seien und somit für die Erledigung des Auftrags notwendig bzw. angemessen gewesen seien.
Andererseits wendet sich die Beschwerdeführerin namentlich dagegen, dass die Vorinstanz (anders als die Erstinstanz) davon ausging, die Beschwerdegegnerin habe den Vertragsinhalt hinreichend behauptet. Sie macht geltend, deren Vorbringen zum Vertragsinhalt seien weder schlüssig noch substanziiert. Zudem sei die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie die von der Beschwerdegegnerin stichwortartig aufgezählten Aufgaben im Konzept nicht hinreichend bestritten habe.
Bei Gutheissung des zweiten Standpunkts der Beschwerdeführerin (zu Unrecht angenommene hinreichende Behauptung des Vertragsinhalts) wäre die Klage entsprechend dem Antrag der Beschwerdeführerin in einem das Verfahren abschliessenden Endurteil abzuweisen. Dies gilt aber nicht - jedenfalls nicht ohne Weiteres - für deren erste Rüge, wonach die Vorinstanz nur eine der (Mehrfach-) Begründungen anders beurteilt habe als die Erstinstanz und die andere erstinstanzliche Begründung gar nicht erst untersucht haben soll. Träfe (einzig) diese Rüge zu, könnte das Bundesgericht - entgegen der Beschwerdeführerin - nicht ohne Weiteres reformatorisch entscheiden. Darauf muss aber vorliegend nicht weiter eingegangen werden, da es - wie nachfolgend dargelegt (vgl. E. 1.2.2 hiernach) - ohnehin an der zweiten Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fehlt.
1.2.2. Zu prüfen ist weiter, ob mit einem Endentscheid ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).
Die Beschwerdeführerin macht geltend, angesichts der im Recht liegenden Beweismittel und -anträge würde ein Beweisverfahren sowohl für die Erstinstanz als auch für die Parteien einen überdurchschnittlich hohen, bedeutenden Aufwand hervorrufen. Denn das Beweisverfahren dürfte nicht ohne die Einvernahme diverser Zeugen und der Parteien möglich sein, nachdem bei weitem nicht alle behaupteten Leistungen schriftlich dokumentiert seien, sondern Besprechungen, Telefonate etc. beträfen. Aufgerufen worden seien seitens der Beschwerdegegnerin 17 Zeugen und seitens der Beschwerdeführerin neun Zeugen (wovon deren sieben auch von der Beschwerdegegnerin genannt worden seien). Des Weiteren lägen 130 beschwerdegegnerische und 20 beschwerdeführerische Urkunden und neun beschwerdegegnerische Anträge auf eine gerichtliche Expertise im Recht (wovon drei von der Vorinstanz als verspätet beurteilt worden seien).
Entgegen der Beschwerdeführerin ist die erhebliche Kosten- und Aufwandersparnis eines Endentscheids vorliegend nicht offensichtlich gegeben. Die Beschwerdeführerin hat vielmehr hinreichend auszuführen, welche Tatfragen offen sind und welche weitläufigen Beweiserhebungen in welchem zeit- oder kostenmässigem Umfang erforderlich sind. Sie begnügt sich aber im Wesentlichen damit, pauschal auf die Beweismittelverzeichnisse bzw. die erstinstanzlichen Rechtsschriften der Parteien zu verweisen und aufzuzählen, welche Beweismittel von den Parteien offeriert wurden. Dies genügt nicht. Auch wenn im vorliegenden Honorarabrechnungsprozess angeblich 83 Arbeitsleistungen zumindest teilweise umstritten sein sollen, impliziert dies nicht ohne Weiteres ein weitläufiges Beweisverfahren. Die Beschwerdeführerin macht selbst geltend, die Vorinstanz habe zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die geltend gemachten Arbeiten überhaupt rechtsgenüglich behauptet habe und habe gegebenenfallsein Beweisverfahren in Bezug auf die Frage durchzuführen, ob die behaupteten Arbeiten überhaupt effektiv erbracht wurden. Damit geht die Beschwerdeführerin selbst davon aus, dass nicht in Bezug auf sämtliche 83 Arbeitsleistungen ein Beweisverfahren durchzuführen sein wird. So erwog denn auch die Vorinstanz, die vertragsgemässe und angemessene Ausführung des Auftrags habe die Erstinstanz nicht beurteilt. Dafür sei der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen und allenfallsein Beweisverfahren durchzuführen.
Aufgrund der vielen im Recht liegenden Urkunden ist weiter auch fraglich, wie viele der offerierten Zeugen überhaupt befragt werden müssen. Die Beschwerdeführerin mutmasst, das Beweisverfahren dürfte nicht ohne die Einvernahme diverser Zeugen möglich sein, nachdem bei weitem nicht alle behaupteten Leistungen schriftlich dokumentiert seien. Damit genügt sie den Anforderungen an die Darlegung eines weitläufigen Beweisverfahrens auch betreffend die Zeugenbefragungen nicht. Damit die gesetzliche Voraussetzung erfüllt ist, muss das Beweisverfahren in Bezug auf Dauer und Kosten erheblich von einem üblichen Prozess abweichen. Wenn sich die Beweisaufnahme darauf beschränken soll, die Parteien anzuhören, ihnen die Vorlage von Urkunden zu ermöglichen und einige Zeugen zu vernehmen, ist eine sofortige Beschwerde nicht gerechtfertigt. Anders wäre grundsätzlich zu entscheiden, wenn ein komplexes Gutachten, mehrere Gutachten, die Vernehmung sehr vieler Zeugen oder Rechtshilfeersuchen im entfernteren Ausland in Betracht gezogen werden müssten (Urteil 4A_210/2010, 4A_214/2010, 4A_216/2010 vom 1. Oktober 2010 E. 3.3.1, nicht publ. in: BGE 136 III 502; Urteile 4A_235/2016 vom 7. März 2017 E. 1.1; 4A_484/2014 vom 3. Februar 2015 E. 1.3; 4A_632/2012 vom 21. Februar 2013 E. 2.2.2).
Betreffend die von der Beschwerdegegnerin beantragten Expertisen führt die Beschwerdeführerin einzig aus, sollten die verlangten Expertisen, die sich auf IT-Fragen und Branchenüblichkeit bezögen, angeordnet werden, müsste das Gericht mindestens zwei externe Gutachter beauftragen, was sowohl beim Gericht als auch den Parteien mindestens einen Aufwand von einem Arbeitstag sowie Kosten von mindestens einem vierstelligen Betrag verursachen würde. Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht zum Inhalt der beantragten Gutachten, sondern begnügt sich mit dem pauschalen Hinweis auf "IT-Fragen" und "Branchenüblichkeit". Bei der einen beantragten Expertise geht es gemäss Beilagenverzeichnis einzig um die Frage, ob die Honorarsätze der Beschwerdegegnerin branchenüblich sind. Bei den von der Beschwerdegegnerin beantragten übrigen Expertisen zu IT-Fragen, geht es jeweils einzig um die Frage, wann gewisse Dateien bearbeitet worden sein sollen. Die Beschwerdeführerin tut nicht dar, dass vorliegend die Erstellung eines bzw. mehrerer Gutachten von erheblicher Komplexität gefordert ist, so dass zu erwarten wäre, dass dessen Erstellung mit erheblichem Kosten- und Zeitaufwand verbunden wäre (zit. Urteil 4A_288/2021 E. 2.3.2 mit Hinweisen; BGE 138 III 46 E. 1.2). Allein aufgrund des Umstands, dass die Frage der Branchenüblichkeit nicht im gleichen Gutachten wie die Frage betreffend den Zeitpunkt der Erstellung von Dateien geklärt werden kann, ist jedenfalls nicht von einem weitläufigen Beweisverfahren auszugehen, zumal fraglich ist, ob es betreffend die Frage der Branchenüblichkeit überhaupt einer Expertise bedarf.
Zusammenfassend vermag die Beschwerdeführerin nicht hinreichend darzutun, dass vorliegend mit einem Endentscheid ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte. Eine sofortige Beschwerde gegen den Zwischenentscheid ist somit nicht gerechtfertigt.
 
Erwägung 2
 
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ergebnis wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 5. Mai 2022
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Hohl
 
Der Gerichtsschreiber: Gross