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Bearbeitung, zuletzt am 11.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 6B_347/2022 vom 05.05.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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6B_347/2022
 
 
Urteil vom 5. Mai 2022
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Qualifizierter Raub etc.; Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 26. Oktober 2021 (460 21 76).
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Strafgericht Basel-Landschaft verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 20. November 2020 wegen versuchten qualifizierten Raubs, Diebstahls, Sachbeschädigung, gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, versuchter Erpressung, Hausfriedensbruchs, mehrfacher Urkundenfälschung, strafbarer Vorbereitungshandlungen zu Raub, Hinderung einer Amtshandlung, Irreführung der Rechtspflege, Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten (unter Anrechnung der Festnahme, der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Vollzugs) und einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage). Das Verfahren wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. 8 der Anklageschrift im Zeitraum vor dem 20. November 2017) wurde wegen Eintritts der Verjährung und dasjenige wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Ziff. 7.2 der Anklageschrift) in Berücksichtigung des Grundsatzes "ne bis in idem" eingestellt. Der Strafvollzug wurde aufgeschoben und der Beschwerdeführer in eine Massnahmeeinrichtung für junge Erwachsene eingewiesen.
 
Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 26. Oktober 2021 ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil (unter Aktualisierung der anzurechnenden Haft bzw. des vorzeitigen Massnahmenvollzugs) vollumfänglich.
 
Der Beschwerdeführer wendet sich mit Eingaben vom 6. und 19. März 2022 an das Bundesgericht. Er beantragt sinngemäss mehrere Freisprüche und wendet sich gegen die Anordnung der Massnahme für junge Erwachsene.
 
2.
 
In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 143 IV 500 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; Urteil 6B_887/2015 vom 8. März 2016 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 142 IV 153).
 
3.
 
Wie bereits vor Vorinstanz beanstandet der Beschwerdeführer vor Bundesgericht die Schuldsprüche wegen versuchter Erpressung, mehrfacher Urkundenfälschung, strafbarer Vorbereitungshandlungen zu Raub und Widerhandlungen gegen das Waffengesetz. Er setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht substanziiert auseinander. Seine Kritik beschränkt sich vielmehr auf unzulässige appellatorische Kritik. Er schildert seine Version der Angelegenheiten, legt pauschal dar, welche (groben) Verfahrensfehler der Staatsanwaltschaft, der Vorinstanz sowie der amtlichen Verteidigung vorzuwerfen sind, erörtert, welche seiner Aussagen aufgrund dieser angeblichen Fehlleistungen nicht hätten verwertet werden dürfen und führt aus, welche Schlüsse die Vorinstanz aus seiner Sicht richtigerweise hätte ziehen müssen. Damit erfüllt die Beschwerde selbst die an eine Laienbeschwerde zu stellenden, minimalen Begründungsanforderungen nicht. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich nicht im Ansatz, inwiefern die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung bzw. der Feststellung des Sachverhalts in Willkür verfallen wäre und/oder beim von ihr festgestellten Sachverhalt geltendes Recht in Bezug auf die angefochtenen Schuldsprüche verletzt haben könnte. Ebenso wenig ergibt sich daraus, dass und weshalb der Beschwerdeführer nicht effektiv amtlich verteidigt gewesen sein soll. Seine Vorwürfe, mit welchen er unterstellt, die amtlichen Anwälte hätten seine Interessen und Rechte nicht so wahrgenommen, wie sie es hätten tun müssen, erschöpfen sich in blossen Behauptungen und Anschuldigungen.
 
Auch soweit der Beschwerdeführer, wie bereits vor Vorinstanz, die (Anordnung der) Massnahme für junge Erwachsene kritisiert und eine ambulante Therapie verlangt, erfüllt seine Beschwerde die Voraussetzungen an die Begründungsanforderungen ebenfalls nicht, weil er sich mit den diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Urteil nicht im Ansatz auseinandersetzt, sondern sich darauf beschränkt, seine im kantonalen Verfahren vorgebrachten und verworfenen Standpunkte zu erneuern und sich zudem materiell zu seiner Situation in der Massnahmeeinrichtung zu äussern, wozu sich das Bundesgericht im vorliegenden Verfahren nicht äussern kann. Dasselbe gilt, soweit er im Zusammenhang mit der Anrechnung die Nichtberücksichtigung einer "zwischenzeitlichen" Rückversetzung in das Gefängnis geltend macht. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch nicht zu sagen, inwiefern die beanstandete Kosten- und Entschädigungsregelung der Vorinstanz bundesrechtswidrig sein könnte.
 
Die Beschwerde erfüllt nach dem Gesagten selbst die an eine Laienbeschwerde zu stellenden, minimalen Begründungsanforderungen nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
4.
 
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos. Soweit der Beschwerdeführer um Beigabe eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin ersucht, ist darauf hinzuweisen, dass das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren keine notwendige Verteidigung vorsieht. Der Umstand, dass die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht entspricht, begründet keine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von Art. 41 BGG. Inwiefern sich das angefochtene Urteil mit formgerechten Rügen erfolgreich anfechten liesse, ist nicht erkennbar. Damit fällt auch die Beigabe eines (kostenlosen) Rechtsanwalts nach Art. 64 Abs. 2 BGG wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ausser Betracht.
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 5. Mai 2022
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill