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Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 6B_369/2021 vom 05.05.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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6B_369/2021
 
 
Urteil vom 5. Mai 2022
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
 
Bundesrichter Hurni,
 
nebenamtliche Bundesrichterin Viscione,
 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Jörg Roth,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Landesverweisung, Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem; Willkür,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 8. Dezember 2020 (SK 20 41+42).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau erklärte A.________ mit Urteil vom 19. Juli 2019 der schweren Körperverletzung und der Tätlichkeiten für schuldig. Bezüglich der mit Verfügung des Amtes für Straf- und Massnahmenvollzug vom 18. August 2016 aufgeschobenen Reststrafe von 2 Monaten und 12 Tagen aus den Strafbefehlen der regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 22. April 2013, 9. Oktober 2013 und 26. März 2014 ordnete es eine Rückversetzung in den Strafvollzug an. Es verurteilte A.________ unter Einbezug der seinerzeit aufgeschobenen und nunmehr zu vollziehenden Reststrafe im Sinne einer Gesamtstrafe zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten mit Anordnung einer ambulanten therapeutischen Behandlung sowie zu einer Übertretungsstrafe von Fr. 400.-- bzw. zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung. Zudem verwies es ihn für die Dauer von 10 Jahren ausser Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) an.
B.
Auf Berufung von A.________ hin reduzierte das Obergericht des Kantons Bern am 8. Dezember 2020 die Dauer der Landesverweisung auf 8 Jahre und bestätigte im Übrigen das erstinstanzliche Urteil.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, die Andordnung der Landesverweisung und deren Ausschreibung im SIS (Dispositivziffern IV.2 und VI.1 des angefochtenen Urteils) seien aufzuheben. Zudem ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung für die Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
 
1.
Der Beschwerde in Strafsachen gegen eine Landesverweisung kommt in analoger Anwendung von Art. 103 Abs. 2 lit. b BGG von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Urteil 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 1, nicht publiziert in: BGE 145 IV 364; Zwischenverfügung 6B_1454/2021 vom 3. März 2022 E. 3). Das Gesuch ist damit gegenstandslos geworden.
2.
In der Begründung der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, vor welcher die Tatsachen erneut frei diskutiert werden können. Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik bei der als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägung der Vorinstanz anzusetzen. Wird eine Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür behauptet, obliegt der Partei eine qualifizierte Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; zum Ganzen: BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweisen).
Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung über ein erhebliches Ermessen verfügt (BGE 146 IV 297 E. 2.2.5; 144 V 50 E. 4.1 f.). Willkür ist nicht bereits gegeben, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder sogar vorzuziehen wäre (BGE 141 I 49 E. 3.4, 70 E. 2.2). Auf ungenügend begründete Rügen oder appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1).
3.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Landesverweisung. Er macht einen schweren persönlichen Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB geltend und rügt eine bundesrechtswidrige Anwendung dieser Gesetzesbestimmung sowie eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts.
3.1. Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen schwerer Körperverletzung (Art. 122 StGB) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1).
Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 145 IV 364 E. 3.2; 144 IV 332 E. 3.1.2; je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz und in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (Urteil 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.2 mit Hinweisen).
3.2. Art. 8 EMRK verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise oder Aufenthalt. Der EGMR anerkennt das Recht der Staaten, die Einwanderung und den Aufenthalt von Ausländern auf ihrem Territorium zu regeln (BGE 144 I 266 E. 3.2). Ein Härtefall lässt sich erst bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK gewährleistete Privat- und Familienleben annehmen (BGE 144 IV 332 E. 3.3 ff.). Soweit ein Anspruch aus Art. 8 EMRK in Betracht fällt, ist die Rechtsprechung des EGMR zu beachten. Die Staaten sind nach dieser Rechtsprechung berechtigt, Delinquenten auszuweisen; berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (Urteil in Sachen I.M. c. Suisse vom 9. April 2019, Req. 23887/16, Ziff. 68). Nach diesem Urteil haben sich die nationalen Instanzen von den im Urteil Üner c. Niederlande vom 18. Oktober 2006 (Req. 46410/99) resümierten Kriterien leiten zu lassen (vgl. auch Urteil des EGMR in Sachen M.M. c. Suisse vom 8. Dezember 2020, Req. 59006/18, Ziff. 42 ff.). Unter dem Titel der Achtung des Privatlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügen selbst eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1). Es ist auch nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; zum Ganzen: BGE 146 IV 105 E. 4.2; Urteile 6B_970/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 1.1; 6B_188/2021 vom 23. Juni 2021 E. 2.1.2; je mit Hinweisen).
4.
Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger. Er wurde u. a. wegen schwerer Körperverletzung (Art. 122 aStGB) rechtskräftig verurteilt. Dabei handelt es sich um eine Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB, welche in der Regel die obligatorische Landesverweisung nach sich zieht.
4.1. Gemäss den verbindlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wurde der Beschwerdeführer im März 1978 in der Türkei geboren und kam als fünfeinhalbjähriger Knabe im September 1983 in die Schweiz. Er besuchte hier den regulären Kindergarten, die Primarschule und die Oberstufe, wobei er teilweise in Kleinklassen unterrichtet wurde und in Spezialschulen platziert war. Im November 1992 kehrte er für ein Jahr in die Türkei zurück, wo er bei seinem Onkel arbeitete, ehe er im November 1993 wieder in die Schweiz reiste und seither hier lebt. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Weder zu seinen Eltern noch zu seiner Schwester pflegt er eine wirkliche Beziehung und hat auch sonst praktisch keine sozialen Kontakte in der Schweiz. Er verfügt auch über keine engen sozialen und/oder familiären Kontakte in seinem Heimatland. In der Freizeit kümmert er sich nebst den Hausarbeiten hauptsächlich um seine Tiere. Der Beschwerdeführer ist gesundheitlich belastet. Bereits im Jugendalter wurden ein psychoorganisches Syndrom, eine Epilepsie und eine Zwangsneurose diagnostiziert. In einem psychiatrischen Gutachten vom 4. Februar 2019 folgten sodann die Diagnosen einer Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätsstörung mit kognitiven Teilleistungsschwächen und einer unterdurchschnittlichen Intelligenz, einer dissozialen Persönlichkeitsstörung, einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ sowie einer Zwangsstörung. Seit dem 19./20. Lebensjahr bezieht er eine Rente der Invalidenversicherung, im Alter von 29-35 Jahren angeblich im Umfang von 100%, seither von 50%. Der Beschwerdeführer hat keine Lehre absolviert und ist nie wirklich ins Berufsleben eingestiegen, konnte er doch namentlich auch im zweiten bzw. geschützten Arbeitsmarkt nicht Fuss fassen. Er lebt seit Jahren im Wesentlichen von seiner IV-Teilrente und von Sozialhilfe- sowie allfälligen Ergänzungsleistungen. Seine finanzielle Situation gestaltet sich sehr schwierig; er ist verschuldet und im Betreibungsregisterauszug vom 25. November 2020 mit 32 nicht getilgten Verlustscheinen im Gesamtbetrag von Fr. 140'950.70 verzeichnet. Schliesslich missachtete der Beschwerdeführer wiederholt die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz und wurde mehrfach strafrechtlich verurteilt, u.a. wegen mehrfachen Raubes, einfacher und schwerer Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Diebstahls, Hehlerei, Sachbeschädigung, Urkundenfälschung, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis.
4.2. In Würdigung der gesamten Umstände verneint die Vorinstanz das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls. Sie erwägt, jede Landesverweisung bedeute eine persönliche Härte. Verlangt werde jedoch eine aussergewöhnliche Härte, das heisse eine Situation, die auch angesichts der sonst schon schweren Lage noch als besonders hart ins Auge springe und einen Ausnahmefall unter den Härtefällen darstelle. Der Beschwerdeführer lebe zwar schon sehr lange in der Schweiz, habe einen Grossteil seines Lebens hier verbracht und spreche Schweizerdeutsch. Er sei jedoch sowohl beruflich als auch sozial schlecht integriert. Er verfüge über keine Berufsausbildung, habe hohe Schulden und bisher finanziell nie auf eigenen Füssen stehen können. Eine reelle Aussicht auf eine berufliche (Wieder) Eingliederung in der Schweiz bestehe nicht. Der Beschwerdeführer sei nicht verheiratet, habe keine Kinder und neben seltenen, aktuell einzig telefonischen Kontakten mit seiner Mutter und Schwester wenig bis keine sozialen Kontakte. Strafrechtlich sei er stark vorbelastet. Insbesondere die mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten sanktionierte schwere Körperverletzung als Anlasstat, die fehlende Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz, seine desolaten finanziellen Verhältnisse und sein schlechter Leumund - so die Vorinstanz - sprächen klar gegen die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls. Die hiesigen sozialen Eingliederungssaussichten und die Möglichkeiten einer Reintegration des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsland seien sodann in etwa gleichwertig und vermöchten an der Beurteilung nichts zu ändern. Schliesslich spreche auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht für einen schweren Härtefall.
4.3. Da die Vorinstanz bereits einen schweren persönlichen Härtefall verneint, verzichtet sie auf ein Abwägen der privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz mit den öffentlichen Interessen an der Landesverweisung. Trotzdem betont sie, dass eine Interessenabwägung angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zugunsten des Beschwerdeführers ausfallen würde, überwiege doch bei schweren Körperverletzungsdelikten selbst bei langer Aufenthaltsdauer und hiesigem Schulbesuch das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts regelmässig das private Interesse am Verbleib in der Schweiz.
4.4. Bezüglich der Dauer der Landesverweisung erachtet die Vorinstanz im Quervergleich zu andern Fällen und in Anbetracht der zahlreichen Vorstrafen, der Schwere des zu beurteilenden Delikts, der mangelnden Einsicht und Reue sowie der damit einhergehenden Rückfallgefahr 8 Jahre als angemessen.
4.5. Schliesslich hält die Vorinstanz die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im SIS erfüllt, da der Beschwerdeführer als türkischer Staatsangehöriger als Drittstaatsangehöriger gilt und sich einer schweren Körperverletzung schuldig gemacht hat, die mit Freiheitsstrafe von über einem Jahr sanktioniert werden kann.
5.
Was der Beschwerdeführer gegen die Verneinung eines Härtefalls einwendet, vermag keine Verletzung von Bundes- oder Völkerrecht darzutun. Weder zeigt er eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung oder Beweiswürdigung auf noch trägt er rechtsgenügliche Rügen bezüglich allfälliger Verletzungen von Grundrechten vor (vgl. E. 2 hiervor). Vielmehr beschränkt er sich im Wesentlichen darauf, den vorinstanzlichen Ausführungen seine Sicht der Dinge entgegenzustellen. Soweit auf diese appellatorischen Einwendungen überhaupt eingetreten werden kann, vermögen sie die Würdigung der konkreten Umstände und die überzeugende Begründung der Vorinstanz nicht infrage zu stellen.
5.1. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers würdigt die Vorinstanz seine privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz differenziert und gewichtet diesbezüglich namentlich die Umstände, dass er schon sehr lange in der Schweiz lebt, einen Grossteil seines Lebens hier verbrachte und Schweizerdeutsch spricht. Die vorinstanzlichen Feststellungen, die das Bundesgericht seinem Urteil zugrunde legt (Art. 105 Abs. 1 BGG), lassen jedoch den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer beruflich und sozial in der Schweiz kaum integriert ist. Sozial hat der Beschwerdeführer wenig bis keine Kontakte. Insbesondere lebt er nicht in einer Kernfamilie, d.h. in einer Gemeinschaft von Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, oder in andern familiären Verhältnissen mit genügend naher, echter und tatsächlich gelebter Beziehung, weshalb er sich insoweit nicht auf das Recht auf Familienleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen kann (BGE 144 I 266 E. 3.3, 91 E. 4.2; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 6B_513/2021 vom 31. März 2022 E. 1.4.2). Beruflich ist der Beschwerdeführer bis auf die Ausübung diverser Gelegenheitjobs nicht erwerbstätig; er lebt nebst von seiner Invalidenrente von Sozialhilfe- sowie allfälligen Ergänzungsleistungen, steht finanziell ausserordentlich schlecht da und ist in beträchtlichem Ausmass verschuldet. Soweit er vorbringt, er sei geistig und aufgrund seiner eingeschränkten Sozialkompetenz nicht in der Lage, sich beruflich konform zu integrieren, ist dies unbehelflich. Die Vorinstanz behauptet nicht, der Beschwerdeführer habe sich seine aktuelle persönliche Situation selbst zuzuschreiben bzw. ihn treffe dafür ein Verschulden. Jedoch bemisst sie seine privaten Interessen bei der Härtefallprüfung zu Recht anhand seiner persönlichen Lage im Urteilszeitpunkt, unabhängig davon, wie diese Situation entstanden ist (vgl. Urteil 6B_342/2021 vom 27. Januar 2022 E. 1.3.3). Die Vorinstanz berücksichtigt diesbezüglich zu Recht auch den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und prüft im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, ob unter diesen Umständen eine Rückkehr in sein Heimatland auch in medizinischer Hinsicht möglich erscheint (vgl. BGE 145 IV 455 E. 9.4). Sie kommt folgerichtig zum Schluss, seine gesundheitliche Situation stehe einer Landesverweisung nicht entgegen, da eine ärztliche Versorgung und der Bezug von Medikamenten auch in der Türkei möglich sei. Selbst wenn der Beschwerdeführer geltend macht, er habe sich seit dem abgeurteilten Vorfall vom 23. Juni 2017 wohl verhalten, ist der vorinstanzliche Schluss, der Beschwerdeführer müsse als uneinsichtig bezeichnet werden und ihm scheine die hiesige Rechtsordnung gleichgültig zu sein, nicht zu beanstanden. Verfehlt und irrelevant ist diesbezüglich der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Schweiz trage eine gewisse Mitverantwortung an seiner Fehlentwicklung, da die frühere Gewaltbereitschaft nach zahlreichen Anstalts- und Heimaufenthalten erklärbar sei.
Schliesslich gibt auch die vorinstanzliche Einschätzung der Möglichkeit der Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland zu keinen Bemerkungen Anlass. Wohl mag eine berufliche und soziale Integration des Beschwerdeführers in der Türkei mit Schwierigkeiten verbunden sein, doch weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass ihm diese trotz langer Aufenthaltsdauer auch in der Schweiz nicht gelungen ist. Zudem spricht der Beschwerdeführer kurdisch sowie mindestens ein wenig türkisch und verbrachte die ersten Lebensjahre in der Türkei. Eine Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland wird schliesslich weder geltend gemacht noch sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich.
Die Landesverweisung bedeutet für den Beschwerdeführer zweifellos eine gewisse Härte. Diese geht aber nicht über das Mass hinaus, das der Verfassungs- und Gesetzgeber mit der Einführung der obligatorischen Landesverweisung in Kauf nahm oder sogar wollte.
5.2. Zusammenfassend ist die Folgerung, dass keine besonders intensiven, über eine normale Integration hinausgehenden privaten Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur vorliegen, nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz durfte einen schweren persönlichen Härtefall bundesrechtskonform verneinen und demzufolge auf eine Abwägung der privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz mit den öffentlichen Interessen an der Landesverweisung verzichten.
5.3. Die Dauer der Landesverweisung beanstandet der Beschwerdeführer nicht, weshalb darauf nicht einzugehen ist. Dasselbe gilt für die Ausschreibung im SIS. Dass von einer solchen abzusehen wäre, wird vom Beschwerdeführer nur für den Fall geltend gemacht, dass keine Landesverweisung angeordnet wird.
5.4. Beim angefochtenen Urteil hat es mithin sein Bewenden.
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers wird bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung getragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 5. Mai 2022
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
 
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch