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BGer 6B_458/2022 vom 05.05.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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6B_458/2022
 
 
Urteil vom 5. Mai 2022
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Verfahrenskosten, Erlassgesuch; Nichtbezahlen des Kostenvorschusses; Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 17. Februar 2022 (AK.2021.560-AK [ST.2021.349], AK.2022.27-AP).
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigen Strafbefehlen vom 24. August 2020 und 11. Januar 2021 unter Auflage der Verfahrenskosten von je Fr. 180.-- gebüsst. Die Bussen arbeitete er ab. Am 21. Juli 2021 bzw. 1. September 2021 ersuchte er um Erlass der ihm auferlegten Verfahrenskosten. Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen wies das Gesuch am 7. Oktober 2021 ab, gewährte dem Beschwerdeführer aber eine Stundung bis zum 31. Juli 2022. Den dagegen erhobenen Rekurs schrieb das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen mangels Zahlung des verlangten Kostenvorschusses ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich trat auf eine dagegen erhobene Beschwerde nicht ein und übermittelte die Eingabe zuständigkeitshalber an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen, welche die Beschwerde am 17. Februar 2022 abwies. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht.
 
2.
 
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Beruht der angefochtene Entscheid auf kantonalem Verfahrensrecht, kann im Wesentlichen bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, namentlich Willkür bei dessen Anwendung, gerügt werden; entsprechende Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG besonderer Geltendmachung und Begründung (BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41 mit Hinweisen).
 
3.
 
Die Vorinstanz erwägt, das Sicherheits- und Justizdepartement habe gestützt auf Art. 96 Abs. 1 des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP, sGS 951.1) einen Kostenvorschuss einfordern dürfen. Dies gelte namentlich deshalb, weil sie das Verfahren insbesondere unter dem Hinweis, dass eine Stundung bis 31. Juli 2022 gewährt worden sei und ein Erlass zu einem späteren Zeitpunkt erneut geprüft werden könne, unpräjudiziell als aussichtslos angesehen und dies auch ausdrücklich begründet habe. Auch die Höhe des verlangten Kostenvorschusses erscheine im Hinblick auf den voraussichtlichen Aufwand für das Rekursverfahren als angemessen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer auf die Aufforderung zur Leistung des Kostenvorschusses hin nicht reagiert und vor Fristablauf - was ihm unbenommen gewesen wäre - auch kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt habe. Die (kostenfreie) Verfahrensabschreibung durch das Sicherheits- und Justizdepartement sei daher mangels Zahlung des Vorschusses zu Recht erfolgt.
 
4.
 
Dass und inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid, mit dem sie die Verfahrensabschreibung durch das Sicherheits- und Justizdepartement schützt, in Willkür verfallen sein soll oder sonstwie schweizerisches Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte, zeigt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht auf. Eine substanziierte Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen lässt sich seiner Beschwerdeeingabe nicht entnehmen. Stattdessen wiederholt er, was er bereits erfolglos vor Vorinstanz vorgebracht hat, ohne indessen substanziiert darzutun, inwiefern deren Erwägungen im angefochtenen Entscheid bundesrechtswidrig sein könnten. Soweit er zudem die Auflage von Verfahrenskosten im Strafbefehlsverfahren und das Verhältnis zwischen der Bussen- und der Verfahrenskostenhöhe in den rechtskräftigten Strafbefehlen kritisiert, verkennt er, dass dies heute nicht mehr zur Diskussion gestellt werden kann. Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine taugliche Begründung im Sinne von Art. 42 BGG, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden kann. Die vom Beschwerdeführer beantragte Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit der "Revision gegen das Urteil der SVA btr. im März 2020 nicht ausbezahlte Coronahärtefallentschädigungen" fällt ausser Betracht. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig.
 
5.
 
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 5. Mai 2022
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill