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BGer 8C_227/2022 vom 05.05.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
8C_227/2022
 
 
Urteil vom 5. Mai 2022
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle Nidwalden, Stansstaderstrasse 88, 6371 Stans,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts Nidwalden, Sozialversicherungsabteilung, vom
 
31. Januar 2022 (SV 21 28 P 21 14).
 
 
1.
Am 7. April 2022 (Poststempel) wurde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden vom 31. Januar 2022 Beschwerde erhoben.
2.
Das Bundesgericht wies A.________ mit Mitteilung vom 8. April 2022 auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hin.
3.
Daraufhin reichte A.________ die Ergänzung vom 13. April 2022 ein.
4.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
5.
Das kantonale Gericht legte im angefochtenen Entscheid ausführlich dar, aus welchen Gründen kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe.
6.
Der Beschwerdeführer wiederholt in seinen letztinstanzlichen Eingaben vom 7. und 13. April 2022 seine eigene Sicht der Dinge. Er legt nicht dar, inwiefern die vom kantonalen Gericht vorgenommene Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft, d.h. willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen) sein oder der Entscheid sonstwie gegen Bundesrecht verstossen soll. Einzig mit der Rüge, seine Gesundheitsbeeinträchtigungen würden gegen die unverhältnismässigen "vorinstanzliche (n) Erwägungen, Gutachten und Urteile" sprechen, kann er den Mindestanforderungen an die Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügen. Soweit er schliesslich in seiner ergänzenden Eingabe vom 13. April 2022 geltend macht, es sei eine Verschlimmerung eingetreten, müsste dieser Umstand (als allfälliger Anlass für eine Neuanmeldung bei der Invalidenversicherung) im vorliegenden Prozess so oder anders unbeachtlich bleiben.
7.
Deshalb ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.
8.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht Nidwalden, Sozialversicherungsabteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 5. Mai 2022
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Wirthlin
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz