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Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 9C_173/2022 vom 05.05.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
9C_173/2022
 
 
Urteil vom 5. Mai 2022
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünenfelder.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 3. März 2022 (VSBES.2021.124).
 
Nach Einsicht
 
in die durch eine undatierte "persönliche Anmerkung" ergänzte Beschwerde vom 30. März 2022 (Poststempel) gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 3. März 2022 betreffend AHV/IV/EO-Beiträge und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
 
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), während rein appellatorische Kritik nicht ausreicht (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3),
dass dem angefochtenen Urteil im Wesentlichen zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflicht nach Art. 43 Abs. 3 ATSG durch Nichteinreichung der für die Bestimmung des beitragsrechtlichen Status im Weinhandel erforderlichen Unterlagen in unentschuldbarer Weise verletzt,
dass die Vorinstanz gestützt darauf zum Schluss gelangt ist, die Beschwerdegegnerin sei zu Recht auf die Neuanmeldung vom 1. April 2020 nicht eingetreten, womit der Beschwerdeführer für die entsprechende Tätigkeit als unselbstständig Erwerbender anzusehen sei,
dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben nichts anführt, was darauf hindeutete, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen seien im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1; 135 II 145 E. 8.1) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG),
dass er sich stattdessen darauf beschränkt, ausserhalb davon Liegendes vorzutragen oder aber seine eigene Sicht der Dinge wiederzugeben respektive das bereits im kantonalen Verfahren Vorgebrachte zu wiederholen,
dass dem Erfordernis einer hinreichenden Beschwerdebegründung insbesondere nicht Genüge getan ist, wenn der Beschwerdeführer darauf verweist, die Ansprüche und Forderungen würden "analog der früheren Beschwerden" beibehalten,
dass damit offensichtlich keine sachbezogen begründete Beschwerde vorliegt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege ausscheidet (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer mithin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, zumal er schon mehrmals auf die Anforderungen an eine gültige Beschwerde hingewiesen wurde (zuletzt mit Urteilen 9C_162/2021 vom 31. März 2021 und 9C_41/2018 vom 1. März 2018),
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. Mai 2022
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder