Abruf und Rang:
RTF-Version (SeitenLinien), Druckversion (Seiten)
Rang: 

Zitiert durch:


Zitiert selbst:


Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 9C_190/2022 vom 05.05.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
9C_190/2022
 
 
Urteil vom 5. Mai 2022
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Nabold.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Procap Schweiz,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle Bern,
 
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2022 (200 21 856 IV).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 7. April 2022 gegen das Urteil vom 4. März 2022, mit welchem das Verwaltungsgericht des Kantons Bern eine gegen eine Verfügung der IV-Stelle Bern erhobene Beschwerde guthiess und die Sache zu neuem Entscheid über den Leistungsanspruch nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückwies,
 
dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 138 V 318 E. 6 mit Hinweis),
dass ein kantonaler Rückweisungsentscheid das Verfahren praxisgemäss nicht abschliesst, sondern einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG darstellt (BGE 140 V 282 E. 2 mit Hinweisen),
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
dass die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz bildet, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 139 IV 113 E. 1; 135 I 261 E. 1.2),
dass diese Ausnahme restriktiv zu handhaben ist, weshalb es der Beschwerde führenden Person obliegt darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit diese nicht offensichtlich vorliegen (BGE 138 III 46 E. 1.2; 137 III 324 E. 1.1),
dass das kantonale Gericht anordnete, die IV-Stelle habe - "nach Vervollständigung der medizinischen Akten durch Einholung der psychatrisch-psychologischen Behandlungsaufzeichnungen sowie nach Prüfung bestehender Behandlungsoptionen" - zunächst die Beschwerdeführerin aufzufordern, sich adäquaten Behandlungsmassnahmen zu unterziehen und alsdann eine neue Verlaufsbegutachtung anzuordnen,
dass die Beschwerdeführerin einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil geltend macht, da eine Edition der persönlichen Notizen des behandelnden Psychologen über sämtliche Gespräche und Erkenntnisse aus der langjährigen Psychotherapie ihr Vertrauensverhältnis in das Arztgeheimnis nachhaltig untergraben und eine wesentliche Grundlage für eine zukünftige Therapie zerstören würde,
dass jedoch bei einer Auslegung der Anordnung des kantonalen Gerichts nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV; vgl. auch Urteil 8C_156/2019 vom 11. September 2019 E. 4.1) eine solche umfassende Edition nicht verlangt wurde, sondern der behandelnde Psychologe lediglich gehalten sein wird, eine Aufstellung über die bisher vorgenommenen Behandlungsmassnahmen zu Handen der IV-Stelle zu erstellen,
dass damit nicht ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin durch den kantonalen Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil erleiden würde,
dass die Gutheissung der Beschwerde keinen sofortigen Endentscheid herbeiführen würde, weshalb bereits aus diesem Grund die zweite Eintretensalternative nicht gegeben ist,
dass damit keine der Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt ist,
dass damit eine selbstständige Anfechtung des vorinstanzlichen Zwischenentscheides entfällt,
dass der Zwischenentscheid gestützt auf Art. 93 Abs. 3 BGG zusammen mit dem Endentscheid vor Bundesgericht angefochten werden kann,
dass somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 5. Mai 2022
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Parrino
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold