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Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 1C_238/2022 vom 06.05.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
1C_238/2022
 
 
Urteil vom 6. Mai 2022
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ AG,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Robert Hadorn,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________ AG,
 
c/o C.________ AG,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Fritz Frey,
 
Beschwerdegegnerin,
 
Bauausschuss Opfikon,
 
8152 Glattbrugg,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Alessandro Luginbühl,
 
Baudirektion Kanton Zürich,
 
Postfach, 8090 Zürich
 
Gegenstand
 
Baubewilligung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, vom 10. Februar 2022 (VB.2021.00375).
 
 
1.
Der Bauausschuss Opfikon erteilte der B.________ AG am 14. September 2020 die baurechtliche Bewilligung für einen Hotelneubau an der Walter-Mittelholzer-Strasse 8a beim Flughafen Zürich-Kloten. Dagegen erhob die A.________ AG beim Baurekursgericht des Kantons Zürich Rekurs und nach dessen Abweisung Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich.
Mit Urteil vom 10. Februar 2022 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab. In Bezug auf die Wasser- und Abwasser- bzw. Kanalisationsanschlüsse hielt es fest, diese Fragen seien technisch leicht lösbar und daher von untergeordneter Bedeutung. Die Projekte könnten später eingereicht und zusammen mit der Baufreigabe bewilligt werden; dagegen stehe der Beschwerdeführerin wiederum ein Rechtsmittel offen.
Mit Eingabe vom 29. April 2022 erhebt die A.________ AG Beschwerde gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichts mit dem Antrag, es aufzuheben und die Sache ans Verwaltungsgericht zurückzuweisen.
Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet.
2.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem das Verwaltungsgericht eine Beschwerde gegen eine baurechtliche Bewilligung abgewiesen hat, obwohl die Erschliessung noch nicht vollständig geklärt, sondern in Bezug auf die Wasserversorgung und die Abwasserentsorgung noch offen war. Dagegen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 82 BGG); eine Ausnahme nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Er schliesst das baurechtliche Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht.
Die Beschwerdeführerin ist sich bewusst, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts das Baubewilligungsverfahren nicht abschliesst und es sich damit nach konstanter Praxis des Bundesgerichts um einen nicht anfechtbaren Zwischenentscheid handelt. Sie bringt indessen vor, auf dem Gebiet des öffentlichen Baurechts dürfe das Verwaltungsgericht nur Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG treffen, die beim Bundesgericht angefochten werden könnten; ansonsten werde das Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV verletzt.
Dem kann nicht gefolgt werden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern es dem Verwaltungsgericht von Bundesrechts wegen verwehrt sein soll, eine Baubewilligung zu schützen und gewisse untergeordnete, mehr technische Aspekte der Erschliessung in einem separaten Verfahren erst noch klären zu lassen, solange sichergestellt ist, dass auch deren Regelung vor der Erteilung der Baufreigabe erfolgt und sie dann, zusammen mit der bereits im Grundsatz geschützten Baubewilligung, angefochten werden kann. Inwiefern dieses Vorgehen das Beschleunigungsgebot verletzen sollte, begründet die Beschwerdeführerin nicht in einer Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise.
Der angefochtene Entscheid stellt damit einen Zwischenentscheid dar, und es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern er geeignet sein könnte, einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bewirken. Auf die Beschwerde ist damit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66. Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bauausschuss Opfikon, der Baudirektion Kanton Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 6. Mai 2022
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Kneubühler
 
Der Gerichtsschreiber: Störi