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Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 5D_68/2022 vom 06.05.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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5D_68/2022
 
 
Urteil vom 6. Mai 2022
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________ AG,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Könitzer,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung (Klage auf Bestreitung neuen Vermögens),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 28. Februar 2022 (ZVE.2022.5).
 
 
1.
Die Beschwerdegegnerin betreibt die Beschwerdeführerin mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Regionalen Betreibungsamtes Wohlen für eine Teilforderung von Fr. 2'000.-- aus dem Konkursverlustschein vom 20. Oktober 2011. Die Beschwerdeführerin erhob Rechtsvorschlag mit der Begründung, sie sei nicht zu neuem Vermögen gelangt. Mit Entscheid vom 22. Januar 2021 bewilligte das Bezirksgericht Bremgarten den Rechtsvorschlag nicht und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin im Umfang der angehobenen Betreibung zu neuem Vermögen gekommen sei.
Am 15. Februar 2021 (Übergabe am Schalter) erhob die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Klage auf Bestreitung des neuen Vermögens. Mit Verfügung vom 16. April 2021 wies das Bezirksgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ab. Mit Klageantwort vom 17. September 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin zu einer Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung zu verpflichten. Die Beschwerdeführerin ersuchte um Abweisung dieses Antrags. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2021 verpflichtete das Bezirksgericht die Beschwerdeführerin, für die Parteientschädigung der Beschwerdegegnerin eine Sicherheit von Fr. 1'884.75 zu leisten.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. Januar 2022 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau. Mit Entscheid vom 28. Februar 2022 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 1. April 2022 Beschwerde an das Bundesgericht in Luzern erhoben, ohne den angefochtenen Entscheid beizulegen. Mit Verfügung vom 5. April 2022 hat das Bundesgericht das sinngemässe Gesuch um Erstreckung der Rechtsmittelfrist abgewiesen und die Beschwerdeführerin zur Einreichung des angefochtenen Entscheids aufgefordert. Am 29. April 2022 hat sie eine weitere Eingabe und den angefochtenen Entscheid eingereicht. Die Beschwerde und die dazugehörigen Akten sind daraufhin der für diese Sache zuständigen II. zivilrechtlichen Abteilung übermittelt worden.
2.
Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln (Art. 113 ff. BGG). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4).
3.
Die Beschwerdeführerin nennt keine verfassungsmässigen Rechte, die verletzt worden sein sollen. Stattdessen schildert sie ihre Lebensumstände, insbesondere ihre angespannte finanzielle Lage, ohne sich im Einzelnen mit den Erwägungen des Obergerichts (ungenügende Begründung der Beschwerde; Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit oder zumindest einer Gefährdung der Parteientschädigung) zu befassen. Die Frage, ob neues Vermögen im Sinne von Art. 265a SchKG vorliegt, ist Gegenstand des am Bezirksgericht hängigen Verfahrens und war nicht Thema des angefochtenen obergerichtlichen Entscheids. Soweit sich die Beschwerdeführerin sinngemäss gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege wehren sollte, so hätte sie die entsprechende Verfügung vom 16. April 2021 beim Obergericht anfechten müssen.
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, mitgeteilt.
Lausanne, 6. Mai 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg