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BGer 1B_224/2022 vom 09.05.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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1B_224/2022
 
 
Urteil vom 9. Mai 2022
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft See/Oberland,
 
Büro B-3, Postfach, 8610 Uster.
 
Gegenstand
 
Verlängerung der Sicherheitshaft,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Hinwil, Zwangsmassnahmengericht, vom 26. April 2022 (GH220033-E / U01).
 
 
 
Erwägung 1
 
Mit Verfügung vom 26. April 2022 hat die Zwangsmassnahmenrichterin am Bezirksgericht Hinwil die Sicherheitshaft gegen A.________ längstens bis zum 30. Juli 2022 verlängert.
Mit eigenhändiger Eingabe vom 3. Mai 2022 stellt A.________ diese Verfügung dem Bundesgericht zu.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
 
Erwägung 2
 
Angefochten ist ein Haftentscheid, gegen den die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offen steht. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2; je mit Hinweisen).
Der angefochtene Entscheid ist nicht kantonal letztinstanzlich und damit nicht anfechtbar (Art. 80 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer stellt keinen Antrag und setzt sich mit dem Haftentscheid nicht auseinander. Soweit verständlich, beklagt er sich darüber, dass ihm für polizeiliche Transporte Fussfesseln angelegt würden. Auch seine weiteren, kaum nachvollziehbaren Ausführungen haben keinen erkennbaren Bezug zum Haftentscheid. Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich damit nicht, inwiefern er Bundesrecht verletzt, und das ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden kann.
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, Rechtsanwältin Claudia Kolb, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Bezirksgericht Hinwil, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 9. Mai 2022
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Kneubühler
 
Der Gerichtsschreiber: Störi