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BGer 2C_263/2022 vom 09.05.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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2C_263/2022
 
 
Urteil vom 9. Mai 2022
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Kocher.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, 3018 Bern.
 
Gegenstand
 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern sowie direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2019,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2022 (100.2021.374/375U).
 
 
Nach Einsicht
 
in das einzelrichterliche Urteil 100.2021.374/375 des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2022 betreffend A.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige), dessen Wohnsitz sich in U.________ /BE befindet, bezüglich der Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern und der direkten Bundessteuer, Steuerperiode 2019, unentgeltliche Rechtspflege,
in die Eingabe des Steuerpflichtigen vom 31. März 2022 (Poststempel: 1. April 2022), worin dieser im Wesentlichen nur zum Ausdruck bringt, Beschwerde gegen das genannte Urteil vom 4. März 2022 erheben zu wollen, ohne aber einen Antrag zu stellen oder eine Begründung zu liefern,
in das Schreiben des Bundesgerichts vom 4. April 2022 an den Steuerpflichtigen, in welchem das Bundesgericht den Steuerpflichtigen auf die gesetzlichen Voraussetzungen an eine rechtsgültige Beschwerdeschrift hinwies und ihn einlud, seine Eingabe vor Ablauf der Beschwerdefrist zu verbessern, ansonsten nach Ablauf der Beschwerdefrist aufgrund der eingereichten Unterlagen entschieden werde,
in die Bestätigung seitens der Post CH AG, welcher zu entnehmen ist, dass der Steuerpflichtige das Schreiben am 7. April 2022 in Empfang genommen hat,
 
dass die Beschwerdefrist am 29. April 2022 verstrichen ist,
dass der Steuerpflichtige sich bis dahin (und auch danach) nicht hat vernehmen lassen,
dass auf die Beschwerde damit nicht einzutreten ist, was durch einzelrichterlichen Entscheid der Abteilungspräsidentin als Instruktionsrichterin im vereinfachten Verfahren zu erfolgen hat (Art. 32 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 42 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass vom Erheben von Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren abgesehen werden kann (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG) und dass dem Kanton Bern keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG),
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und der Eidgenössischen Steuerverwaltung mitgeteilt.
 
Lausanne, 9. Mai 2022
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher