Abruf und Rang:
RTF-Version (SeitenLinien), Druckversion (Seiten)
Rang: 

Zitiert durch:


Zitiert selbst:


Bearbeitung, zuletzt am 11.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 2C_779/2021 vom 09.05.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
2C_779/2021
 
 
Urteil vom 9. Mai 2022
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
 
Bundesrichterin Hänni,
 
Bundesrichter Beusch,
 
Gerichtsschreiber Marti.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.________,
 
2. B.________,
 
Beschwerdeführer,
 
beide vertreten durch Rechtsanwalt
 
MLaw Matthias Wäckerle,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons Zürich,
 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.
 
Gegenstand
 
Familiennachzug,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 26. August 2021 (VB.2021.00255).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
B.________ (geb. 1976) ist iranischer Staatsangehöriger. Er reiste am 18. Dezember 2009 in die Schweiz ein und ersuchte hier um Asyl. Das Bundesamt für Migration (BFM, heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) lehnte sein Gesuch im April 2010 ab. Am 11. Juli 2011, während des hängigen Rechtsmittelverfahrens, verunfallte B.________ bei der Arbeit und zog sich dabei eine Fraktur der Brustwirbelsäule zu. Seither ist er querschnittsgelähmt (Paraplegiesub Th10). Das BFM zog in der Folge den Asylentscheid in Wiedererwägung und nahm B.________ am 29. Februar 2012 vorläufig auf. Seit dem 1. Juli 2020 verfügt er über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz.
B.
A.________ (geb. 1938), ebenfalls iranische Staatsangehörige, ist die Mutter von B.________. Sie hielt sich zwischen Dezember 2014 und November 2019 insgesamt elf Mal besuchsweise bei ihrem Sohn auf. Letztmals reiste sie am 13. Februar 2020 in die Schweiz ein. Aufgrund der Corona-Pandemie wurde ihr Visum bis am 26. September 2020 verlängert. Am 1. September 2020 ersuchten B.________ und A.________ um deren Nachzug. Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies das Gesuch mit Verfügung vom 13. Januar 2021 ab und forderte A.________ auf, die Schweiz zu verlassen. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 10. März 2021; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. August 2021).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 4. Oktober 2021 gelangen A.________ und B.________ an das Bundesgericht. Sie beantragen, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und das Migrationsamt sei anzuweisen, A.________ eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Der Beschwerdebegründung ist überdies zu entnehmen, dass sie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen.
D.
Die Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht verzichten auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt und das SEM haben sich nicht vernehmen lassen.
Mit Verfügung vom 5. Oktober 2021 hiess der Abteilungspräsident das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen gut und gestattete A.________, das bundesgerichtliche Verfahren in der Schweiz abzuwarten.
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Beschwerde richtet sich gegen das verfahrensabschliessende (Art. 90 BGG) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. August 2021 (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) und betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG). Die Beschwerdeführenden sind überdies legitimiert, Rechtsmittel zu erheben (Art. 89 Abs. 1 BGG).
1.2. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide ausgeschlossen, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Die Beschwerdeführenden machen vertretbar geltend, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zur Beschwerdeführerin steht und dieser deshalb gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK ein Aufenthaltsanspruch zustehe. Ob dies der Fall ist, bildet eine Frage der materiellen Beurteilung und keine solche des Eintretens (BGE 139 I 330 E. 1.1). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht damit grundsätzlich offen.
1.3. Art. 28 AIG (SR 142.20) vermittelt indessen keinen Bewilligungsanspruch, sondern bildet Grundlage für Ermessensbewilligungen (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.1; Urteil 2C_396/2021 vom 27. Mai 2021 E. 1.3). Ob die kantonalen Behörden den Familiennachzug in Anwendung von Art. 28 AIG (Rentnerinnen und Rentner) hätten bewilligen müssen, kann das Bundesgericht deshalb nicht prüfen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; vgl. vorstehende E. 1.2). Diesbezüglich können (im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde) ausschliesslich Rügen bezüglich verfahrensrechtlicher Punkte geltend gemacht werden, deren Verletzung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommen, soweit das Gericht diese losgelöst von der Frage in der Sache selber beurteilen kann ("Star"-Praxis; BGE 114 Ia 307 E. 3c; 137 II 305 E. 2 und E. 4). Solche Rügen bringen die Beschwerdeführenden nicht vor.
 
Erwägung 2
 
2.1. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung (BGE 144 V 111 E. 3). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (Art. 9 BV; BGE 141 IV 317 E. 5.4). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 144 V 50 E. 4.2).
3.
Die Beschwerdeführenden bringen vor, der angefochtene Entscheid verletze Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV, basiere auf einer willkürlichen Tatsachenfeststellung sowie Beweiswürdigung und sei überdies (alters-) diskriminierend (Art. 8 Abs. 2 BV).
3.1. Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantiert grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat (BGE 144 II 1 E. 6.1; 137 I 247 E. 4.1.1; Urteil des EGMR
3.2. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis kann sich unabhängig vom Alter namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (BGE 120 Ib 257 E. 1e; 115 Ib 1 E. 2d). Nach der bundesgerichtlichen Praxis soll ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern indessen nicht leichthin angenommen werden. Allein das Vorliegen eines Pflege- und Betreuungsbedürfnisses genügt nicht; erforderlich ist zusätzlich, dass die betreffende Pflege- und Betreuungsleistung unabdingbar von (anwesenheitsberechtigten) Angehörigen erbracht werden muss (Urteile 2C_279/2021 vom 16. November 2021 E. 4.2; 2C_396/2021 vom 27. Mai 2021 E. 3.3; 2C_757/2019 vom 21. April 2020 E. 2.2.1; 2C_401/2017 vom 26. März 2018 E. 5.3.1). Besteht kein derartiges Abhängigkeitsverhältnis, ergibt sich kein Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK (Urteile 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E. 3.5; 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2).
3.3. Ein über die Kernfamilie hinausgehender Aufenthaltsanspruch nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK setzt grundsätzlich voraus, dass die verwandte, ausländische Person von der in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Person abhängig bzw. pflegebedürftig ist und nicht umgekehrt (BGE 120 Ib 257 E. 1d; Urteile 2C_269/2018 vom 23. April 2019 E. 4.3; 2C_301/2016 vom 19. Juli 2017 E. 5.3). Im Verhältnis der Eltern zu ihren volljährigen Kindern ist dieses Erfordernis allerdings zu relativieren in dem Sinne, dass die besondere Abhängigkeit bzw. Pflegebedürftigkeit auch auf Seiten der in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Person bestehen kann (Urteile 2C_269/2018 vom 23. April 2019 E. 4.3; 2C_253/2010 vom 18. Juli 2011 E. 2; 2C_942/2010 vom 27. April 2011 E. 2).
3.4. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar sind, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (Art. 9 BV; BGE 143 IV 241 E. 2.3; 141 IV 369 E. 6.3).
 
Erwägung 4
 
4.1. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Paraplegie betreuungs- und pflegebedürftig ist. Die Vorinstanz stellte hierzu verbindlich fest, dass er "in allen Verrichtungen des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen" ist. Streitig hingegen ist, ob zwischen den Beschwerdeführenden ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung besteht (vgl. vorstehende E. 3).
4.2. Die Vorinstanz verneinte ein solches Abhängigkeitsverhältnis.
4.2.1. Sie erwog, es sei nicht dargetan, dass die Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers personenspezifisch sei und die notwendige Pflege und Betreuung unabdingbar von der Beschwerdeführerin erbracht werden müsse. Vor der (letztmaligen) Einreise der Beschwerdeführerin am 13. Februar 2020 seien sämtliche Pflege- und Betreuungsaufgaben während rund 8,5 Jahren von der Spitex wahrgenommen worden. Ohnehin erscheine es aufgrund des Alters der 83-jährigen Beschwerdeführerin fraglich, ob sie tatsächlich in der Lage wäre, alle notwendigen Betreuungs- und Pflegeaufgaben - insbesondere diejenigen, welche einen erhöhten physischen Einsatz verlangen - wahrzunehmen. Sodann sei nicht ersichtlich, inwiefern das geltend gemachte Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Beschwerdeführenden bereits vor der letztmaligen Einreise der Beschwerdeführerin bestanden haben soll. Die Kontakte hätten sich im Wesentlichen auf die Besuche der Beschwerdeführerin bei ihrem Sohn beschränkt.
4.2.2. Die Vorinstanz erwog weiter, dass die "depressive Episode" des Beschwerdeführers an dieser Ausgangslage nichts ändere. Denn darin sei keine körperliche oder geistige Behinderung bzw. keine schwerwiegende Krankheit zu erblicken, welche ein im Rahmen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK relevantes Abhängigkeitsverhältnis zu begründen vermöge. Überdies erfordere auch der psychische Zustand des Beschwerdeführers nicht unabdingbar die Pflege und Betreuung durch seine Mutter.
4.3. Die Beschwerdeführenden erachten die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als unhaltbar und machen geltend, die Vorinstanz habe ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu Unrecht verneint.
4.3.1. Sie bringen vor, die Vorinstanz übergehe den Umstand, dass die Beschwerdeführerin ab 2014 jeweils 90 von 180 Tagen bei ihrem Sohn verbrachte und ihn während diesen Aufenthalten pflegte und betreute. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz hätten die Beschwerdeführenden das im vorinstanzlichen Verfahren nicht nur explizit geltend gemacht, sondern ergebe sich dies auch aus den Akten. Weiter würden mehrere ärztliche Berichte belegen, dass sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers seit dem Aufenthalt der Mutter in der Schweiz erkennbar verbessert habe, und dass eine (weitere) Stabilisierung nicht möglich sei, wenn seine Mutter ihn nur zwischenzeitlich besuche. Vor diesem Hintergrund sei es willkürlich, wenn die Vorinstanz davon ausgehe, sämtliche Betreuungs- und Pflegeaufgaben seien bisher von der Spitex erbracht worden.
4.3.2. Gemäss den Beschwerdeführenden verkenne die Vorinstanz zudem, dass die familiäre Bezugsperson die Pflegeleistungen nicht ausschliesslich zu erbringen habe. Dass bestimmte körperlich besonders intensive Aufgaben weiterhin die Spitex übernehme, vermöge dem Aufenthaltsanspruch nicht entgegenzustehen. Die Vorinstanz argumentiere überdies unsachlich und altersdiskriminierend, wenn sie auf das rein formelle Kriterium des Alters abstelle, ohne tatsächliche Feststellung betreffend die Ressourcen und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin zu treffen. Hinweise darauf, dass sie aufgrund eines Altersgebrechens nicht in der Lage wäre, dem Beschwerdeführer in der ärztlich beschriebenen Weise beizustehen, seien den Akten nicht zu entnehmen.
4.3.3. Schliesslich weise die Vorinstanz auch die Vorbingen betreffend die depressive Störung des Beschwerdeführers zu Unrecht ab. Dass eine depressive Erkrankung geeignet sei, zu einer bereits aus anderen Gründen bestehenden Pflege- und Behandlungsbedürftigkeit beizutragen, ergebe sich nicht nur aus der allgemeinen Lebenserfahrung, sondern auch aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Zudem weiche die Vorinstanz auch in diesem Punkt ohne nachvollziehbare Begründung und mithin in willkürlicher Weise vom Tatsachenfundament ab: Zahlreiche in den Akten liegende Arztberichte von verschiedenen Ärzten würden eine Abhängigkeit des Beschwerdeführers von seiner Mutter (auch) aus psychiatrischen Gründen belegen.
5.
Die Kritik der Beschwerdeführenden an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung erweist sich als berechtigt.
5.1. Weitgehend unberücksichtigt liess die Vorinstanz zunächst, dass die Beschwerdeführerin ihren Sohn von Ende 2014 bis zu ihrer letzten Einreise im Februar 2020 jeweils halbjährlich während rund 90 Tagen besuchte und damit die mit einem Touristenvisum zulässige Aufenthaltsdauer maximal ausschöpfte. Ebenso unberücksichtigt liess die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin ihren Sohn gemäss den ärztlichen Beurteilungen der Integrierten Psychiatrie V.________ vom 1. Februar sowie 12. April 2021 bereits während diesen besuchsweisen Aufenthalten im Haushalt, bei der Pflege und auch emotional unterstützt habe. Die medizinische Untersuchung der Beschwerdeführerin in der Praxis U.________ vom 12. November 2020 bestätigt ferner, dass sie körperlich und geistig in der Lage sei, ihren Sohn zu betreuen.
5.2. Auch betreffend den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nahm die Vorinstanz die ärztlichen Beurteilungen der Integrierten Psychiatrie V.________ vom 1. Februar sowie 12. April 2021 nicht (hinreichend) zur Kenntnis. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer - neben der aktuellen "depressiven Episode", die sich während der Corona-Pandemie entwickelt habe - bereits zwischen 2011-2015 an einer akuten Belastungsreaktion mit depressiven Symptomen und körperlicher Erschöpfung gelitten habe und deswegen in psychiatrischer Behandlung gewesen sei. Den ärztlichen Beurteilungen ist weiter zu entnehmen, dass die Mutter den Beschwerdeführer emotional sehr unterstütze, ihm Halt gebe, und es deshalb noch zu keiner schweren depressiven Entwicklung oder Suizidalität gekommen sei. Die Beziehung zur Mutter sei als essentiell wichtig zu beurteilen und diese sei, abgesehen vom Training in der Paraplegiker-Gruppe, der einzige soziale Kontakt des Beschwerdeführers.
5.3. Diese Punkte sind in tatsächlicher Hinsicht entscheidwesentlich für die Beurteilung, ob ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegt (vgl. vorstehende E. 3.1-3.3 und nachstehende E. 6). Weil sie unberücksichtigt bleiben, erweist sich die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als offensichtlich unrichtig; sie ist entsprechend zu berichtigen bzw. ergänzen (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. vorstehende E. 2.2 und 3.4).
6.
Vor diesem Hintergrund gilt es zu prüfen, ob die Vorinstanz vorliegend ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu Unrecht verneint hat, wie dies die Beschwerdeführenden geltend machen.
6.1. Dass sich die Beschwerdeführerin vor ihrer letzten Einreise lediglich besuchsweise in der Schweiz aufhielt, erschwert die Ausbildung eines Abhängigkeitsverhältnisses (vgl. Urteil 2C_301/2016 vom 19. Juli 2017 E. 5.2), schliesst ein solches aber nicht grundsätzlich aus (vgl. Urteil 2C_546/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 4.2.1 und 4.5). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin ihre Aufenthaltsmöglichkeiten als Touristin in der Schweiz über einen Zeitraum von fünf Jahren maximal ausgeschöpft und damit gesamthaft rund 2 ½ Jahre beim Beschwerdeführer gelebt, bevor sie letztmals am 13. Februar 2020 in die Schweiz einreiste. Während diesen Aufenthalten hat sie ihn physisch wie psychisch betreut und unterstützt. Damit unterscheidet sich die Situation der Beschwerdeführenden klar von denjenigen Fällen, in denen durch einmalige Einreise und Verbleib in der Schweiz vollendete Tatsachen geschaffen werden, welche die Entstehung eines Betreuungsverhältnisses erst ermöglichen (vgl. Urteile 2C_396/2021 vom 27. Mai 2021 E. 4.1; 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.4). Die Vorinstanz geht damit in willkürlicher Weise davon aus, es sei nicht ersichtlich, inwiefern das geltend gemachte Abhängigkeitsverhältnis bereits vor der letztmaligen Einreise der Beschwerdeführerin bestanden haben soll.
6.2. Es trifft zu, dass die körperliche Pflege des Beschwerdeführers und die Besorgung des Haushalts bislang mehrheitlich die Spitex und eine Haushaltshilfe übernahmen und es sich damit grundsätzlich um Unterstützungsleistungen handelt, die auch von Dritten wahrgenommen werden könnten. Nachvollziehbar ist aber auch, dass die flexiblere Betreuung durch die im selben Haushalt lebende Mutter für den Beschwerdeführer als Paraplegiker von besonderer Bedeutung ist. Die Beschwerdeführenden substanziieren zwar nicht hinreichend, inwiefern die von ihnen diesbezüglich angerufenen Bestimmungen der UN-Behindertenrechtskonvention direkt anwendbare Individualrechte enthalten (vgl. Botschaft vom 19. Dezember 2012 zur Genehmigung der BRK, BBl 2013 673 ff. Ziff. 2.1; Urteil 9C_285/2020 vom 25. März 2021 E. 5.1) oder gar einen (über Art. 8 Ziff. 1 EMRK hinausgehenden) Aufenthaltsanspruch gewährleisten würden. Die Zielsetzung der BRK, Menschen mit Behinderungen insbesondere ein Höchstmass an Unabhängigkeit zu gewährleisten (vgl. Art 26 BRK; BBl 2013 705), kann im Rahmen der Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers gleichwohl Berücksichtigung finden (vgl. BGE 144 I 214 E. 3.2 mit Hinweisen [betreffend die Auslegung völkerrechtlicher Verträge im Lichte anderweitiger Völkerrechtssätze nach Art. 31 Ziff. 3 lit. c VRK [SR 0.111]]; Urteil des EGMR
6.3. Für sich alleine begründen die Vorteile, die aus einer familiären Betreuung für die Selbständigkeit des Beschwerdeführers resultieren, noch keine besondere Abhängigkeit. Die Beschwerdeführerin stellt aber
6.4. Dass die Vorinstanz die Unterstützungsfähigkeit der Beschwerdeführerin altersbedingt infrage stellt, mag mit Blick auf körperlich besonders intensive Betreuungsaufgaben vertretbar sein. Die Beschwerdeführenden bestreiten allerdings nicht, dass die Spitex auch in Zukunft
6.5. Die Auffassung der Vorinstanz, die Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers sei nicht personenspezifisch ausgerichtet, erweist sich damit im Ergebnis als unhaltbar: Die aus der Kombination von Paraplegie und Depression resultierenden speziellen Betreuungs- und Pflegebedürfnisse des Beschwerdeführers erfordern notwendigerweise die Unterstützung durch seine Mutter, welche zugleich seine einzige Bezugsperson darstellt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern bei dieser Sachlage vollständig auf eine Drittbetreuung abgestellt oder die notwendige Betreuung durch die Beschwerdeführerin im Rahmen von besuchsweisen Aufenthalten erbracht werden könnte.
6.6. Unter diesen speziellen Umständen ist damit ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis des anwesenheitsberechtigten erwachsenen Beschwerdeführers zu seiner Mutter zu bejahen. Da dem Beschwerdeführer überdies eine Rückkehr in den Iran (unter allfälligem Verlust seiner IV-Rente) nicht zumutbar erscheint und aus dem angefochtenen Urteil keine überwiegenden Gründe hervorgehen, die einem Familiennachzug entgegenstehen würden (vgl. Urteil 2C_546/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 4.5), kann die Beschwerdeführerin vorliegend einen Aufenthaltsanspruch aus Art. 8 EMRK Ziff. 1 ableiten. Offen gelassen werden kann damit, ob der angefochtene Entscheid neben Art. 8 Ziff. 1 EMRK auch Art. 8 Abs. 2 BV verletzt.
7.
Nach Gesagtem ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. August 2021 aufzuheben. Das Migrationsamt des Kantons Zürich ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Die Sache ist der Vorinstanz zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens zurückzuweisen (Art. 67 BGG). Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Zürich hat dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren auszurichten (Art. 68 Abs. 1 BGG). Damit wird das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren gegenstandslos.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. August 2021 wird aufgehoben.
 
2.
 
Das Migrationsamt des Kantons Zürich wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
 
3.
 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.
 
4.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
5.
 
Der Kanton Zürich hat Rechtsanwalt Matthias Wäckerle, Zürich, für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
 
6.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.
 
7.
 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
 
Lausanne, 9. Mai 2022
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
 
Der Gerichtsschreiber: C. Marti