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Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 2C_881/2021 vom 09.05.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
2C_881/2021
 
 
Urteil vom 9. Mai 2022
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
 
Bundesrichterin Hänni,
 
Bundesrichterin Ryter,
 
Gerichtsschreiberin de Sépibus.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Christof Egli,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons Zürich,
 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
 
Neumühlequai 10, 8090 Zürich.
 
Gegenstand
 
Niederlassungsbewilligung EU/EFTA,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
 
des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 26. August 2021
 
(VB.2021.00406).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Der deutsche Staatsangehörige A.________ (geb. 1978) reiste am 21. Dezember 2011 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur unselbständigen Erwerbstätigkeit; diese wurde zuletzt mit Gültigkeit bis zum 20. Dezember 2021 verlängert. A.________ war mit einer Landsfrau seit dem 27. April 2010 verheiratet; aus der Beziehung ging am 24. Mai 2010 eine Tochter hervor. Am 18. Dezember 2014 wurde die Ehe geschieden.
Am 8. Dezember 2016 verweigerte das Migrationsamt A.________ die Erteilung der Niederlassungsbewilligung aufgrund gegen ihn vorliegender Betreibungen. Seit dem 18. Dezember 2019 ist A.________ mit der Schweizerin B.________ verheiratet.
 
B.
 
Am 2. September 2020 stellte A.________ ein weiteres Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Dieses wurde am 5. Januar 2021 durch das Migrationsamt im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, A.________ sei stark verschuldet.
Der Entscheid des Migrationsamts des Kantons Zürich wurde von den kantonalen Rechtsmittelinstanzen bestätigt (vgl. Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 20. April 2021 und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. August 2021).
 
C.
 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 14. Oktober 2020 gelangt A.________ an das Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. August 2021 sei aufzuheben und das Migrationsamt des Kantons Zürich sei anzuweisen, ihm die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA zu erteilen; die Angelegenheit sei zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückzuweisen; dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm sei in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Der angefochtene Entscheid wurde von einer letzten kantonalen Gerichtsinstanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts erlassen und schliesst das kantonale Verfahren ab, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich offen steht (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 BGG). Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt. Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Niederschrift vom 19. Dezember 1953 zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland über Niederlassungsfragen, geändert durch Notenaustausch vom 30. April 1991 (SR 0.142.111.364; nachfolgend: Niederschrift), die deutschen Staatsangehörigen nach einem ununterbrochenen ordnungsgemässen Aufenthalt von fünf Jahren in der Schweiz einen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung vermittelt (vgl. Ziff. I/1. Niederschrift; Urteile 2C_304/2018 vom 8. August 2018 E. 1.1; 2C_1144/2014 vom 6. August 2015 E. 1.1). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit zulässig. Ob und in welchem Umfang der behauptete Anspruch tatsächlich besteht, bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung und nicht des Eintretens (BGE 136 II 177 E. 1.1).
1.2. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG) des nach Art. 89 Abs. 1 BGG legitimierten Beschwerdeführers ist einzutreten.
 
Erwägung 2
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und ist daher weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (Motivsubstitution; BGE 139 II 404 E. 3). Es ist daher weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 139 II 404 E. 3). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 II 304 E. 2.5).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 140 III 115 E. 2). Die beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Sie hat deshalb substanziiert darzulegen, weswegen diese Voraussetzungen gegeben sein sollen; wird sie dieser Anforderung nicht gerecht, bleibt es beim vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich nur dann als willkürlich (Art. 9 BV), wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von Gerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3). Das Bundesgericht behandelt im Folgenden nur jene Rügen, welche der Beschwerdeführer den gesetzlichen Anforderungen entsprechend begründet und nicht rein appellatorisch (hierzu BGE 144 V 50 E. 4.2 in fine) erhebt.
2.3. Der Beschwerdeführer macht im Zusammenhang mit seiner Verschuldung geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt aktenwidrig und in Verletzung von Bundesrecht festgestellt. Insoweit der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz gehe von Schulden in der Höhe von Fr. 44'460.- aus, erweist sich seine Kritik als unbegründet. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, dass fünf Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 38'394.25 sowie drei offene Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 37'185.65 registriert seien. Unbelegt ist ferner der Vorwurf, die Vorinstanz habe ausgeblendet, dass drei Verlustscheine in der Höhe von 3'500.- zurückbezahlt worden seien. Schliesslich ist auch seine Kritik, wonach die Vorinstanz nicht berücksichtigt habe, dass die Betreibung Nr. xxx vom 21. April 2017 im Verlustschein Nr. yyy aufgegangen sei, nicht nachzuvollziehen. Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich mithin als unbegründet. Insofern der Beschwerdeführer nicht aufzeigt, inwiefern der festgestellte Sachverhalt offensichtlich unhaltbar oder unvollständig sei bzw. die Vorinstanz sich auf einen entscheiderheblichen mangelhaften Sachverhalt stützt, wird dem bundesgerichtlichen Entscheid der Sachverhalt zugrunde gelegt, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat.
 
Erwägung 3
 
Der Beschwerdeführer rügt in verschiedener Hinsicht eine unzureichende Begründung des angefochtenen Entscheids. Die Vorinstanz habe sich unzureichend mit seinen Argumenten, insbesondere im Zusammenhang mit der Ausschöpfung seiner Arbeitskraft sowie der Höhe und dem Hintergrund seiner Schulden, auseinandergesetzt. Dem Entscheid könne ferner nicht mit ausreichender Klarheit entnommen werden, ob das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben lediglich zur Begründung der Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20, vorliegend anwendbar in der Fassung vom 1. April 2020, da das Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung am 20. September 2020 eingereicht worden ist) herangezogen worden ist.
3.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt unter anderem, dass die Behörde die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien hört und bei der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2).
3.2. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass die vorinstanzliche Auseinandersetzung mit seinen Argumenten eher knapp ausfällt und ihre Begründung teilweise der wünschbaren Klarheit entbehrt. Insofern die Vorinstanz festhielt, dass der Beschwerdeführer seine öffentlichrechtlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen in der Vergangenheit mutwillig nicht erfüllt habe und dabei namentlich auf Art. 77 a Abs. 1 lit. b VZAE verwies, welcher Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG konkretisiert, hat sie jedoch ausreichend klargestellt, dass sie das Vorliegen eines erheblichen oder wiederholten Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung und damit eines Widerrufsgrundes im Sinne von Art. 34 Abs. 2 lit. b i.v. mit Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG bejaht. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ist demzufolge unbegründet.
 
Erwägung 4
 
Der Beschwerdeführer macht nebst einer Verletzung des Rückwirkungs- und des Willkürverbots (Art. 9 BV) einen Verstoss gegen Art. 34 Abs. 2 lit. b und c, Art. 62 Abs. 1 lit. c, Art. 63 Abs. 2 und Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG geltend. Er legt im Wesentlichen dar, es liege kein Widerrufsgrund vor und er erfülle die in Art. 58a AIG verankerten Integrationskriterien.
4.1. Umstritten ist vorliegend die Nichterteilung einer Niederlassungsbewilligung. Das AIG gilt für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen (Art. 2 Abs. 1 AIG). Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) gilt es nur so weit, als das FZA [SR 0.142.112.681] keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht (Art. 2 Abs. 2 AIG). Das FZA äussert sich nicht zur Art der zur erteilenden Bewilligung.
4.2. Die Schweiz hat mit einer Reihe von Staaten Niederlassungsverträge abgeschlossen, u.a. mit der Bundesrepublik Deutschland in Form der Niederschrift vom 19. Dezember 1953. Solche Vereinbarungen können selbst bei Staatsangehörigen der EU insoweit von Belang sein, als sie weitergehende Ansprüche einräumen als das Freizügigkeitsrecht. Gemäss Ziff. I/1. Niederschrift haben Deutsche nach einem ununterbrochenen ordnungsgemässen Aufenthalt von fünf Jahren in der Schweiz Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (vgl. Urteil 2C_1144/2014 vom 6. August 2015 E. 4.1).
Das AIG regelt die Erteilung der Niederlassungsbewilligung in Art. 34 AIG. Gemäss Art. 34 Abs. 2 AIG kann Ausländerinnen und Ausländern die Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 2 lit. a-c AIG erfüllen. Aufgrund des Vorrangs der Niederschrift wird die potestative Formulierung von Art. 34 Abs. 2 AIG und die dort in lit. a vorausgesetzte Aufenthaltsdauer durch Ziff. I/1. Niederschrift derogiert (vgl. Urteil 2C_1144/2014 vom 6. August 2015 E. 4.2). In Falle des Beschwerdeführers, einem deutschen Staatsangehörigen, richtet sich die Erteilung der Niederlassungsbewilligung demnach nach der Niederschrift und ergänzend dem AIG.
4.3. Der Beschwerdeführer hat insofern gemäss Ziff. I/1. Niederschrift nach einer Aufenthaltsdauer in der Schweiz von fünf Jahren einen Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung, wenn keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 oder 63 Abs. 2 AIG vorliegen und der Ausländer integriert ist (Art. 34 Abs. 2 lit. b und lit. c AIG, vgl. Urteil 2C_1144/2014 vom 6. August 2015 E. 4.2).
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer die zeitlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung erfüllt. Zu prüfen ist jedoch, ob dieser Widerrufsgründe bzw. eine unzureichende Integration im Sinne von Artikel 34 Abs. 2 lit. b und lit. c AIG entgegenstehen.
 
Erwägung 5
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege kein Widerrufsgrund i.S.v. von Art. 34 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG vor, da die von ihm gemachten Schulden keinen qualifizierten Verstoss gegen die öffentliche Ordnung begründeten und dieser gegebenenfalls auch nicht mutwillig erfolgt sei.
5.1. Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG ist erfüllt, wenn die ausländische Person erheblich oder wiederholt gegen gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen verstossen hat, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreffen, oder wenn durch den Ausländer privatrechtliche Verpflichtungen wiederholt nicht erfüllt werden. Vorausgesetzt ist ein schuldhaftes Verhalten. In Konkretisierung des gesetzlichen Kriteriums des erheblichen Ordnungsverstosses von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG verlangt Art. 77a Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201, vorliegend in der Fassung vom 1. April 2020), dass die Verstösse mutwillig erfolgen.
5.2. Eine "Schuldenwirtschaft" vermag nur dann einen Widerrufsgrund darzustellen, wenn ein erschwerendes Merkmal hinzukommt. Das Nichterfüllen der Zahlungspflichten muss selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein; erforderlich ist ein erheblicher Ordnungsverstoss, der aber auch in einer qualifizierten Leichtfertigkeit liegen kann. Neben der Höhe der Schulden und der Anwesenheitsdauer des pflichtvergessenen Schuldners ist entscheidend, ob und inwiefern dieser sich bemüht hat, seine Verbindlichkeiten abzubauen und mit den Gläubigern nach einer Lösung zu suchen. Eine durch Schicksalsschläge bedingte Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen gilt nicht als mutwillig. Die Mutwilligkeit setzt vielmehr ein von Absicht, Böswilligkeit oder qualifizierter Fahrlässigkeit getragenes Verhalten voraus. Zu berücksichtigen ist insbesondere auch, welche Anstrengungen der Ausländer zur Sanierung unternommen hat (vgl. Urteile 2C_896/2020 vom 11. März 2021 E. 5.2.2; 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 3.3.2).
5.3. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung entgegenstehe. Sie begründete ihren Entscheid namentlich damit, dass das Betreibungsregister des Beschwerdeführers Verlustscheine von Fr. 38'394.-- ausweise, sowie Betreibungen in der Höhe von Fr. 37'185.-- registriert seien und am 19. März 2019 der Konkurs über die Einzelfirma des Beschwerdeführers eröffnet worden sei. Sie hielt dem Beschwerdeführer zwar zugute, dass er seit September 2020 seine Schulden stark reduziert und sich nachweislich darum bemüht habe, mit seinen Gläubigern, insbesondere seiner ehemaligen Ehefrau, eine gütliche Lösung zu finden, erachtete jedoch im Hinblick auf die Dauer und die Höhe der noch immer bestehenden Verschuldung, dass von einer qualifiziert fahrlässigen Nichterfüllung seiner finanziellen Verpflichtungen auszugehen sei, welche durch den Konkurs der Einzelfirma des Beschwerdeführers untermauert werde.
5.4. Diese Würdigung greift zu kurz. Gemäss den unterinstanzlichen Erwägungen beliefen sich die Schulden des Beschwerdeführers am 10. Februar 2017 auf Fr. 22'016.--, am 21. September 2020 auf Fr. 72'538.-- und am 1. April 2021 auf Fr. 38'394.-- (Art. 105 Abs. 2 BGG). Wenn der Beschwerdeführer somit auch nach dem 1. Januar 2019 weiterhin in nicht unerheblichem Masse verschuldet ist, so vermag die Erwägung der Vorinstanz, es handle sich um eine qualifiziert fahrlässige Nichterfüllung der finanziellen Verpflichtungen des Beschwerdeführers, nicht zu überzeugen. Einerseits gilt es festzuhalten, dass die Verlustscheine allesamt auf Forderungen zurückgehen, die vor dem 1. Januar 2019 in Betreibung gesetzt worden sind (Art. 105 Abs. 2 BGG). Soweit diese Schulden, als sie auch nach dem 1. Januar 2019 weiterbestehen, bei der Beurteilung der Erfüllung des Tatbestands zu berücksichtigen sind, ist ihre Bedeutung angesichts der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer nach dem 20. September 2020 um einen bedeutenden Schuldenabbau bemüht hat, zu relativieren. Die Frage, ob dem Beschwerdeführer die weiterhin nicht zurückbezahlten Schulden entgegengehalten werden können, kann vorliegend offen gelassen werden, da sich aus dem von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, die den Vorwurf einer mutwilligen Verschuldung untermauern würden. Allein die Tatsache, dass am 19. März 2019 der Konkurs über die Einzelfirma des Beschwerdeführers eröffnet worden ist, vermag noch kein pflichtwidriges Verhalten im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG zu begründen. Im Ergebnis ist deshalb festzuhalten, dass kein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 34 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG vorliegt.
 
Erwägung 6
 
Zur prüfen ist indessen noch, ob eine gemäss Art. 34 Abs. 2 lit. c i.V.m Art 58a AIG vorausgesetzte gelungene Integration vorliegt, wie dies der Beschwerdeführer vorbringt.
6.1. Von einer gelungenen Integration im Sinne von Art. 34 Abs. 2 lit. c AIG ist auszugehen, wenn der Ausländer die Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt. Zu prüfen ist vorliegend namentlich, ob der Beschwerdeführer das Kriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben erfüllt (Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG). Gemäss Art. 77a Abs. 1 lit. e VZAE nimmt eine ausländische Person am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter deckt, auf die ein Rechtsanspruch besteht.
6.2. Die Vorinstanz hat sich nicht ausdrücklich zur Erfüllung dieses Tatbestands geäussert, da sie die Verweigerung der Niederlassungsbewilligung mit dem Vorliegen eines Widerrufsgrundes begründet hat. Dem unterinstanzlichen Urteil kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer seit 2017 verschuldet ist. Der nunmehr wieder verheiratete Beschwerdeführer nimmt ein halbes Arbeitspensum mit einem monatlichen Erwerbseinkommen von Fr. 1689.-- wahr (Art. 105 Abs. 2 BGG). Dieses Salär ist in Anbetracht der Höhe seiner Schulden und im Lichte seiner potentiellen Arbeitskraft als gering einzustufen. Zu berücksichtigen ist zwar, dass der Beschwerdeführer alternierend die Obhut seiner Tochter wahrnimmt und mit seiner neuen Ehefrau eine wirtschaftliche Einheit bildet. Diesen eine gewisse Reduktion des Arbeitspensums rechtfertigenden Aspekten ist jedoch entgegenzusetzen, dass seine elfjährige Tochter eine Tagesschule besucht und es ihm deshalb möglich wäre, ein höheres Arbeitspensum wahrzunehmen (Art. 105 Abs. 2 BGG). Angesichts seiner weiterhin nicht unerheblichen Verschuldung erscheint es in diesem Lichte zumutbar, dass er seine Arbeitskraft besser ausschöpft und seine Verschuldung weiter abbaut. Gestützt auf diese Erwägungen ist darauf zu schliessen, dass die Teilnahme des Beschwerdeführers am Wirtschaftsleben im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG nicht gelungen ist. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 2 lit. c AIG nicht. Eine unzulässige Rückwirkung mit Bezug auf die Integration liegt nicht vor.
6.3. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 2 lit. c AIG nicht erfüllt sind und die Vorinstanz zu Recht von der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung abgesehen hat. Die Beschwerde erweist sich mithin als unbegründet und ist abzuweisen.
 
Erwägung 7
 
Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (Art. 64 BGG). Er begründet seine prozessuale Bedürftigkeit damit, dass er ein ausgewiesenes Einkommen von Fr. 1'689.- habe und ohne wesentliches Vermögen sei. Dabei übersieht er, dass Ehegatten als wirtschaftliche Einheit angesehen werden (BGE 127 I 202 E. 3) und seine Ehefrau Lehrerin und Gesellschafterin/Vorsitzende der Geschäftsführung der C.________ ist und sie nicht von der Sozialhilfe abhängig sind (Art. 105 Abs. 2 BGG). Es wird jedenfalls nicht dargelegt, dass die Ehegatten prozessual bedürftig wären. Es kann dem Gesuch insofern nicht entsprochen werden; es ist ihm deshalb auch kein "unentgeltlicher Rechtsbeistand" zu bestellen.
7.1. Der Beschwerdeführer hat die Kosten für das vorliegende Verfahren zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG); bei der Festsetzung von deren Höhe wird berücksichtigt, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im vorliegenden Endentscheid befunden wird, was es dem Beschwerdeführer verunmöglicht, die Beschwerde allenfalls noch zurückziehen zu können. Es sind keine Parteienentschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. 
 
2.1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
2.2. Die Gerichtskosten von Fr. 1000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 9. Mai 2022
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
 
Die Gerichtsschreiberin: de Sépibus