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BGer 6B_443/2021 vom 09.05.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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6B_443/2021
 
 
Urteil vom 9. Mai 2022
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
 
Bundesrichter Muschietti,
 
Bundesrichterin van de Graaf,
 
Gerichtsschreiber Burkhardt.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Mehrfache einfache Verletzung der Verkehrsregeln; Grundsatz in dubio pro reo,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, vom 12. März 2021 (BEK 2020 125).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
A.________ wurde mit dem Personenwagen SZ xxx in Euthal SZ, bei der Euthalerstrasse 37 in Richtung Unteriberg innerorts bei einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h am 17. März 2019, um 09:45 Uhr, mit einer Geschwindigkeit von 63 km/h, am 19. März 2019, um 10:35 Uhr, mit 61 km/h und am 30. März 2019, um 11:24 Uhr, mit 56 km/h mittels eines stationären, autonom betriebenen Radargeräts gemessen.
B.
Die Staatsanwaltschaft Höfe-Einsiedeln sprach A.________ mit Strafbefehl vom 12. Juli 2019 des mehrfachen Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von CHF 280.--, wobei es die Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Tage festsetzte. Dagegen erhob A.________ Einsprache, worauf der Strafbefehl dem Bezirksgericht Einsiedeln zwecks Durchführung des gerichtlichen Verfahrens überwiesen wurde. Mit Urteil vom 28. Juli 2020 sprach das Bezirksgericht Einsiedeln A.________ der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 400.-- unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. Mit Urteil vom 12. März 2021 wies das Kantonsgericht Schwyz die von A.________ gegen das Urteil der ersten Instanz erhobene Berufung ab.
C.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das vorinstanzliches Urteil sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Zudem sei ihm eine Entschädigung in Höhe von Fr. 8'000.-- zu Lasten der Staatsanwaltschaft zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt zusammengefasst eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, des Grundsatzes "in dubio pro reo" sowie des Anklagegrundsatzes. Er macht zudem geltend, es bestehe keine gesetzliche Grundlage für Geschwindigkeitsmessungen, wobei Radarkontrollen einen schweren Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäss Art. 13 Abs. 2 BV bedeuteten. Für Bagatellfälle seien entsprechende Fotoaufnahmen nicht zulässig.
1.2. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, die Beweiswürdigung der ersten Instanz sei nicht willkürlich. Es bestehe kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten habe, weshalb der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht zur Anwendung gelange. Eine Bezugnahme auf Beweismittel im Strafbefehl sei nicht erforderlich, weshalb der Anklagegrundsatz gewahrt sei. Schliesslich bestehe für Geschwindigkeitskontrollen eine gesetzliche Grundlage und diese begründeten auch keine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (vorinstanzliches Urteil S. 5 ff.).
 
Erwägung 1.3
 
1.3.1. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). Unerlässlich ist dabei, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 115 E. 2, 86 E. 2; je mit Hinweisen).
1.3.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; 141 III 564 E. 4.1; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht greift somit auf Beschwerde hin nur in die Beweiswürdigung ein, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; 135 II 356 E. 4.2.1; je mit Hinweis). Eine entsprechende Rüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es geht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Diese Bestimmung kodifiziert den Grundsatz "in dubio pro reo", der ebenso durch Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK gewährleistet ist. Ihm kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsmaxime keine über das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; BGE 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen).
1.3.3. Gemäss ständiger Rechtsprechung können die Strafbehörden ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu ändern (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 144 II 427 E. 3.1.3; 141 I 60 E. 3.3; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; Urteile 6B_636/2020 vom 10. März 2020 E. 2.2.2, zur Publikation vorgesehen; 6B_1050/2020 vom 20. Mai 2021 E. 2; 6B_1204/2020 vom 24. Februar 2021 E. 3; je mit Hinweisen).
1.3.4. Bilden wie vorliegend ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, prüft das Berufungsgericht nur, ob der von der ersten Instanz festgestellte Sachverhalt willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht (Art. 398 Abs. 4 StPO). In diesem Fall kann vor Bundesgericht in tatsächlicher Hinsicht nur gerügt werden, die Vorinstanz habe auf eine gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin Willkür zu Unrecht verneint, was das Bundesgericht frei prüft. Die Rüge, die Vorinstanz habe Willkür zu Unrecht verneint, muss sich deshalb auch mit den Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen (Urteile 6B_267/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 5.2; 6B_24/2019 vom 3. Oktober 2019 E. 3.3.1; je mit Hinweis).
1.4. Mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Anklageschrift bzw. der Strafbefehl die Beweismittel aufzuführen und genau zu bezeichnen habe, befasst sich die Vorinstanz. Sie erwägt mit Verweis auf Art. 353 Abs. 1 lit. c StPO sowie das Urteil 6B_882/2013 vom 7. Juli 2014 E. 2.4, dass eine Bezugnahme auf die einzelnen Beweismittel im Strafbefehl nicht erforderlich sei. Der Strafbefehl präzisiere im Übrigen genügend konkret, an welchen Daten, zu welcher Uhrzeit und mit wie vielen km/h der Beschwerdeführer die Höchstgeschwindigkeit überschritten habe. Dieser genüge den gesetzlichen Anforderungen (vorinstanzliches Urteil S. 6). Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen resp. der zitierten Gesetzesbestimmung in inhaltlicher Hinsicht nicht auseinander und wiederholt einzig seine bereits vor Vorinstanz vertretene Auffassung. Damit kommt er seiner Begründungspflicht i.S.v. Art. 42 Abs. 2 BGG nur ungenügend nach. Auf das betreffende Vorbringen ist nicht einzutreten.
 
Erwägung 1.5
 
1.5.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, es lägen keine ausreichenden Beweise für einen Schuldspruch vor. Er habe erfolglos beantragt, dass weitere Beweiserhebungen betreffend das Radargerät (Beizug der Bedienungsanleitung, der Zertifizierungsvorschriften, der Wartungsvorschriften, der Wartungshefte, der Wartungsprotokolle, der Beweise über Wartung, Reparaturen sowie Ersatz- und Verschleissteile, Angaben zur Anzahl Messzyklen oder betreffend die Erfüllung der erforderlichen Qualifikation der eingesetzten Messperson) vorzunehmen seien. Das Eichzertifikat sei zudem nur gültig, solange das Messmittel den rechtlichen Anforderungen entspreche und keine Sicherungsmassnahmen verletzt oder messrelevante Teile repariert worden seien. Beides sei trotz entsprechender Beweisanträge nicht untersucht worden. Weiter habe er mit einem Bericht aus der Zeitung "20 Minuten" vom 8. Mai 2020 [recte: 2019] auf Messungenauigkeiten bei LED-Lichtern (wie sie sein Fahrzeug aufweise) hingewiesen. Diese könnten die Sensorik des Radargeräts massiv stören. Auch andere Gründe, wie etwa reflektierende Tafeln, falsche Winkeleinstellungen oder zu grosse Aufnahmedistanzen, würden ungenaue Messungen verursachen. Aus den Akten gehe nicht hervor, wo das fragliche Radargerät aufgestellt gewesen sei, in welchem Winkel oder auf welchem Untergrund und bei welchen reflektierenden Tafeln. Es liege daher kein Beweis vor, dass das Messsystem korrekt aufgestellt gewesen sei.
Die erste Instanz erwägt zusammengefasst, die Bauart des vorliegend massgebenden Radargeräts "Gatso RS-GS11" sei zur Eichung zugelassen worden und es liege ein Zulassungszertifikat mit der Nummer CH-P-09186-00 vor. Danach sei die Zulassung am 4. November 2009 erfolgt und bis zum 3. November 2019 gültig gewesen. Das Eichzertifikat Nr. 258-30832 des Bundesamts für Metrologie [recte: Eidgenössisches Institut für Metrologie METAS] vom 17. Januar 2019 mit Gültigkeit bis zum 31. Januar 2020 liege ebenfalls bei den Akten. Darauf könne abgestellt werden und es sei davon auszugehen, dass das Messgerät zu den fraglichen Zeitpunkten funktioniert habe. Dem Messprotokoll könne zudem entnommen werden, dass eine Funktionskontrolle erfolgreich durchgeführt worden sei. Es sei schlicht nicht ersichtlich, weshalb die drei Geschwindigkeitsmessungen fehlerhaft gewesen sein sollten (erstinstanzliches Urteil S. 8).
Die Vorinstanz stellt vorab zutreffend fest, dass sich ihre Prüfung der erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung in Anwendung von Art. 398 Abs. 4 StPO auf Willkürgesichtspunkte beschränke. Sie kommt sodann zum Schluss, der Beschwerdeführer lege nicht dar, inwiefern die erste Instanz mit ihrer Beweiswürdigung in Willkür verfallen sei. Nachdem keine Anhaltspunkte für eine Fehlfunktion des Messgeräts bestanden hätten, hätten sich auch keine weiteren Untersuchungshandlungen aufgedrängt, weshalb keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorliege (vorinstanzliches Urteil S. 5 f.). Dieser Auffassung ist beizupflichten. Das vorliegend eingesetzte Radargerät war zugelassen und gültig geeicht, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird. Die entsprechenden Zertifikate liegen im Übrigen bei den Akten. Die erfolgreich durchgeführte Funktionskontrolle legt sodann den einwandfreien Betrieb des Radargeräts nahe, derweil keinerlei Anhaltspunkte für eine Fehlfunktion oder eine Falschmessung ersichtlich sind. Auch der Beschwerdeführer vermag keine solchen aufzuzeigen und begnügt sich mit pauschalen Hinweisen auf technische und sonstige Mängel, die seiner Ansicht nach (theoretisch) zu fehlerhaften Messungen führen könnten. Dabei verkennt er, dass eine Überprüfung sämtlicher potentiell denkbaren Fehlerquellen unter Willkürgesichtspunkten nicht erforderlich ist. In Ermangelung jeglicher Hinweise auf eine Fehlmessung des gültig zugelassenen, geeichten und erfolgreich kontrollierten Geräts, musste die erste Instanz keine unüberwindlichen Zweifel an der Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessungen haben und durfte den rechtserheblichen Sachverhalt als genügend abgeklärt erachten. Die Abweisung der Beweisanträge des Beschwerdeführers in antizipierter Beweiswürdigung verstösst somit nicht gegen das Willkürverbot. Eine Verletzung des Untersuchungsrundsatzes sowie des Grundsatzes "in dubio pro reo" ist nicht ersichtlich und wird von der Vorinstanz zu Recht verneint.
1.5.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, es lägen keine als Beweis tauglichen Messungen oder Bildserien im Recht. Gemäss Weisungen des Bundesamtes für Verkehr (ASTRA) über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr vom 22. Mai 2008 (nachfolgend: ASTRA-Weisungen) müsse ein Messmittel entweder zwei voneinander unabhängige Messverfahren aufweisen, oder es müsse ein Mehrfach-Mess-System vorhanden sein, dessen Messwerte anhand zeitlich festgelegter Bildserien oder einer definierten Fixdistanz-Bildaufnahme nachträglich rekonstruiert werden könne. Aus den Akten gingen keine solchen hervor.
Zutreffend ist, dass sich für jede der vorliegend angeklagten Geschwindigkeitsüberschreitungen einzig ein sogenanntes Front-Bild (teilweise mit vergrösserten Auszügen) bei den Akten befindet Dennoch vermögen d ie Vorbringen des Beschwerdeführer s nicht zu überzeugen. Gemäss Ziff. 3 der ASTRA-Weisungen muss jede Widerhandlung so registriert werden, dass der Messwert zweifelsfrei dem gemessenen Fahrzeug zugeordnet werden kann. Das Messmittel hat grundsätzlich mindestens eines der folgenden Messverfahren einzuhalten: Zwei voneinander unabhängige Messverfahren, deren Messwerte von einer Auswertelogik automatisch miteinander verglichen werden (Ziff. 3.1), oder ein Mehrfach-Mess-System, dessen Messwerte anhand einer zeitlich festgelegten Bildserie oder einer definierten Fixdistanz-Bildaufnahme oder anhand von Videoaufnahmen nachträglich rekonstruiert werden können (Ziff. 3.2). Das in casu eingesetzte Messgerät ist gemäss den Radarbildern auf dem Messprotokoll (Untersuchungsakten act. 8.0.03) sowie den Angaben auf dem Zulassungszertifikat (Akten des erstinstanzlichen Verfahrens act. D/11 S. 1) dafür ausgerüstet, Front- und Heckbilder der kontrollierten Fahrzeuge zu schiessen. Anderes wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Gemäss Zulassungszertifikat erfolgt die Bilderfassung zusätzlich zu den zwei Digitalkameras für die Front- und Heckaufnahme mit einer Videokamera (Akten des erstinstanzlichen Verfahrens act. D/11 S. 2). Unter diesen Umständen ist beim eingesetzten Messmittel ein Mehrfach-Mess-System vorhanden und es bestehen keine Anzeichen dafür, dass dieses im Rahmen der Kontrolle des Beschwerdeführers nicht zur Anwendung gelangt wäre.
Die Frage kann jedoch offen bleiben. Die ASTRA-Weisungen haben keinen Gesetzescharakter und stellen kein Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a BGG dar. Sie lassen die freie Beweiswürdigung durch die Gerichte unberührt (Ziff. 21 der ASTRA-Weisungen; BGE 121 IV 64 E. 3 S. 66; 102 IV 271; Urteile 6B_921/2014 vom 21. Januar 2015 E. 1.3.2; 6B_937/2013 vom 23. September 2014 E. 1.4; je mit Hinweisen). Auch eine Verletzung der ASTRA-Weisungen würde daher nicht zwingend zu einer Unverwertbarkeit des Messergebnisses und zu einem Freispruch des Betroffenen führen (vgl. Urteil 6B_937/2013 vom 23. September 2014 E. 1.4 mit Hinweis). Gemäss Wortlaut bezweckt Ziff. 3 der ASTRA-Weisungen die zweifelsfreie Zuordnung des Messwerts zum gemessenen Fahrzeug (vgl. auch Bock/Fasel, Wie zuverlässig sind polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen, in: Strassenverkehrsrechtstagung 2014, S. 39 ff., S. 51). Da jedoch auf sämtlichen im Recht liegenden Radaraufnahmen einzig das Auto des Beschwerdeführers die Strasse befährt, stellt sich die Frage der Zuordnung des Messwerts nicht. Somit wären selbst ohne Einsatz eines Mehrfach-Mess-Systems im vorliegenden Fall keine Verfahrensvorschriften verletzt worden, die für die Wahrung der zu schützenden Interessen des Beschwerdeführers eine derart erhebliche Bedeutung hätten, dass sie ihr Ziel nur erreichen könnten, wenn bei Nichtbeachtung die Verfahrenshandlung ungültig wäre (vgl. BGE 139 IV 128 E. 1.6; Urteil 6B_937/2013 vom 23. September 2014 E. 1.4; je mit Hinweis). Die Aufnahmen sind somit verwertbar.
1.5.3. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, neben den technischen Ungenauigkeiten am Messgerät könnten auch Ungenauigkeiten am individuellen Fahrzeug bei der Übertragung der Geschwindigkeit auf den Tachometer bestehen. Weiter treffe es nicht zu, dass Messungenauigkeiten durch den Abzug der Sicherheitsmarge ausgeglichen würden. Das ASTRA verfüge über keine Gesetzgebungskompetenz, welche es ihm erlaube, für die Gerichte bindende Beweiswürdigungsregeln zu erlassen. Zudem würden diese Margen die Ungenauigkeit der Messgeräte berücksichtigen, nicht jedoch die Ungenauigkeit der Geschwindigkeitsabgabe der individuellen Fahrzeuge selbst. Da niemals die exakt zurückgelegten Kilometer, sondern nur die Umdrehung von Rädern und Getrieben gemessen werden könnten, spielten Grösse, Pneudruck und Profile der Reifen sowie weitere Unterschiede an den verschiedenen Fahrzeugen eine entscheidende Rolle.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind unbehelflich. Das ASTRA verfügt gemäss Art. 106 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs vom 28. März 2007 (SKV, SR 741.013) über die Kompetenz zur Festlegung von Sicherheitsabzügen für Kontrollen mit technischen Hilfsmitteln. Diese hat sie in Art. 8 der Verordnung des ASTRA vom 22. Mai 2008 zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1) wahrgenommen. Im Rahmen von Geschwindigkeitskontrollen vorgenommene Radarmessungen (von denen die Sicherheitsmarge in Abzug zu bringen ist) bilden in einem nachfolgenden Strafverfahren zwar ein Beweismittel, dieses ist durch das Gericht jedoch frei zu würdigen (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Sofern der Beschwerdeführer der Auffassung ist, die Sicherheitsabzüge trügen der individuellen Beschaffenheit der kontrollierten Fahrzeuge ungenügend Rechnung, belässt er es bei unsubstanziierten Verweisen auf angebliche Unterschiede hinsichtlich Fahrzeuggrösse, Pneudruck, Reifenprofil oder "weitere technische Unterschiede". Er zeigt jedoch nicht auf, inwiefern die in seinem Fall vorgenommenen Abzüge zu tief wären und bringt auch nicht vor, wie hoch diese seiner Ansicht nach sein müssten. Damit kommt er seiner Begründungspflicht i.S.v. Art. 42 BGG nicht nach. Sofern er der Ansicht ist, es könnten Ungenauigkeiten bei der Übertragung der Geschwindigkeit auf den Tachometer seines Fahrzeugs bestehen, so ist - wie es bereits die Vorinstanz erwägt - nicht ersichtlich, inwiefern dies die vom Radargerät gemessene Geschwindigkeit beeinflusst haben sollte.
1.5.4. Was der Beschwerdeführer aus seiner Behauptung, wonach das Eichzertifikat des METAS kein unabhängiges, geprüftes Zertifikat und gemäss ISO-Norm nicht anerkannt sei, zu seinen Gunsten ableiten will, ist sodann nicht ersichtlich. Für technische Hilfsmittel, die Messzwecken dienen, gelten die Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 (MessMV; SR 941.210) und die entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (Art. 9 Abs. 1bis SVK). Für die Kontrollen mit technischen Hilfsmitteln regelt das ASTRA im Einvernehmen mit dem METAS die Durchführung und das Verfahren, die Anforderungen an die Messsysteme und Messarten sowie die technisch bedingten Sicherheitsabzüge (Art. 9 Abs. 2 SVK). Gestützt darauf hat das ASTRA am 22. Mai 2008 sowohl die VSKV-ASTRA als auch die ASTRA-Weisungen erlassen. Ausserdem hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement in seiner Verordnung über Messmittel für Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachungen im Strassenverkehr vom 28. November 2008 (Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung; SR 941.261) die Anforderungen an Messmittel für Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachungen im Strassenverkehr und an Messmittel für die Prüfung von Geschwindigkeitsmessern, die Verfahren für das Inverkehrbringen dieser Messmittel und die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit dieser Messmittel geregelt (Art. 1 Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass besagte Vorschriften im Zusammenhang mit dem vorliegend verwendeten Radargerät nicht eingehalten worden wären.
1.5.5. Mit der Rüge des Beschwerdeführers, wonach für Geschwindigkeitsmessungen und die "Sammlung" von Radarbildern keine genügende gesetzliche Grundlage bestehe, setzt sich die Vorinstanz eingehend auseinander. Sie führt richtig aus, dass die Radarmessungen vorliegend nicht im Rahmen polizeilicher Ermittlungstätigkeit resp. einer automatischen Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung erfolgten (zur Abgrenzung zwischen polizeirechtlicher und strafprozessualer Tätigkeit, vgl. BGE 146 I 11 E. 4.1; 143 IV 27 E. 2.5; Urteil 6B_372/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 2.3.1; 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1.3.1; je mit Hinweis). Entsprechend finden nicht die Bestimmungen der StPO, sondern diejenigen des SVG Anwendung. Für Letztere erlässt der Bundesrat die notwendigen Vorschriften (Art. 1 Abs. 1 SVG und Art. 106 Abs. 2 SVG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 SKV obliegt die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen der nach kantonalem Recht zuständigen Polizei. Im Kanton Schwyz ist dies die Kantonspolizei (§1 Abs. 2 lit. b des Polizeigesetzes des Kantons Schwyz vom 22. März 2000 [PolG; SRSZ 520.110]). Diese setzt bei den insbesondere der Vermeidung von Widerhandlungen dienenden Geschwindigkeitskontrollen nach Möglichkeit technische Hilfsmittel ein (Art. 3 Abs. 2 SVK und Art. 9 Abs. 1 lit. a SVK). Hierzu gehören auch Radarmessgeräte, für deren Beizug im Rahmen von Geschwindigkeitskontrollen somit eine genügende Grundlage besteht.
1.5.6. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die erfasste Geschwindigkeitsüberschreitung und das vom Radarmessgerät erzeugte Foto des Beschwerdeführers in seinem Auto in seine verfassungsmässigen Grundrechte eingreifen. Die Vorinstanz gibt die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung korrekt wieder (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 8). Es lässt sich nicht vermeiden, dass die Durchführung von stationären Geschwindigkeitskontrollen in der Konsequenz immer auch der Ermittlung fehlbarer Fahrzeuglenker und der Sicherstellung von Beweisen im Hinblick auf ein späteres Strafverfahren dient. Das ändert aber nichts daran, dass der primäre Zweck solcher Geschwindigkeitskontrollen der Einhaltung der Strassenverkehrsregeln und damit der Verkehrssicherheit dient und die dadurch bei einer erfassten Geschwindigkeitsüberschreitung erlangten Beweismittel lediglich eine Begleiterscheinung von Verkehrskontrollen darstellt. Werden von der Polizei erstellte Daten in einem Strafverfahren als erkennungsdienstliches Material beigezogen, begründet dies keine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (Urteile 6B_372/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 3.4.1; 6B_57/2018 vom 18. April 2018 E. 4; je mit Hinweisen).
1.6. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Damit entfällt die Grundlage für die Zusprechung einer Entschädigung. Auf den entsprechenden, nicht begründeten Antrag des Beschwerdeführers ist daher nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 9. Mai 2022
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
 
Der Gerichtsschreiber: Burkhardt