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BGer 6B_693/2021 vom 10.05.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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6B_693/2021
 
 
Urteil vom 10. Mai 2022
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichterin Viscione,
 
Bundesrichterin van de Graaf,
 
Gerichtsschreiber Wüest
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Lisa Zaugg,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
 
2. B.________,
 
3. C.________,
 
Beschwerdegegnerinnen.
 
Gegenstand
 
Gefährdung des Lebens, Diebstahl; willkürliche Beweiswürdigung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 25. März 2021 (SB200037-O/U/cwo).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
Das Bezirksgericht Zürich sprach A.________ mit Urteil vom 12. Juni 2019 der Gefährdung des Lebens, der Freiheitsberaubung, des Angriffs, der versuchten Erpressung, des Diebstahls, des mehrfachen Landfriedensbruchs, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der mehrfachen Drohung, der einfachen Körperverletzung, der Nötigung, der Sachbeschädigung, der mehrfachen Beschimpfung, des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung und der mehrfachen Tätlichkeit schuldig. Es verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 45 Monaten (wovon 172 Tage durch Haft erstanden sind) sowie zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 600.--. Das Bezirksgericht zog die beschlagnahmten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien zur Vernichtung sowie den beschlagnahmten Betrag von Fr. 90.-- zur Urteilsvollstreckung ein. Im Weiteren befand es über die Zivilforderungen sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
B.
Die dagegen von A.________ erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 25. März 2021 ab.
C.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Verfahren sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Beschwerde in Strafsachen ist in erster Linie ein reformatorisches Rechtsmittel (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeschrift muss daher grundsätzlich einen Antrag in der Sache enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Aufhebungsanträge oder Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung allein genügen nicht, ausser wenn das Bundesgericht ohnehin nicht reformatorisch entscheiden könnte (BGE 136 V 131 E. 1.2; 134 III 379 E. 1.3 mit Hinweis). Allerdings reicht ein Begehren ohne Antrag in der Sache aus, wenn sich aus der Begründung zweifelsfrei ergibt, was mit der Beschwerde angestrebt wird (BGE 137 II 313 E. 1.3; 136 V 131 E. 1.2; Urteile 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 1; 6B_4/2021 vom 2. Juni 2021 E. 1; 6B_166/2021 vom 8. September 2021 E. 1; 6B_589/2019 vom 26. Mai 2020 E. 2.2; je mit Hinweisen).
1.2. Der Beschwerdeführer ersucht ohne ausdrücklichen Antrag in der Sache einzig um Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Insofern ist das Rechtsbegehren mangelhaft formuliert. Aus der Begründung der Beschwerde geht jedoch hervor, dass der Beschwerdeführer die Vorwürfe der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), der Tätlichkeit (Art. 126 Abs. 1 StGB) und des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 2 (Dossier Nr. 21) bestreitet und bezüglich dieser vorinstanzlichen Schuldsprüche eine Verletzung von Art. 81 StPO und 343 StPO rügt. Damit ist hinreichend klar, was mit der Beschwerde angestrebt wird. Rechtsfolge einer Verletzung der genannten Bestimmungen ist grundsätzlich die Rückweisung an die Vorinstanz zur ergänzenden Beweisabnahme. Da das Bundesgericht im Falle der Gutheissung dieser formellen Rügen ohnehin nicht reformatorisch entscheiden könnte, sind die Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 BGG erfüllt und auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, die Vorinstanz habe seinen zu Beginn der Verhandlung gestellten Beweisantrag auf Einvernahme der Beschwerdegegnerin 2 abgewiesen. Aufgrund der Widersprüche und Ungereimtheiten in ihren Aussagen hätte zwingend deren richterliche Befragung erfolgen müssen, zumal die Vorinstanz keine anderen Beweismittel oder Indizien nenne, die die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdegegnerin 2 bestätigten. Weder das gerichtsmedizinische Gutachten des IRM noch der Mitbewohner der Beschwerdegegnerin 2 würden Hinweise für deren Sachverhaltsdarstellung liefern. Zum angeklagten Diebstahl gebe es ebenfalls kein weiteres Beweismittel. Bei den vorgeworfenen Taten handle es sich um typische Vier-Augen-Delikte, die eine richterliche Befragung der Beschwerdegegnerin 2 und eine Prüfung ihres problematischen Aussageverhaltens zwingend erforderten, da er die Vorwürfe bestreite. Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe teilweise auch gegen die Begründungspflicht gemäss Art. 81 StPO verstossen, indem sie auf die diametral unterschiedlichen Erzählungen der Beschwerdegegnerin 2 zu dem, was nach dem ersten Streit geschehen sei, gar nicht erst eingegangen sei.
2.2. Die Vorinstanz erwägt, die strittigen Aussagen aller Privatklägerinnen erwiesen sich entgegen der Verteidigung nicht als widersprüchlich oder in anderer Weise unglaubhaft. Selbst wenn hinsichtlich der strittigen tätlichen Übergriffe isoliert betrachtet keine (direkten) Sachbeweise vorlägen, handle es sich nicht um eine "Aussage gegen Aussage"-Konstellation, bei welcher keine weiteren Beweismittel zur Überprüfung der gemachten Aussagen zur Verfügung stünden. Eine gerichtliche Einvernahme der Beschwerdegegnerin 2 sei somit nicht notwendig, weshalb der diesbezügliche Beweisantrag abzuweisen sei.
 
Erwägung 3
 
3.1. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gehört, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 81 Abs. 3 StPO). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2; 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; je mit Hinweisen; Urteil 6B_589/2020 vom 20. Juli 2021 E. 3.2.2).
3.2. Die Rüge betreffend die Verletzung der Begründungspflicht erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz hat sich mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und diesem war es möglich, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten. Im vorinstanzlichen Entscheid wird begründet, weshalb auf die Befragung der Beschwerdegegnerin 2 zu verzichten sei. Eine andere Frage ist hingegen, ob die Vorinstanz von der Einvernahme der Beschwerdegegnerin 2 absehen durfte, was im Folgenden zu prüfen ist.
 
Erwägung 4
 
 
Erwägung 4.1
 
4.1.1. Im Strafverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2 StPO).
4.1.2. Das Berufungsverfahren setzt das Strafverfahren fort und richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung (Art. 405 Abs. 1 StPO). Es knüpft an die bereits erfolgten Verfahrenshandlungen, namentlich die bereits durchgeführten Beweiserhebungen, an (BGE 143 IV 408 E. 6.2.1, 288 E. 1.4.1). Gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Dieser Grundsatz gelangt indes nur zur Anwendung, soweit die Beweise, auf welche die Rechtsmittelinstanz ihren Entscheid stützen will, prozessrechtskonform erhoben worden sind. Erweisen sich die Beweiserhebungen des erstinstanzlichen Gerichts als rechtsfehlerhaft (lit. a), unvollständig (lit. b) oder erscheinen sie als unzuverlässig (lit. c), werden sie von der Rechtsmittelinstanz wiederholt (Art. 389 Abs. 2 StPO).
4.1.3. Sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint, erhebt das Berufungsgericht zudem auch im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise noch einmal (Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 288 E. 1.4.1; Urteile 6B_735/2020 vom 18. August 2021 E. 2.2.3; 6B_1087/2019 vom 17. Februar 2021 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Eine unmittelbare Abnahme eines Beweismittels ist notwendig im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck der Aussage der einzuvernehmenden Person ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel ("Aussage gegen Aussage"-Konstellation) darstellt. Allein der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt), lässt eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; Urteile 6B_612/2020 vom 1. November 2021 E. 2.3.3; 6B_249/2021 vom 13. September 2021 E. 1.1.2; 6B_735/2020 vom 18. August 2021 E. 2.2.3; 6B_1087/2019 vom 17. Februar 2021 E. 1.2.2; je mit Hinweisen).
4.1.4. Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; Urteile 6B_735/2020 vom 18. August 2021 E. 2.2.3; 6B_1087/2019 vom 17. Februar 2021 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). In der Beschwerdeschrift muss dargelegt werden, weshalb die erneute Beweisabnahme notwendig sei (Urteile 6B_612/2020 vom 1. November 2021 E. 2.3.5; 6B_1352/2019 vom 14. Dezember 2020 E. 2.4.2; 6B_888/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 143 IV 434; je mit Hinweisen).
4.2. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am 10. März 2017 im Rahmen eines verbalen Streits die Beschwerdegegnerin 2 mindestens vier Mal seitlich gegen den Kopf geschlagen zu haben, sodass deren Kopf dabei mindestens zweimal an einem Fenstersims aufgeschlagen sei. Mehrere Stunden später soll es zu einem zweiten Übergriff gekommen sein, anlässlich welchem der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 2 dreimal gewürgt und diese dadurch in Lebensgefahr gebracht habe. Zudem soll der Beschwerdeführer am Morgen des 11. März 2017 Bargeld in der Höhe von Fr. 200.-- sowie einen Fingerring der Beschwerdegegnerin 2 im Wert von ca. Fr. 300.-- an sich genommen haben, um das Geld und den Ring für sich zu behalten oder zu verwerten.
4.3. Den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 stehen die Aussagen des Beschwerdeführers entgegen, der die ihm vorgeworfenen Handlungen bestreitet. Die Vorinstanz würdigt nebst den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 und des Beschwerdeführers auch die Berichte der ausgerückten Polizisten sowie das rechtsmedizinische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) vom 21. März 2017. Bei den Aussagen der ausgerückten Polizisten handelt es sich lediglich um Aussagen vom Hörensagen und nicht um eigene unmittelbare Wahrnehmungen des Vorfalles. Die Polizisten haben somit lediglich die von der Beschwerdegegnerin 2 gemachten Aussagen wiedergegeben. In Bezug auf das Tatgeschehen kann der Zeuge vom Hörensagen nur bekunden, was er gehört hat, nicht aber, ob das Gehörte auch wahr ist (Urteile 6B_1265/2019 vom 9. April 2020 E. 2.3., nicht publiziert in BGE 146 IV 153; 6B_905/2010 vom 16. Juni 2011 E. 2.3.2; zum Begriff vgl. JÜRG BÄHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 162).
4.4. Die Vorinstanz weist auf gewisse Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 hin. Ferner legt sie dar, dass auch die Berichte der am 11. März 2017 vor Ort erschienen Polizeibeamten nicht übereinstimmten. Insbesondere sei erkennbar, dass die Beschwerdegegnerin 2 gegenüber der Aspirantin D.________ Gewalttätigkeiten geschildert habe, die sie so gegenüber den Polizeibeamten E.________ und F.________ nicht erwähnt habe. Im Weiteren erwähnt die Vorinstanz Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 betreffend Urinabgang im Zusammenhang mit dem dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Würgen. Auch aus den verschiedenen vom Beschwerdeführer in der Beschwerde zitierten Polizeiberichten und Einvernahmen ergeben sich gewisse Widersprüche und Unstimmigkeiten in den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2. Gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten des IRM vom 21. März 2017 hätten bei der Beschwerdegegnerin 2 keine objektiven Zeichen einer Lebensgefahr (Stauungsblutungen im Gesichtsbereich, Würgemale) festgestellt werden können. Folge man ihren subjektiven Angaben, wonach es im Rahmen des Würgens zu Schwindel, Sehstörungen (Schwarzsehen) und unwillkürlichem Urinabgang gekommen sei, lägen subjektive Symptome einer durch Sauerstoffmangel bedingten Hirnfunktionsstörung vor, was auf eine Lebensgefahr schliessen lasse. Zudem seien bei der Beschwerdegegnerin 2 an unterschiedlichen Körperstellen Hautabschürfungen gefunden worden, welche als Folge tangential-schürfender Gewalt interpretiert und mit dem Ereigniszeitraum in Einklang gebracht werden könnten. Eine Entstehung durch Kratzen mit Fingernägeln, Kontakt mit einer rauen Oberfläche etc., sei jedoch möglich. Somit ergibt sich gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten eine Lebensgefahr einzig gestützt auf die Angaben der Beschwerdegegnerin 2. Ihr Wohnpartner, der sich im Zeitpunkt der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten ebenfalls in der Wohnung befand, gab gegenüber der Polizei an, nichts gehört zu haben und deshalb auch keine Angaben zum Vorfall machen zu können. Die Vorinstanz hält dementsprechend dazu fest, dass das Verhalten des Mitbewohners den Beschwerdeführer tendenziell entlaste. Auch mit Bezug auf den Vorwurf des Diebstahls weist die Vorinstanz auf Unstimmigkeiten in den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 hin, indem diese den Geldbetrag unterschiedlich hoch beziffert habe (angefochtenes Urteil E. 5.3 S. 35).
4.5. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung sowie Beweiswürdigung und damit letztlich die Verurteilung des Beschwerdeführers beruhen daher hauptsächlich auf den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2, die sich aus den Einvernahmeprotokollen ergeben. Da die Polizisten den angeklagten Sachverhalt nicht direkt belegen und auch das gerichtsmedizinische Gutachten keine objektivierbaren Beweise liefert, handelt es sich vorliegend entgegen der Auffassung der Vorinstanz um eine klassische "Aussage gegen Aussage"-Konstellation bzw. um "Vier-Augen-Delikte". Den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 als Hauptbelastungszeugin kommt damit grundlegende Bedeutung zu. Vor diesem Hintergrund und angesichts der nicht unerheblichen Schwere der Tatvorwürfe erweist sich die unmittelbare Beweisabnahme durch die Vorinstanz im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO für die Urteilsfällung als notwendig. Auch angesichts der diversen Widersprüche und Ungereimtheiten in den von der Beschwerdegegnerin 2 im Vorverfahren gemachten Aussagen erscheint die Abklärung der Glaubwürdigkeit der Hauptbelastungszeugin bzw. die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen mittels gerichtlicher Einvernahme als geboten. Dies gilt umso mehr, als dass bereits das erstinstanzliche Gericht auf die Durchführung einer Einvernahme der Beschwerdegegnerin 2 verzichtet und sich damit noch kein urteilendes Gericht einen unmittelbaren Eindruck von deren Aussageverhalten verschafft hat (Urteil 6B_1342/2017 vom 23. November 2018 E. 4; Urteil 6B_1469/2017 vom 18. Juni 2018 E. 1.4). Die Befragung der Beschwerdegegnerin 2 hätte es der Vorinstanz ermöglicht, einen persönlichen Eindruck von deren Aussageverhalten zu gewinnen, sie mit den Ungereimtheiten zu konfrontieren und die Unklarheiten zu klären. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin 2 und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen hängt in entscheidendem Mass davon ab, ob sich die Unklarheiten plausibel erklären oder nachvollziehbar auflösen lassen, was die persönliche Einvernahme durch die Vorinstanz erforderlich macht.
4.6. Indem die Vorinstanz von der Einvernahme der Beschwerdegegnerin 2 absieht, verstösst sie gegen Art. 343 Abs. 3 StPO. Daran vermag nichts zu ändern, dass die Verteidigung des Beschwerdeführers den entsprechenden Beweisantrag erstmals vor der Vorinstanz stellte. Eine Befragung der Beschwerdegegnerin 2 setzt keinen ausdrücklichen Antrag seitens der Verteidigung voraus. Die Rechtsmittelinstanz muss dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) nachkommen. Sie erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Sie ist mithin verpflichtet, nicht nur auf Antrag, sondern von Amtes wegen für eine rechtskonforme Beweiserhebung und damit aus eigener Initiative für die entsprechenden Befragungen besorgt zu sein (Urteil 6B_145/2018 vom 21. März 2019 E. 2.4). Die Beschwerde erweist sich als begründet.
5.
Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese hat die Beschwerdegegnerin 2 zu befragen und unter Berücksichtigung dieser Einvernahme einen neuen Entscheid zu fällen.
Für das bundesgerichtliche Verfahren sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Diese ist praxisgemäss seiner Rechtsvertreterin auszurichten. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unent-geltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird damit gegenstandslos. Da es sich um einen Entscheid handelt, der die Beurteilung in der Sache nicht präjudiziert, und in Nachachtung des Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV), kann auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet werden (vgl. Urteile 6B_144/2022 vom 6. April 2022 E. 3.6; 6B_151/2019 vom 17. April 2019 E. 5).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. März 2021 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Der Kanton Zürich hat der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Lisa Zaugg, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien (der Beschwerdegegnerin 2 durch Publikation des Dispositivs im Bundesblatt) und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 10. Mai 2022
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Wüest