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BGer 8C_103/2022 vom 10.05.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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8C_103/2022
 
 
Urteil vom 10. Mai 2022
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
 
Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Abrecht,
 
Gerichtsschreiber Hochuli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Advokatin Raffaella Biaggi,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2022 (C-2208/2020).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
A.________, geboren 1977, ist gelernter Treuhänder und Vater einer Tochter (geboren 2002). Von August 2013 bis 31. Januar 2016 bezog er eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Die Rentenaufhebung erfolgte revisionsweise gestützt auf die Mitteilung des Antritts einer neuen Vollzeit-Arbeitsstelle als Treuhandsachbearbeiter (Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 27. November 2015).
Nach geschiedener erster Ehe (von 2015 bis 2016) heiratete A.________ am 10. September 2018 eine Thailänderin (geboren 1993). Am 1. Oktober 2018 meldete sich A.________ wegen seit 1. September 2018 anhaltender Arbeitsunfähigkeit von 80 bis 100 % erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Im November 2018 verlegte er seinen Wohnsitz nach Thailand. Mit Verfügung vom 8. April 2020 verneinte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA oder Beschwerdegegnerin) einen Leistungsanspruch.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Bundesverwaltungsgericht ab (Urteil vom 19. Januar 2022).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, die Beschwerdegegnerin habe ihm unter Aufhebung des angefochtenen Urteils auch ab 1. März 2019 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung und Abklärung des medizinischen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).
1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung; in diese greift das Bundesgericht auf Beschwerde hin nur bei Willkür (dazu BGE 146 IV 88 E. 1.3.1) ein, insbesondere wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche grundlos ausser Acht lässt. Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen. Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen).
1.3. Die vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit sind tatsächlicher Natur (BGE 132 V 393 E. 3.2), weshalb sie das Bundesgericht seiner Urteilsfindung zugrunde zu legen hat. Gleiches gilt für die konkrete Beweiswürdigung. Dagegen betrifft die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfragen (BGE 146 V 240 E. 8.2 mit Hinweisen).
2.
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der IVSTA am 8. April 2020 verfügte Verneinung eines Leistungsanspruchs bestätigte.
2.1. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die dem hier angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (Urteil 8C_787/2021 vom 23. März 2022 E. 2.1).
2.2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend die Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), die Invalidität (Art. 8 ATSG) und die Voraussetzungen des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 f. IVG) richtig dargelegt. Gleiches gilt bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen (BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 und 418, 141 V 281; vgl. auch BGE 145 V 361 E. 3.1), des massgebenden Beweisgrads der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 146 V 51 E. 5.1) und des Beweiswerts medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a). Darauf wird verwiesen.
2.3. Zu ergänzen ist folgendes: Rechtsprechungsgemäss kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Die Frage der Notwendigkeit in diesem Sinne beurteilt sich nach dem konkreten Beweisbedarf. Sie fehlt ganz allgemein in Fällen, die sich durch die Erhebung prägnanter Befunde und übereinstimmende fachärztliche Einschätzungen hinsichtlich Diagnose und funktioneller Auswirkungen im Rahmen beweiswertiger Arztberichte und Gutachten auszeichnen. Was die Befunde angeht, ist etwa an Störungsbilder wie Schizophrenie, Zwangs-, Ess- und Panikstörungen zu denken, die sich aufgrund klinischer psychiatrischer Untersuchung bezüglich ihrer Überprüf- und Objektivierbarkeit mit somatischen Erkrankungen vergleichen lassen. Andererseits bleibt ein strukturiertes Beweisverfahren dort entbehrlich, wo im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbarer begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 418 E. 7.1 f. mit Hinweisen; Urteil 9C_721/2018 vom 12. März 2019 E. 3.2).
 
Erwägung 3
 
3.1. Die damals zuständige IV-Stelle Basel-Landschaft stellte die seit 1. August 2013 ausgerichtete ganze Invalidenrente mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 27. November 2015 per 31. Januar 2016 ein, nachdem der Beschwerdeführer in dem am 1. Juni 2015 angetretenen unbefristeten Arbeitsverhältnis als Treuhandsachbearbeiter mit Vollzeitpensum auch nach der Probezeit erwerbstätig blieb. Bis Juni 2017 arbeitete er in der Folge fast durchgehend im Treuhandbereich. Vom 1. Juli 2017 bis 5. April 2018 weilte er in Thailand. Anschliessend bezog er nach eigenen Angaben vom 6. April bis 14. November 2018 Arbeitslosenentschädigung. Im Neuanmeldungsgesuch vom 1. Oktober 2018 machte der Beschwerdeführer einerseits zahlreiche ab 24. August 2017 geklagte Beeinträchtigungen sowie eine durchgehend seit 1. September 2018 anhaltende Arbeitsunfähigkeit von 80 bis 100 % geltend. Andererseits führte er aus, seine Krankheit betreffe das gleiche Leiden, welches schon früher für seine Invalidität ursächlich gewesen sei.
3.2. Der Beschwerdeführer argumentiert widersprüchlich. Laut Verfügung der IVSTA vom 8. April 2020 hält er sich für dauerhaft zu maximal 20 % arbeitsfähig. Vor Bundesverwaltungsgericht behauptete er, sein Gesundheitszustand habe "sich nie gebessert". Im Neuanmeldungsgesuch machte er jedoch geltend, erst seit September 2018 dauerhaft zu 80 bis 100 % arbeitsunfähig zu sein.
 
Erwägung 4
 
4.1. Die Vorinstanz prüfte und verneinte eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Vergleichszeitraum zwischen dem Erlass der Rentenaufhebungsverfügung vom 27. November 2015 und der Abweisung des Neuanmeldungsgesuches gemäss Verfügung vom 8. April 2020. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte dem interdisziplinären Gutachten vom 14. Juni 2019 der Dres. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und C.________, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin (nachfolgend: interdisziplinäres Gutachten), volle Beweiskraft zu. Gestützt darauf stellte es fest, die Arbeitsfähigkeit als Treuhänder, kaufmännischer Angestellter und Englisch-Lehrer sei seit Juni 2015 weder in somatischer noch in psychiatrischer Hinsicht langanhaltend eingeschränkt gewesen. Die insbesondere gegen das psychiatrische Teilgutachten des Dr. med. B.________ vom 14. Juni 2019 (nachfolgend: psychiatrisches Teilgutachten) erhobenen Einwände vermöchten das interdisziplinäre Gutachten in keinerlei Hinsicht in Zweifel zu ziehen.
4.2. Gemäss Beschwerdeführer hat die Vorinstanz den Sachverhalt richtig festgestellt. Sie habe jedoch zu Unrecht einen Revisionsgrund "bejaht". Zudem habe sie angesichts der primären Abhängigkeitserkrankung bundesrechtswidrig auf das strukturierte Beweisverfahren verzichtet. Zur Hauptsache rügt der Beschwerdeführer, das Abstellen auf das psychiatrische Teilgutachten verletze Bundesrecht. Dass aus somatischer Sicht keine invalidisierenden Gesundheitsschäden bestehen, beanstandet er zu Recht nicht.
4.3. Was der Beschwerdeführer gegen das psychiatrische Teilgutachten vorbringt, überzeugt nicht.
4.3.1. Die bundesgerichtliche Überprüfung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung hat sich darauf zu beschränken, ob mit Blick auf die vorgebrachten Rügen die Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Urteil offensichtlich unrichtig ist oder eine Rechtsverletzung, namentlich hinsichtlich der Regeln über den Beweiswert von ärztlichen Berichten, vorliegt (Urteil 8C_153/2021 vom 10. August 2021 E. 5.3.1). Bei der Beweiswürdigung ist zu beachten, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater bzw. der begutachtenden Psychiaterin daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteile 8C_548/2021 vom 25. Februar 2022 E. 7.2.1 und 8C_153/2021 vom 10. August 2021 E. 5.3.2 mit Hinweisen; vgl. auch SVR 2017 IV Nr. 5 S. 10, 9C_634/2015 E. 6.1 i.f. mit Hinweis). Der Vorinstanz steht als Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.1 i.f. mit Hinweisen; Urteil 9C_109/2013 vom 9. April 2013 E. 1). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E. 2.1; zum Begriff der Willkür BGE 144 II 281 E. 3.6.2 mit Hinweisen). Inwiefern das Gericht sein Ermessen missbraucht haben soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3; Urteil 8C_548/2021 vom 25. Februar 2022 E. 7.2.1 i.f. mit Hinweis). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (vgl. E. 1.2 i.f. hiervor).
4.3.2. Gemäss angefochtenem Urteil hat Dr. med. B.________ nachvollziehbar dargelegt, weshalb er - abweichend vom psychiatrischen Gutachten des Dr. med. D.________ vom 9. August 2013 - die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0) ausschloss. Der Beschwerdeführer habe nicht nur das Handelsdiplom (1999) und das eidgenössische Fähigkeitszeugnis als kaufmännischer Angestellter (2000) erlangt, sondern 2004 auch die Ausbildung zum Treuhänder mit eidgenössischem Fachausweis erfolgreich abgeschlossen. Zudem habe er seine Berufsausbildungen zwischen 2000 und 2011 an verschiedenen Arbeitsstellen - teilweise verbunden mit Führungsfunktionen - erfolgreich erwerblich verwerten können. Er habe die zum Teil mehrjährigen Arbeitsverhältnisse aufgelöst, weil er nicht gewillt gewesen sei, Überstunden zu leisten, weil ihm die Arbeit nicht zugesagt habe, weil es ihm langweilig gewesen sei. Auch von Juni 2015 bis November 2016 sei er an seiner Arbeitsstelle als Treuhänder und Buchhalter nicht durch eine psychische Störung beeinträchtigt gewesen. Eine Persönlichkeitsstörung hätte die Arbeitsfähigkeit laut Dr. med. B.________ ab Eintritt ins Erwachsenenalter eingeschränkt (vgl. Urteil 8C_349/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 5.2.1 und 5.2.3.1; vgl. auch SVR 2017 IV Nr. 5 S. 10, 9C_634/2015 E. 6.2.2, und 9C_519/2014 vom 14. Oktober 2015 E. 5.3). Auch der behandelnde Psychiater Dr. med. E.________ berichtete am 15. Juni 2015 von einer "im letzten Jahr sicher eingetretenen" Verbesserung des Gesundheitszustandes, so dass auch er im damaligen Zeitpunkt eine Persönlichkeitsstörung nur noch als Differenzialdiagnose erwähnte. Dr. med. F.________, Psychiater des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), teilte in seiner Aktenbeurteilung vom 19. März 2020 die Einschätzungen des Dr. med. B.________. Zudem hielt er mit Blick auf die bis zum massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (vgl. BGE 143 V 409 E. 2.1 mit Hinweis) neu eingereichten medizinischen Unterlagen fest, diese änderten nichts an der Massgeblichkeit des psychiatrischen Teilgutachtens. Aus der Katamnese des Dr. med. B.________ zur Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers sei entgegen den Prognosen der Dres. med. D.________ und E.________ und trotz verbleibender ängstlicher Restsymptome auf eine seit 2015 anhaltende Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes zu schliessen.
4.3.3. Zutreffend verweist der Beschwerdeführer darauf, auch Dr. med. B.________ gehe von einer primären Abhängigkeitserkrankung aus. Er habe jedoch deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht geprüft. Der Beschwerdeführer zeigt diesbezüglich nicht auf, inwiefern der psychiatrische Gutachter sein Ermessen bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit hinsichtlich der lege artis erhobenen Befunde im Zusammenhang mit dem schädlichen Konsum von Substanzen missbraucht und damit Bundesrecht verletzt haben soll (vgl. auch E. 4.3.1 hievor). Zwar habe der Beschwerdeführer laut Dr. med. B.________ früher regelmässig Substanzen eingenommen. Trotzdem habe er die Ausbildung zum Kaufmann und anschliessend zum Treuhänder erfolgreich absolviert und das "Certificate of Proficiency in English" erlangt. Ausser einer leicht erhöhten Ängstlichkeit fänden sich keinerlei Hinweise auf Schäden nach langjährigem Benzodiazepinkonsum. Seit Jahren konsumiere er praktisch keine psychotropen Substanzen mehr. Bereits der behandelnde Dr. med. E.________ berichtete am 15. Juni 2015, seit eineinviertel Jahren bestünden kein schädlicher Substanzkonsum und keine depressiven Verstimmungen mehr. Der Beschwerdeführer verfüge über anzapfbare Ressourcen, habe den beruflichen Wiedereinstieg nach einem einmaligen Misserfolg geschafft und arbeite wieder mit einem 100 %-Pensum als Treuhänder. Dr. med. B.________ verwies zwar auf einen verschobenen Schlaf-/Wachrhythmus, eine gewisse Selbstbezogenheit und eine dramatische Beschwerdeschilderung seitens des Versicherten. Gleichzeitig spiele er Tennis, gehe joggen, unternehme immer wieder längere Reisen, zeige einen unauffälligen Körperstatus bei muskulös-athletischem Habitus, verbringe täglich Stunden im Internet, schreibe Blogs und Reiseberichte und pflege eine gute Beziehung mit seiner Ehefrau und Kollegen. Eine schwere psychische Störung, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige, sei mit Blick auf die erhobenen Befunde sowie unter Berücksichtigung der Ausbildungs- und Erwerbsbiographie auszuschliessen. Während sich der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen zu 80 % arbeitsunfähig einschätzt, komme den diagnostizierten Beeinträchtigungen gemäss interdisziplinärem Gutachten kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu, weshalb der Beschwerdeführer seit Juni 2015 voll arbeitsfähig sei. Soweit das Bundesverwaltungsgericht dem interdisziplinären Gutachten volle Beweiskraft zuerkannte und in Bezug auf die Feststellung des Gesundheitsschadens und der Arbeitsfähigkeit darauf abstellte (vgl. E. 1.3 hiervor), ist das angefochtene Urteil nicht als bundesrechtswidrig zu beanstanden.
4.3.4. Angesichts dieser Ausgangslage konnte die Vorinstanz praxisgemäss (vgl. E. 2.3 hievor) auf eine gesonderte Prüfung im Sinne des strukturierten Beweisverfahrens verzichten.
4.3.5. Soweit der Beschwerdeführer die konkrete Beweiswürdigung der Vorinstanz beanstandet, kann einzig eine Verletzung des Willkürverbots gerügt werden (vgl. E. 1.2 hiervor; Urteil 8C_214/2021 vom 31. August 2021 E. 4.2). Eine solche legt er nicht dar und ist nicht ersichtlich.
4.4. Nach dem Gesagten hält das angefochtene Urteil vor Bundesrecht stand. Die Beschwerde ist unbegründet.
5.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 10. Mai 2022
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Wirthlin
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli