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Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 1B_202/2022 vom 11.05.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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1B_202/2022
 
 
Urteil vom 11. Mai 2022
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
 
Bundesrichterin Jametti,
 
Bundesrichter Haag,
 
Gerichtsschreiber Baur.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Corinne Saner,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4500 Solothurn.
 
Gegenstand
 
Untersuchungshaft,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 23. März 2022 (BKBES.2022.33).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf versuchte schwere Körperverletzung und Übertretung gemäss Betäubungsmittelgesetz. A.________ wurde am 10. Februar 2022 verhaftet, nachdem es zwischen ihm und B.________ in Solothurn zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen war, in deren Verlauf er diesen mit einem Messer verletzt hatte. Mit Verfügung vom 14. Februar 2022 versetzte ihn das kantonale Haftgericht bis zum 13. Mai 2022 in Untersuchungshaft.
 
B.
 
Gegen den Entscheid des Haftgerichts gelangte A.________ an das Obergericht des Kantons Solothurn. Er beantragte, die Untersuchungshaft nicht länger als bis zum 31. März 2022 zuzulassen. Mit Beschluss vom 23. März 2022 wies das Gericht das Rechtsmittel ab.
 
C.
 
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 22. April 2020 beantragt A.________, den Entscheid des Obergerichts sowie die Verfügung des Haftgerichts aufzuheben und ihn aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Zudem sei festzustellen, dass seit dem 31. März 2022 kein Haftgrund mehr gegen ihn vorliege.
Die Staatsanwaltschaft schliesst wie das Obergericht auf Abweisung der Beschwerde. A.________ hat auf eine weitere Stellungnahme verzichtet.
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid eines oberen Gerichts über die Anordnung von Untersuchungshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich weiterhin in Untersuchungshaft. Damit ist er nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, weshalb grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.2. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, dass seit dem 31. März 2022 kein Haftgrund mehr gegen ihn vorliege, legt er kein Interesse an einer derartigen Feststellung dar, das über dasjenige an der Gutheissung seiner übrigen Rechtsbegehren hinausgeht. Ein solches Interesse ist auch nicht erkennbar. Insoweit ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten (vgl. BGE 114 II 253 E. 2a; Urteile 1B_678/2021 vom 30. Dezember 2021 E. 1.2; 1B_253/2018 vom 26. Juni 2018). Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer neben dem vorinstanzlichen Beschluss auch die Verfügung des Haftgerichts anficht. Diese ist durch den angefochtenen Beschluss ersetzt worden (Devolutiveffekt des Rechtsmittels) und gilt als inhaltlich mitangefochten (vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4).
 
Erwägung 2
 
2.1. Mit der Beschwerde in Strafsachen kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet dieses Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, welche die beschwerdeführende Person geltend macht und begründet, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 144 V 388 E. 2). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 1 E. 1.4; 142 I 99 E. 1.7.2; 139 I 229 E. 2.2).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil weiter den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (vgl. dazu BGE 137 I 58 E. 4.1.2), ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht. Erforderlich ist zudem, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 264 E. 2.3).
 
Erwägung 3
 
3.1. Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (allgemeiner Haftgrund) und Fluchtgefahr (lit. a), Kollusionsgefahr (lit. b) oder Wiederholungsgefahr (lit. c) besteht (besonderer Haftgrund). Anstelle der Haft sind eine oder mehrere mildere Massnahmen anzuordnen, wenn diese den gleichen Zweck erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Auch sonst muss die Haft verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d, Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Beschluss festgehalten, der Beschwerdeführer bestreite den dringenden Tatverdacht nicht, zumindest nicht betreffend einfache Körperverletzung. Sie hat weiter den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr bejaht und die gegen den Beschwerdeführer bis zum 13. Mai 2022 angeordnete Untersuchungshaft auch als verhältnismässig beurteilt. Der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr hätte demgegenüber die Untersuchungshaft nur bis Ende März 2022 zu rechtfertigen vermocht.
Der Beschwerdeführer bestreitet weder den allgemeinen Haftgrund noch bringt er vor, die angeordnete Untersuchungshaft sei unverhältnismässig. Er rügt jedoch, die Vorinstanz habe zu Unrecht Wiederholungsgefahr bejaht und dadurch mehrfach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verletzt.
 
Erwägung 4
 
4.1. Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sind drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv. Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss durch die drohenden Straftaten die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen ist (BGE 146 IV 326 E. 3.1; 143 IV 9 E. 2.5).
Bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gehandelt haben; zudem müssen sie gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gerichtet gewesen sein wie die drohenden Verbrechen oder schweren Vergehen. Die Vortaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person sie begangen hat. Der Nachweis, dass diese eine Straftat verübt hat, gilt bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht. In der Regel sind mindestens zwei Vortaten erforderlich. Unter Umständen kann aber eine einzige gleichartige Vortat genügen. Erweisen sich die Risiken als untragbar hoch (sogenannte "qualifizierte Wiederholungsgefahr"), kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vom Vortatenerfordernis sogar vollständig abgesehen werden (zum Ganzen: BGE 146 IV 326 E. 3.1; 143 IV 9 E. 2.3.1; 137 IV 13 E. 3 f.; Urteil 1B_104/2016 vom 6. April 2016 E. 3.1). Die Einstufung eines Vergehens als schwer setzt voraus, dass abstrakt eine Freiheitsstrafe angedroht ist. Bei der Beurteilung der Tatschwere sind zudem namentlich das betroffene Rechtsgut und der Kontext einzubeziehen, insbesondere die konkret von der beschuldigten Person ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihr vorhandene Gewaltpotenzial, das aus den Umständen der Tatbegehung hervorgehen kann (BGE 146 IV 326 E. 3.1; 143 IV 9 E. 2.6).
Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität. Zulässig ist die Anordnung von Präventivhaft indes auch bei Delikten gegen die Freiheit sowie bei schweren Verstössen gegen Nebenstrafgesetze (BGE 146 IV 326 E. 3.1; 143 IV 9 E. 2.7 S. 15).
Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallgefahr sind insbesondere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen. Bei der Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen zu berücksichtigen. Zu würdigen sind weiter die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person. Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. Zugleich ist daran festzuhalten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Hieraus folgt, dass eine negative, das heisst eine ungünstige Rückfallprognose zur Annahme von Wiederholungsgefahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend ist. Erscheint die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur Beurteilung der Rückfallgefahr als erforderlich, rechtfertigt sich die Aufrechterhaltung der Haft bei gemäss Aktenlage ungünstiger Prognose jedenfalls so lange, bis die Wiederholungsgefahr gutachterlich abgeklärt ist. Mit Blick auf das in Haftsachen geltende Beschleunigungsgebot kann insoweit die Einholung eines Kurz- oder Vorabgutachtens angezeigt sein (zum Ganzen: BGE 146 IV 326 E. 3.1; 143 IV 9 E. 2.8 ff.).
4.2. Der Beschwerdeführer weist sechs Vorstrafen auf. Zweimal wurde er wegen Hausfriedensbruchs und geringfügigen Diebstahls verurteilt, einmal wegen Hausfriedensbruchs und einmal wegen versuchter Störung des Eisenbahnverkehrs. Mit Strafbefehl vom 4. Juli 2018 sprach ihn die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB), begangen am 12. Mai 2018, schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 60.-- sowie einer Busse von Fr. 150.--. Mit einem weiteren Strafbefehl vom 8. August 2018 sprach sie ihn nebst Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB) der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) und, im Zusammenhang damit, der fahrlässigen Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB), beides begangen am 8. Dezember 2017, schuldig und bestrafte ihn erneut mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 60.-- sowie einer Busse von Fr. 200.--.
Im Rahmen der aktuellen Strafuntersuchung wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Art. 22 i.V.m. Art. 122 StGB) hat der Beschwerdeführer ungeachtet der in diesem Zusammenhang strittigen bzw. ungeklärten Fragen gestanden, den am Boden liegenden Geschädigten B.________ getreten sowie ihn mit einem Messer verletzt zu haben. Zudem liegt die Aussage einer Auskunftsperson (C.________) vor, die den Beschwerdeführer klar belastet. Mit Blick auf die dem Geschädigten durch den Messerstich zugefügte Verletzung - gemäss Notfallbericht des Bügerspitals Solothurn vom 10. Februar 2022 eine ca. 1,5 cm lange und ca. 4 cm tiefe klaffende Schnittwunde am Gesäss, die chirurgisch versorgt werden musste (Einlage einer Wunddrainage, Wundnaht mit zwei Einzelzopfnähten, Druckverband) - und die weiteren Umstände ist somit im Grundsatz zumindest von einer weiteren einfachen Körperverletzung des Beschwerdeführers auszugehen (vgl. vorne E. 4.1).
4.3. Damit liegen einschlägige frühere Straftaten vor (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, einfache und damit im Zusammenhang stehende fahrlässige Körperverletzung), die gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedenfalls nach ihrer abstrakten Strafdrohung als schwere Vergehen qualifiziert werden können. Zudem ist mit der mutmasslichen neuen zumindest einfachen Körperverletzung im Grundsatz von einer weiteren derartigen Straftat auszugehen. Der Beschwerdeführer bestreitet dennoch, dass das Vortatenerfordernis erfüllt sei. Bei der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB und der fahrlässigen Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 1 StGB handle es sich zwar um Vergehen. Angesichts der mit Strafbefehl vom 8. August 2018 ausgefällten Strafe könne hinsichtlich der entsprechenden damaligen Straftaten jedoch offensichtlich nicht von schweren Vergehen ausgegangen werden. Seine sechs Vorstrafen bewegten sich alle im Bagatellbereich. Das Erfordernis von mindestens zwei Verbrechen oder schweren Vergehen sei offensichtlich nicht erfüllt. An die eigene Qualifikation der Vorstrafen anknüpfend stellt der Beschwerdeführer ausserdem in Abrede, dass von ihm eine ernsthafte und erhebliche Gefährdung anderer durch künftige schwere Vergehen oder Verbrechen ausgehe. Da das Vortatenerfordernis nicht erfüllt sei und künftige Verbrechen oder schwere Vergehen nicht ernsthaft zu erwarten seien, liege der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr nicht vor.
4.4. Den Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden.
4.4.1. Vorliegend ist unbestritten, dass es am 10. Februar 2022 zwischen dem Beschwerdeführer und dem Geschädigten zu einer tätlichen Auseinandersetzung kam, in deren Verlauf jener diesen mit einem Messer am Gesäss verletzte. Die Vorinstanz hat dazu im angefochtenen Entscheid ausgeführt, die Auskunftsperson C.________ habe zwar nicht genau sagen können, wer die Auseinandersetzung begonnen resp. wer mit den Schlägen angefangen habe. Aufgrund des gesamten Ablaufs der Auseinandersetzung müsse indessen davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer viel eher als Aggressor in Frage komme. Er sei es gewesen, der das Messer hervorgenommen habe, den Geschädigten in einen wartenden Bus verfolgt habe und ihm anschliessend, als dieser aus dem Bus geflohen sei, nachgerannt sei. Ebenso sei es der Beschwerdeführer gewesen, der dem Geschädigten nach dessen Sturz, als er auf dem Boden gelegen sei, Fusstritte versetzt habe und dann (mindestens einmal, gemäss Aussagen von C.________ dreimal) mit dem Messer auf ihn eingestochen habe resp. dies versuche habe. Vom Geschädigten sei zu dieser Zeit absolut keine Gefahr ausgegangen. Diese Darstellung der Vorinstanz blieb vor Bundesgericht unbestritten (vgl. vorne E. 2.2).
Die Vorinstanz hat weiter ausführlich aus dem Protokoll der polizeilichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 11. Februar 2022 zitiert. Danach habe dieser Folgendes vorgebracht: Er habe einen "Aggressionsdurchbruch" (bzw. "Aggressionsausbruch") gehabt. Ein "Nervenzusammenbruch" sei es gewesen. Dann könne das Hirn nicht mehr denken, es reagiere einfach. Als er auf die "Schnauze" gefallen sei und Blut gesehen habe, habe er rot gesehen und darum sei in ihm ein "Ballon" explodiert. Seine "Sicherungen" habe es einfach "geputzt". Er habe auch Schmerzen und Gefühle gehabt und da überlege er nicht, ob er einen "Holzbängel" nehme oder ihm eine Ohrfeige gebe oder ihn streichle; da mache es einfach "kabumm" und es explodiere. Zur Begründung, weshalb er ein Messer auf sich trage, habe der Beschwerdeführer ausgeführt, weil er Epilepsie habe und krank sei und Angst habe, dass ihn jemand am Kopf treffe und er am Boden kaputt gehe. Er könnte damit vielleicht jemanden abschrecken, damit dieser nicht näher an ihn herankomme. Auch diese Darstellung der Vorinstanz blieb vor Bundesgericht unbestritten.
4.4.2. Zwar sind im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 10. Februar 2022 gewisse Punkte strittig bzw. ungeklärt und wurde die Tatwaffe - bei der es sich gemäss Darstellung des Beschwerdeführers um ein Sackmesser gehandelt haben soll - (noch) nicht gefunden. Angesichts der dargelegten Tatumstände erscheint die mutmassliche neue zumindest einfache Körperverletzung des Beschwerdeführers jedoch ungeachtet dessen jedenfalls bei summarischer Betrachtung im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens als schweres Vergehen. Dies gilt umso mehr, als es wegen des vom Beschwerdeführer selbst eindringlich beschriebenen "Aggessionsdurchbruchs" bzw. "Aggressionsausbruchs" wohl durchaus auch zu einer schwereren Verletzung des Geschädigten hätte kommen können. Unter den genannten wie auch den weiteren konkreten Umständen, insbesondere dem von der Vorinstanz erwähnten Drogenkonsum des Beschwerdeführers bzw. seiner offenbar bestehenden Drogenabhängigkeit und den einschlägigen früheren Straftaten, stellt sich ausserdem nicht nur ernsthaft die Frage bezüglich künftiger vergleichbarer Straftaten gegen die körperliche Integrität Dritter; vielmehr erscheint auch eine qualifizierte Wiederholungsgefahr im erwähnten Sinn (vgl. vorne E. 4.1) jedenfalls nicht von vornherein als ausgeschlossen.
Damit brauchte die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Vortatenerfordernis an das Vorliegen eines schweren Vergehens keinen strengen Massstab anzulegen. Indem sie im Ergebnis zum Schluss gekommen ist, das Vortatenerfordernis stehe einer Bejahung der Wiederholungsgefahr nicht entgegen, hat sie angesichts der einschlägigen früheren Straftaten des Beschwerdeführers deshalb kein Bundesrecht verletzt. Dies gilt umso mehr, als gegen diesen mit Strafbefehl vom 8. August 2018 zwar lediglich eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 60.-- ausgesprochen wurde, die damalige Geschädigte jedoch - wie aus dem bei den Akten liegenden Strafbefehl hervorgeht - nicht unbeträchtliche Nachteile erlitt. Nach einem Faustschlag des Beschwerdeführers in ihr Gesicht (für den dieser wegen einfacher Körperverletzung verurteilt wurde) fiel sie zu Boden, wobei sie sich einen Ausrenkungsbruch des oberen rechten Sprungelenks zuzog (was die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen fahrlässiger Körperverletzung zur Folge hatte). Der Bruch musste zweimal operiert werden und führte zu einer mehrmonatigen Arbeitsunfähigkeit der Geschädigten.
Unter den genannten Umständen hat die Vorinstanz weiter auch nicht dadurch Bundesrecht verletzt, dass sie die Frage künftiger Gewaltdelikte des Beschwerdeführers als durch ein psychiatrisches Gutachten, wie es die Staatsanwaltschaft bereits in Auftrag gegeben hat, abklärungsbedürftig beurteilt hat. Sie hat ferner zu Recht darauf hingewiesen, dass mit Blick auf die für die Erstellung dieses Gutachtens eingeräumte Frist bis zum 28. Juni 2022 eine Kurz- oder Vorabgutachten einzuholen ist. Die Aufrechterhaltung der Haft bis zum Ende dieser Frist wäre mit dem in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgebot nicht vereinbar (vgl. vorne E. 4.1). Zutreffend ist schliesslich auch die vorinstanzliche Beurteilung, bis zum Vorliegen eines entsprechenden Kurz- oder Vorabgutachtens rechtfertige sich die Aufrechterhaltung der Haft unter dem Titel der Wiederholungsgefahr. Ergänzend anzufügen ist, dass die Staatsanwaltschaft ein solches Kurz- oder Vorabgutachten mit Blick auf das Beschleunigungsgebot in Haftsachen umgehend in Auftrag zu geben hat, falls sie dies nicht bereits getan hat, und die Erstattung des entsprechenden Gutachtens zeitnah zu erfolgen hat.
4.5. Nach dem Gesagten erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers gegen die vorinstanzliche Bejahung des besonderen Haftgrunds der Wiederholungsgefahr als unbegründet. Weitere Rügen gegen den angefochtenen Beschluss bringt der Beschwerdeführer, wie erwähnt, nicht vor. Insbesondere bestreitet er die vorinstanzliche Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Haft nicht. Damit erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet, zumal der angefochtene Entscheid weder in Bezug auf die Wiederholungsgefahr noch bezüglich der weiteren Haftvoraussetzungen offensichtlich bundesrechtswidrig ist.
 
Erwägung 5
 
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da die gesetzlichen Voraussetzungen als erfüllt erscheinen (vgl. Art. 64 BGG), ist diesem stattzugeben.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
 
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
2.2. Rechtsanwältin Corinne Saner wird für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- entschädigt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 11. Mai 2022
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Kneubühler
 
Der Gerichtsschreiber: Baur