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Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 2F_21/2022 vom 11.05.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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2F_21/2022
 
 
Urteil vom 11. Mai 2022
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
 
Bundesrichterin Hänni,
 
Bundesrichter Hartmann,
 
Gerichtsschreiberin Ivanov.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Gesuchstellerin,
 
gegen
 
Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion (WEU) des Kantons Bern,
 
Münsterplatz 3a, 3011 Bern,
 
Gesuchsgegnerin,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern.
 
Gegenstand
 
Reduktion des Hundebestands und Zuchtverbot; Vollstreckung,
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 7. April 2022 (2C_278/2022).
 
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Das Bundesgericht trat am 7. April 2022 auf eine Beschwerde von A.________ vom 5. April 2022 (Postaufgabe) gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, infolge verspäteter Einreichung nicht ein (Urteil 2C_278/2022).
1.2. Mit einer als "Beschwerde" bezeichneten Eingabe vom 3. Mai 2022 (Postaufgabe) gelangt A.________ an das Bundesgericht und beantragt, das Urteil vom 7. April 2022 sei aufzuheben und es sei auf ihre Beschwerde (vom 5. April 2022) einzutreten.
Es wird kein Schriftenwechsel durchgeführt.
 
Erwägung 2
 
2.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Gegen Urteile des Bundesgerichts steht kein ordentliches Rechtsmittel und somit auch keine Beschwerde zur Verfügung (vgl. Urteil 2F_10/2022 vom 15. März 2022 E. 3.1). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; fehlt eine entsprechende Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. Urteile 2F_37/2021 vom 11. Januar 2022 E. 3; 2F_35/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 2.1; 2F_30/2021 vom 12. November 2021 E. 2). Das Revisionsgesuch ist unter Beachtung der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 124 BGG einzureichen.
Hat das Bundesgericht ein Nichteintretensurteil gefällt, weil eine Frist verpasst worden war, kann zudem gemäss Art. 50 Abs. 2 BGG die Aufhebung des Urteils verlangt werden, wenn die Voraussetzungen der Fristwiederherstellung gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung erfüllt sind (vgl. Urteil 9F_4/2014 vom 29. April 2014 E. 1 mit Hinweisen).
 
Erwägung 3
 
Die Gesuchstellerin ersucht nicht ausdrücklich um Wiederherstellung der Frist (Art. 50 Abs. 2 BGG) und behauptet auch nicht, sie sei unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln (vgl. Urteile 4F_10/2021 vom 18. Mai 2021 E. 2.1; 2F_5/2018 vom 13. April 2018 E. 2.1; 9F_4/2014 vom 29. April 2014 E. 3.2). Auf ein (sinngemäss) gestelltes Fristwiederherstellungsgesuch ist somit nicht einzutreten.
Infrage kommt einzig die Revision des beanstandeten Urteils.
 
Erwägung 4
 
Die Gesuchstellerin nennt keinen Revisionsgrund. Sie bringt lediglich vor, sie habe ihre Beschwerde rechtzeitig, d.h. am 4. April 2022, mittels Einwurfs am Bahnhof U.________ aufgegeben. Als Beleg reicht sie eine unterzeichnete Aussage eines Zeugen ein, der den Gang zum Einwurf beobachtet haben soll.
Sollte sich sich damit sinngemäss auf Art. 121 lit. d BGG berufen wollen, wonach die Revision eines Bundesgerichtsurteils verlangt werden kann, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen nicht berücksichtigt hat, ist festzuhalten, dass dieser Revisionsgrund naturgemäss voraussetzt, dass das Bundesgericht die fraglichen Tatsachen in seinem Entscheid überhaupt hätte berücksichtigen können (vgl. Urteil 2F_9/2022 vom 25. Februar 2022 E. 2.3). Vorliegend kann es sich bereits deshalb nicht um ein Versehen handeln, weil die heutige Gesuchstellerin das Bundesgericht in ihrer Beschwerde nicht darauf hingewiesen hatte, dass der Poststempel mit dem Datum der Postaufgabe voraussichtlich nicht übereinstimmen werde (zur Widerlegung der Vermutung, wonach das Datum des Poststempels mit demjenigen der fristwahrenden Übergabe an die Post übereinstimmt vgl. BGE 147 IV 526 E. 3.1; 142 V 389 E. 2.2 mit Hinweisen).
Ausser Betracht fällt sodann der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Danach kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte (vgl. dazu Urteil 2F_17/2022 vom 6. April 2022 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Gesuchstellerin legt nicht dar, weshalb es ihr bei gebotener Sorgfalt nicht möglich gewesen sein soll, in ihrer Beschwerde bzw. auf dem Briefumschlag zumindest auf eine mögliche fehlende Übereinstimmung von Poststempel und Übergabedatum hinzuweisen und allfällige Beweismittel für die Fristwahrung zu nennen.
 
Erwägung 5
 
Im Ergebnis ist auf das sinngemäss gestellte Fristwiederherstellungsgesuch nicht einzutreten. Das Revisionsgesuch ist ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird die unterliegende Gesuchstellerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf das Fristwiederherstellungsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern mitgeteilt.
 
Lausanne, 11. Mai 2022
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov