Abruf und Rang:
RTF-Version (SeitenLinien), Druckversion (Seiten)
Rang: 

Zitiert durch:


Zitiert selbst:


Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 5A_243/2022 vom 12.05.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
5A_243/2022
 
 
Verfügung vom 12. Mai 2022
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.________,
 
2. B.________,
 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Meier,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
C.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Salome Krummenacher,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Provisorische Rechtsöffnung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 16. Februar 2022 (2C 21 105).
 
 
1.
Die Beschwerdeführer betreiben den Beschwerdegegner mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamtes Meggen für Fr. 100'000.-- nebst Zins. Der Beschwerdegegner erhob Rechtsvorschlag.
Mit Entscheid vom 23. November 2020 wies das Bezirksgericht Kriens das Rechtsöffnungsgesuch der Beschwerdeführer ab. Nach einem Rückweisungsentscheid des Kantonsgerichts Luzern wies das Bezirksgericht das Rechtsöffnungsgesuch mit Entscheid vom 28. Oktober 2021 erneut ab. Mit Entscheid vom 16. Februar 2022 wies das Kantonsgericht die dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Dagegen haben die Beschwerdeführer am 4. April 2022 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Mit Eingabe vom 5. Mai 2022 sowie - auf Anfrage hin erfolgter - Klarstellung vom 11. Mai 2022 haben die Beschwerdeführer die Beschwerde zurückgezogen.
Demnach ist das Beschwerdeverfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung (Art. 32 Abs. 2 BGG) als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP [SR 273]).
2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten unter solidarischer Haftung. Die Gerichtskosten werden angesichts des geringen entstandenen Aufwands reduziert (Art. 66 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 BGG).
 
Demnach verfügt das präsidierende Mitglied:
 
1.
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 12. Mai 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg