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Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 1C_186/2022 vom 13.05.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
1C_186+188/2022
 
 
Urteil vom 13. Mai 2022
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern, Abteilung Massnahmen,
 
Arsenalstrasse 45,
 
Postfach 3970, 6002 Luzern.
 
Gegenstand
 
Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsrechts,
 
Rechtsverzögerung;
 
Beschwerden gegen die Urteile des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 7. März 2022 (7H 21 271 und 7H 21 272).
 
 
 
Erwägung 1
 
A.________ hat im Zusammenhang mit dem Umtausch seines indischen Führerausweises in einen schweizerischen verschiedene Verfahren angestrengt (vgl. Urteile 1C_22 und 24/2022 vom 1. Februar 2022, 1C_354/2021 vom 15. November 2021).
1.1. Am 30. November 2021 reichte A.________ beim Kantonsgericht Luzern eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde sowie eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege. Erstere ist Gegenstand des Verfahrens 1C_186/2022, letztere des Verfahrens 1C_188/2022).
Am 22. Dezember 2021 wies das Kantonsgericht die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege ab und verpflichtete A.________ zur Leistung von Kostenvorschüssen von je Fr. 1'000.-- bis zum 21. Januar 2022, unter der Androhung, bei Säumnis auf die Beschwerden nicht einzutreten.
1.2. Mit den Urteilen 1C_22 und 24/2022 trat das Bundesgericht auf die von A.________ gegen die Entscheide des Kantonsgerichts vom 22. Dezember 2021 erhobenen Beschwerden nicht ein.
1.3. Mit zwei Urteilen vom 7. März 2022 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerden von A.________ nicht ein mit der Begründung, er habe die Kostenvorschüsse nicht innert Frist geleistet und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von je Fr. 100.-.
1.4. Mit Beschwerden vom 20. März 2022 beantragt A.________ sinngemäss, die Kostenauflagen der angefochtenen Entscheide aufzuheben und ersucht das Bundesgericht um unentgeltliche Rechtspflege.
1.5. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
 
Erwägung 2
 
Die zwei weitgehend übereinstimmenden Beschwerden richten sich gegen zwei gleich gelagerte Entscheide und werfen die gleichen Rechtsfragen auf; es rechtfertigt sich, die Verfahren zu vereinigen.
 
Erwägung 3
 
Angefochten sind zwei kantonal letztinstanzliche Entscheide in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
Das Kantonsgericht hat dem Beschwerdeführer in beiden Verfahren Fristen angesetzt zur Bezahlung von Kostenvorschüssen und ist mit den angefochtenen Entscheiden auf die Beschwerden androhungsgemäss nicht eingetreten, nachdem sie nicht fristgerecht geleistet wurden. Dem Ausgang der Verfahren entsprechend hat es ihm die (bescheidenen) Gerichtskosten auferlegt. Der Beschwerdeführer bezeichnet das zwar als "lächerlich". Er setzt sich mit den Kostenauflagen indessen nicht oder jedenfalls nicht sachgerecht auseinander und legt nicht dar, inwiefern die angefochtenen Entscheide Bundesrecht verletzen, und das ist auch nicht ersichtlich.
Auf die Beschwerden ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann. Damit werden die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege hinfällig.
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Die Verfahren 1C_186 und 188/2022 werden vereinigt.
 
2.
 
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
 
3.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 13. Mai 2022
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Kneubühler
 
Der Gerichtsschreiber: Störi