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Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 6B_380/2022 vom 13.05.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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6B_380/2022
 
 
Urteil vom 13. Mai 2022
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kantonsgericht Luzern, Kantonsgerichtspräsident, Hirschengraben 16, 6003 Luzern.
 
Gegenstand
 
Kostenerlass; Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, Kantonsgerichtspräsident, vom 1. März 2022 (KGP 21 11 / KGP 21 12).
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Kantonsgericht Luzern wies mit Entscheid vom 1. März 2022 zwei Kostenerlassgesuche ab. Der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht innert Frist nicht hinreichend nachgekommen, sodass die Voraussetzungen für einen Kostenerlass nicht abschliessend hätten überprüft werden können. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
 
2.
 
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei im Hinblick auf die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung kantonalen Rechts und des Sachverhalts wegen Willkür, vgl. Art. 95 und 97 Abs. 1 BGG) qualifizierte Rügeanforderungen gelten (Art. 106 Abs. 2 BGG).
 
3.
 
Forderungen aus Verfahrenskosten können von den Strafbehörden gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 425 StPO). Mit der Konzipierung von Art. 425 StPO als Kann-Bestimmung belässt der Gesetzgeber der Strafbehörde beim Kostenentscheid einen grossen Ermessens- und Beurteilungsspielraum, in welchen das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift (Urteile 6B_955/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 4 und 6B_610/2014 vom 28. August 2014 E. 3).
 
4.
 
Die vorliegende Beschwerdeeingabe genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid nicht substanziiert auseinander. Inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz - Belege zu allfälligen Vermögenswerten würden fehlen und es sei unklar, wie hoch die Einkünfte und Ausgaben des Beschwerdeführers tatsächlich seien - willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnten, vermag er nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise zu sagen. Stattdessen bezeichnet er die Abweisung seines Kostenerlassgesuchs als "querelisch" und "fadenscheinig", weil er seine finanziellen Verhältnisse vor Vorinstanz hinreichend begründet und belegt haben will. Die Ausführungen zu seiner Einweisung in die Psychiatrie und der damit einhergehenden Kosten gehören nicht zum Verfahrensgegenstand und sind unzulässig. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwiefern die Abweisung des Kostenerlassgesuchs willkürlich oder ermessensfehlerhaft sein oder sonstwie gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
5.
 
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht Luzern, Kantonsgerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 13. Mai 2022
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill