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Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 6B_445/2022 vom 13.05.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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6B_445/2022
 
 
Urteil vom 13. Mai 2022
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 1. März 2022 (2N 22 18).
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Kantonsgericht Luzern trat auf die Beschwerde gegen die von der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern erlassene Nichtanhandnahmeverfügung vom 24. Januar 2022 am 1. März 2022 androhungsgemäss mangels Leistung der Prozesskaution nicht ein. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
 
2.
 
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Nach Art. 383 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Art. 136 StPO bleibt vorbehalten (Art. 383 Abs. 1 Satz 2 StPO). Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 383 Abs. 2 StPO).
 
3.
 
Anfechtungsobjekt ist einzig die Nichteintretensverfügung vom 1. März 2022. Vor Bundesgericht kann es daher nur um die Frage gehen, ob die Vorinstanz die Behandlung der kantonalen Beschwerde von der Bezahlung einer Sicherheitsleistung abhängig machen und auf die Beschwerde mangels Leistung der verlangten Sicherheit für allfällige Prozesskosten nicht eintreten durfte. Damit befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesgericht nicht. Aus seiner Beschwerde, in welcher er sich mit allerlei Dingen befasst, die nicht Thema der angefochtenen Nichteintretensverfügung bilden, ergibt sich folglich nicht, inwiefern die Vorinstanz Art. 383 StPO verletzt haben könnte. Ebenso wenig ergibt sich daraus, dass und inwiefern der vorinstanzliche Kostenspruch bundesrechtswidrig sein könnte. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich die Parteibezeichnung im Rubrum der angefochten Verfügung als falsch beanstandet, zeigt er - abgesehen davon, dass diesbezügliche Fehler nicht ersichtlich sind - nicht auf, inwiefern dies für den Ausgang der Sache relevant und für ihn nachteilig sein könnte. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
4.
 
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 13. Mai 2022
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill