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Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 9C_124/2022 vom 13.05.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
9C_124/2022
 
 
Urteil vom 13. Mai 2022
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Februar 2022
 
(C-2431/2021).
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 23. Februar 2022 (Poststempel) gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Februar 2022 (betreffend AHV-Witwerrente),
 
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 2. März 2022 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
 
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt,
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), wohingegen rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3),
dass die Vorinstanz zum Schluss gelangt ist, der 1967 geborene Beschwerdeführer, dessen Ehefrau 2020 nach seit 1992 bestehender Ehe verstorben sei, habe im Zeitpunkt der Verwitwung keine Kinder unter 18 Jahren gehabt, weshalb nach Massgabe der entscheidwesentlichen rechtlichen Bestimmungen (Art. 23 f. AHVG), welche für die rechtsanwendenden Behörden verbindlich seien (BGE 143 II 628 E. 4.2.4), kein Anspruch auf eine schweizerische Witwerrente bestehe,
dass an diesem Ergebnis - so das Bundesverwaltungsgericht im Weiteren - auch der Ausgang des zur Zeit am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hängigen Prozesses (EGMR-Urteil, 3. Kammer, 78630/12 vom 20. Oktober 2020, am 8. März 2021 an die Grosse Kammer des EGMR überwiesen) etwas zu ändern vermöchte, da es sich dabei um eine von der hier zu beurteilenden abweichende Konstellation handle (möglicher Verstoss von Art. 24 Abs. 2 AHVG [Erlöschen des Anspruchs auf Witwerrente, wenn das letzte Kind des Witwers das 18. Altersjahr vollendet hat] gegen Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK),
dass sich der Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise mit den betreffenden Erörterungen auseinandersetzt, sondern vielmehr in allgemeiner Weise unter Bezugnahme auf die BV respektive die EMRK eine geschlechterbedingte Diskriminierung geltend macht,
dass den Ausführungen in der Beschwerde somit insgesamt nichts entnommen werden kann, was darauf hindeuten würde, es seien die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen - soweit überhaupt sachbezogen gerügt - unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1; 135 II 145 E. 8.1) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 13. Mai 2022
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl