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BGer 9C_207/2022 vom 13.05.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
9C_207/2022
 
 
Urteil vom 13. Mai 2022
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Atupri Gesundheitsversicherung,
 
Direktion, Zieglerstrasse 29, 3001 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Krankenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. März 2022 (KV.2021.00029).
 
Nach Einsicht
 
in die gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. März 2022 (betreffend Einspracheentscheid der Atupri Gesundheitsversicherung vom 12. März 2021 [Prämienausstände, Mahnspesen, Bearbeitungsgebühren]) gerichtete Beschwerde vom 25. April 2022 (Poststempel) und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,
 
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 26. April 2022 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
 
in die daraufhin von A.________ am 29. April 2022 (Poststempel) eingereichte Eingabe,
 
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt,
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), wohingegen rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 140 III 264 E. 2.3),
dass das kantonale Gericht zum Schluss gelangt ist, es sei keine rechtswirksame Kündigung des bei der Beschwerdegegnerin bestehenden obligatorischen Krankenpflegeversicherungsverhältnisses durch den Beschwerdeführer per Ende 2010 erfolgt, da im damaligen Zeitpunkt zum einen infolge ausstehender Prämien gemäss Art. 64a Abs. 6 KVG ein Wechsel zu einem anderen Krankenversicherer ausgeschlossen gewesen sei und zum andern keine der in Art. 7 Abs. 3 KVG vorgesehenen Ausnahmekonstellationen (zwingendes Verlassen des bisherigen Versicherers wegen Wohnorts- oder Stellenwechsels der versicherten Person) vorgelegen habe,
dass die Beschwerdegegnerin folglich, so die Vorinstanz im Weiteren, berechtigt gewesen sei, Prämien für die Monate Februar und März 2020 (in der Höhe von insgesamt Fr. 688.70), Verzugszins (von 5 % ab 17. Februar 2020) sowie Mahnspesen und eine Bearbeitungsgebühr (im Betrag von je Fr. 50.-) in Betreibung zu setzen respektive in der Folge den erhobenen Rechtsvorschlag im Rahmen ihrer Verfügung vom 17. August 2020bzw. - auf Einsprache hin - mittels Einspracheentscheids vom 12. März 2021 in diesem Umfang aufzuheben,
dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben nichts anführt, was darauf schliessen liesse, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen seien im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1; 135 II 145 E. 8.1) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG),
dass er sich namentlich nicht mit den vom kantonalen Gericht erläuterten Gründen auseinandersetzt, weshalb Art. 7 Abs. 3 KVG hier nicht zur Anwendung gelangt, sondern sich darauf beschränkt, die diesbezüglich bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen Einwände zu wiederholen,
dass die beiden Eingaben des Beschwerdeführers den genannten inhaltlichen Mindestanforderungen an ein gültiges Rechtsmittel somit nicht genügen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), weshalb sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,
dass der Beschwerdeführer angesichts der von ihm geschilderten misslichen finanziellen Verhältnisse auf das gesetzliche Institut der Prämienverbilligung (Art. 65 KVG) verwiesen sei,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 13. Mai 2022
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl