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BGer 2C_264/2022 vom 17.05.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
2C_264/2022
 
 
Urteil vom 17. Mai 2022
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiberin Ivanov.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Bundesamt für Justiz BJ, Bundesrain 20, 3003 Bern,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Solidaritätsbeitrag für Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 14. Oktober 2021
 
(B-3786/2021).
 
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Mit Verfügung vom 2. März 2020 wies das Bundesamt für Justiz ein Gesuch von A.________ vom 28. Februar 2018 um Gewährung eines Solidaritätsbeitrags nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG; SR 211.223.13) mangels Anerkennung ihrer Opfereigenschaft mit Bezug auf die geltend gemachten behördlichen Massnahmen ab. Die dagegen erhobene Einsprache wies das Bundesamt für Justiz am 13. Juli 2021 ab.
Mit Urteil des Einzelrichters vom 14. Oktober 2021 trat das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, androhungsgemäss auf eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ nicht ein, da sie ihre Eingabe innert der ihr angesetzten Frist nicht verbessert hatte. Das Urteilsdispositiv wurde A.________, die in New York wohnhaft ist, durch Publikation im Bundesblatt eröffnet, da sie trotz entsprechender Aufforderung kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet hatte.
1.2. Mit Eingabe vom 25. März 2022 erhebt A.________ sinngemäss Beschwerde an das Bundesgericht.
Mit Schreiben vom 4. April 2022 forderte das Bundesgericht die Beschwerdeführerin auf, bis spätestens 10. Mai 2022 ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen (Art. 39 Abs. 3 BGG) bzw., falls sie eine elektronische Zustellung wünsche, eine elektronische Adresse mit ihrem kryptografischen Schlüssel anzugeben und ihr Einverständnis zu erklären, dass Zustellungen auf dem elektronischen Weg zu erfolgen haben (Art. 39 Abs. 2 BGG). Bei ausbleibender Antwort innert Frist werde ihr das zu ergehende Urteil durch Publikation im Bundesblatt eröffnet. Die Beschwerdeführerin ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen.
Weitere Instruktionsmassnahmen wurden nicht verfügt.
2.
Die Beschwerdeführerin hat ihre Eingabe in französischer Sprache verfasst, wozu sie befugt ist (Art. 42 Abs. 1 BGG). Das bundesgerichtliche Verfahren wird allerdings in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids geführt (Art. 54 Abs. 1 BGG), d.h. im vorliegenden Fall auf Deutsch. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, da die Beschwerdeführerin nicht behauptet, dass sie die deutsche Sprache nicht versteht.
3.
Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde gilt als rechtzeitig erhoben, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG).
Das angefochtene Urteil wurde der Beschwerdeführerin, die keine Zustelladresse in der Schweiz angegeben hatte, durch amtliche Publikation eröffnet. Das Urteilsdispositiv wurde am 26. Oktober 2021 im Bundesblatt publiziert (BBl 2021 2466). Der Erscheinungstag des Bundesblattes gilt als Tag der Zustellung (vgl. Art. 11 Abs. 3 Satz 2 BZP; vgl. Urteil 2F_13/2022 vom 17. März 2022 E. 2.2).
Die vom 25. März 2022 datierte Beschwerde, die beim Bundesgericht am 4. April 2022 eingegangen ist, ist somit verspätet eingereicht worden. Darauf ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
 
Erwägung 4
 
4.1. Dem Verfahrensausgang entsprechend wäre die unterliegende Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Angesichts der konkreten Umstände kann jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
4.2. Da die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet hat, wird das Dispositiv des vorliegenden Urteils mittels Publikation im Bundesblatt eröffnet (Art. 39 Abs. 3 BGG). Das vollständige Urteil kann von der Beschwerdeführerin bei der Kanzlei der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts eingesehen werden.
 
Demnach erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin mittels amtlicher Publikation des Dispositivs im Bundesblatt, dem Bundesamt für Justiz und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, mitgeteilt.
 
Lausanne, 17. Mai 2022
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov