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BGer 5A_817/2021 vom 17.05.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
5A_817/2021
 
 
Urteil vom 17. Mai 2022
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Bundesrichter Marazzi, von Werdt,
 
Gerichtsschreiberin Lang.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Widmer,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
1. B.B.________,
 
2. C.B.________,
 
3. D.B.________,
 
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Paul Langner, Langner Arndt Rechtsanwälte AG,
 
4. Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, Badenerstrasse 90, 8004 Zürich,
 
5. Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Hirschengraben 13/15, 8001 Zürich,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Persönlichkeitsverletzung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil
 
des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer,
 
vom 6. September 2021 (LB200042-O/U).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. B.B._______ (geb. 1969) ist die biologische und im schweizerischen Zivilstandsregister eingetragene Mutter von D.B.________ (D.B.________, geb. 2018). C.B.________ (geb. 1962) ist deren biologischer und ebenfalls im Zivilstandsregister eingetragener Vater. Die Zeugung von D.B.________ erfolgte durch Eizellenspende von A.________ in den USA. Die Parteien hatten zuvor ein "egg donation agreement" geschlossen.
A.b. B.B._______ und C.B.________ werfen A.________ vor, gegenüber Drittpersonen im Freundes- und Bekanntenkreis von B.B._______ die Umstände der Zeugung von D.B.________ offengelegt und sich als deren Mutter ausgegeben zu haben. Sie erhoben daher am 19. August 2019 Klage beim Bezirksgericht Zürich wegen Persönlichkeitsverletzung.
A.c. Mit Entscheid vom 1. Oktober 2020 verbot das Bezirksgericht A.________ unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall, über die Umstände der Zeugung von D.B.________ zu sprechen und sich als deren Mutter auszugeben bzw. die eigene Mutterschaft von D.B.________ gegenüber Dritten oder D.B.________ zu behaupten. Des Weiteren stellte es fest, dass A.________ durch die Offenlegung der Umstände der Zeugung von D.B.________ und der Identität von B.B._______ im Zusammenhang mit der erfolgten künstlichen Befruchtung mittels Eizellenspende sowie durch ihre Aussage gegenüber drei genannten Personen, D.B.________ sei ihre Tochter, die Persönlichkeitsrechte von B.B._______, C.B.________ und D.B.________ widerrechtlich verletzt hat. Das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege wies es ab.
 
B.
 
Die von A.________ gegen diesen Entscheid erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Zürich am 6. September 2021 ab. Ausserdem verwehrte es ihr die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren und trat mit separatem Beschluss auf die Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege vor Bezirksgericht nicht ein.
C. A.________ (Beschwerdeführerin) gelangt hiergegen mit Beschwerde in Zivilsachen vom 4. Oktober 2021 an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die vollumfängliche Klageabweisung. Ausserdem sei ihr ab dem 30. Juli 2020 (Zeitpunkt des Antrages am Bezirksgericht) die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr Rechtsanwalt Dr. Christian Widmer als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen eingeholt.
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Der angefochtene kantonal letztinstanzliche (Art. 75 BGG) Endentscheid (Art. 90 BGG) betrifft Klagen betreffend den Persönlichkeitsschutz (Art. 28 und 28a ZGB) und damit eine nicht vermögensrechtliche Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG; BGE 127 III 481 E. 1a). In Bezug auf den Entscheid betreffend die unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren bleibt unerheblich, dass die Vorinstanz nicht auf Rechtsmittel hin, sondern als einzige kantonale Instanz entschieden hat, da sie ihren Entscheid im Rahmen eines Berufungsverfahrens erlassen hat (BGE 143 III 140 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG); die innert Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde erweist sich als zulässig.
1.2. Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab dem 30. Juli 2020, mithin (teilweise) bereits für das erstinstanzliche Verfahren. Auf die diesbezüglich gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhobene Beschwerde ist die Vorinstanz jedoch mit separatem Beschluss nicht eingetreten (siehe Sachverhalt Bst. B). Diesen Beschluss hat die Beschwerdeführerin nicht angefochten. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist mithin einzig die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren sowie vor Bundesgericht. Soweit die Beschwerde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor Erstinstanz betrifft, ist auf sie nicht einzutreten.
1.3. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG). In der Beschwerdebegründung ist daher in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtswidrig sein soll. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll. Sie soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 142 III 364 E. 2.4; 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Erfüllt eine Beschwerde diese Anforderungen nicht, ist darauf nicht einzutreten.
Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten geltend gemacht wird. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, reicht es sodann nicht aus, die Lage aus der eigenen Sicht darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen. Es ist im Einzelnen darzutun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 136 I 49 E. 1.4.1; 134 II 244 E. 2.2). Auf Rügen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, tritt das Bundesgericht nicht ein.
1.4. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV; BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweis), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweis). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3). Das Bundesgericht prüft in diesem Fall nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 264 E. 2.3). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung (BGE 146 V 240 E. 8.2). Die Anfechtung der diesbezüglichen vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt ebenfalls dem strengen Rügeprinzip (BGE 146 V 240 E. 8.2; 144 V 50 E. 4.2; Urteil 5A_352/2021 vom 15. Dezember 2021 E. 1.5 mit Hinweis).
 
Erwägung 2
 
Die Beschwerdeführerin erhebt diverse Sachverhaltsrügen bzw. wirft der Vorinstanz vor, die Beweise willkürlich gewürdigt zu haben.
2.1. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin beziehen sich zunächst auf einen bestimmten Zeugen, der trotz Vorladung nicht zur Zeugenbefragung erschienen war, und die Würdigung dieses Umstands durch die Vorinstanz.
2.1.1. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, der Zeuge habe sich offensichtlich in einem Loyalitätskonflikt befunden und nicht für die Beschwerdegegner 1-3 aussagen wollen. Offensichtlich falsch sei die vorinstanzliche Feststellung, dieses Vorbringen sei neu und deswegen unzulässig. Zudem habe dieser Zeuge von der Eizellenspende gewusst, da er mit den Parteien nach Unterzeichnung des "egg donation agreements" in den USA gewesen sei. Dies erschüttere den von den Beschwerdegegnern 1-3 zu erbringenden Beweis. Dass es die Vorinstanz gestützt auf die Parteiaussagen der Beschwerdegegner 1-3 als bewiesen erachtete, der Zeuge habe von der Eizellenspende nichts gewusst, sei eine unzulässige und willkürliche Beweiswürdigung. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch gewürdigt bzw. müsse von einer willkürlichen Beweiswürdigung ausgegangen werden.
2.1.2. Zum Einen ist nicht ersichtlich, inwiefern die von der Beschwerdeführerin gewünschte Würdigung des unentschuldigten Nichterscheinens des Zeugen sich auf das Ergebnis hätte auswirken bzw. den Hauptbeweis hätte erschüttern können. So hat die Vorinstanz (sich diesbezüglich den Erwägungen der Erstinstanz anschliessend) gestützt auf die anderen Zeugenaussagen festgestellt, dass es die Beschwerdeführerin war, die Informationen über die Eizellenspende weiterverbreitet hat. Zum anderen ist die Vorinstanz auf das angeblich neue Vorbringen der Beschwerdeführerin eingegangen und hat dieses widerlegt. Wenn die Beschwerdeführerin diesbezüglich ausführt, die Schlussfolgerung der Vorinstanz sei "nicht nachvollziehbar", so vermag sie damit keine Willkür aufzuzeigen. Im Gegenteil sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin rein appellatorischer Natur und beschränken sich darauf, die Beweiswürdigung der Vorinstanz durch ihre eigene Würdigung zu ersetzen bzw. den Sachverhalt (insb. den Ablauf des Florida-Besuchs des betreffenden Zeugen und sein angebliches Wissen um die Eizellenspende) sowie dessen Würdigung aus ihrer Sicht darzustellen. Dies genügt den Begründungsanforderungen nicht (E. 1.4). Was schliesslich den Einwand der Beschwerdeführerin betrifft, gestützt auf eine Parteiaussage (der Beschwerdegegner 1-3) eine Tatsache (dass der entsprechende Zeuge nichts von der Eizellenspende gewusst habe) als bewiesen zu werten, sei unzulässig, unterschlägt sie, dass die Vorinstanz ebenfalls ausführte, die Beschwerdeführerin habe keine eigenen Beweismittel bezeichnet, wonach der Zeuge von der Eizellenspende erfahren habe. Entsprechend setzt sie sich mit diesen Ausführungen auch nicht auseinander, was den Begründungsanforderungen nicht genügt.
2.2. Wenn die Beschwerdeführerin sodann ausführt, es handle sich bei der Behauptung, ihre Eltern seien vor der Eizellenspende informiert worden, entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen nicht um ein Novum, so vermag sie nicht aufzuzeigen, inwiefern sich die Korrektur dieser - offensichtlich unrichtigen - Feststellung auf das Ergebnis auswirken könnte. Zwar behauptet sie, dies führe zusammen mit der angeblichen Tatsache, dass der nicht erschienene Zeuge von der Eizellenspende gewusst habe, zu einer Erschütterung des Hauptbeweises. Auch seien die Aussagen der (anderen) Zeuginnen und Zeugen irrelevant, weil der Beschwerdegegner 2 ausgesagt habe, dass er gespürt habe, dass es "kein Geheimnis in Zürich oder Marokko mehr ist". Inwiefern dies zutreffen sollte bzw. die Aussagen der anderen Zeugen irrelevant sein sollten, erschliesst sich jedoch nicht, nachdem bereits die Vorinstanz ausgeführt hat, der Beschwerdegegner 2 führe dies darauf zurück, dass die Beschwerdeführerin anderen Leuten von der Eizellenspende erzählt hatte. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander.
2.3. Wie aus dem vorstehend Ausgeführten erhellt, gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, die vorinstanzlichen Feststellungen zum Sachverhalt bzw. die Beweiswürdigung als willkürlich auszuweisen, womit es sowohl bei den vorinstanzlichen Feststellungen als auch der darauf gestützt vorgenommenen Beweiswürdigung sein Bewenden hat.
 
Erwägung 3
 
Bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie vom Vorliegen einer widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung ausgegangen ist.
 
Erwägung 3.1
 
3.1.1. Die Persönlichkeit umfasst alles, was zur Individualisierung einer Person dient und im Hinblick auf die Beziehung zwischen den einzelnen Individuen und im Rahmen der guten Sitten als schutzwürdig erscheint. Sie ist die Gesamtheit des Individuellen, des nur auf eine bestimmte Person in ihrer Einmaligkeit Beziehbaren, soweit es Gegenstand eines verletzenden Verhaltens sein kann (BGE 143 III 297 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Das Persönlichkeitsrecht verschafft seinem Träger die privatrechtliche Befugnis, über die persönlichen Güter grundsätzlich frei von fremder Einwirkung zu herrschen (BGE 143 III 297 E. 6.4.2). Damit eine fremde Einwirkung als Persönlichkeitsverletzung qualifiziert, ist eine gewisse Intensität erforderlich (vgl. BGE 143 III 297 E. 6.4.3; 129 III 715 E. 4.1; MEILI, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N. 38 zu Art. 28 ZGB).
3.1.2. Teilbereich des Persönlichkeitsrechts ist insbesondere das Recht auf Achtung der Intim- und Privatsphäre. Dabei wird zwischen drei verschiedenen Sphären des menschlichen Lebensbereichs unterschieden, nämlich der Geheim-, Privat- und der Gemeinsphäre (BGE 119 II 222 E. 2b; 118 IV 41 E. 4; 97 II 97 E. 3). Die Geheim- oder Intimsphäre umfasst danach Tatsachen und Lebensvorgänge, die der Kenntnis aller anderen Leute entzogen sein sollen, mit Ausnahme jener Personen, denen diese Tatsachen besonders anvertraut wurden. Dazu gehören z.B. die Krankengeschichte (BGE 119 II 222 E. 2b/aa), innerfamiliäre Konflikte, sexuelle Verhaltensweisen oder verborgene körperliche Gebrechen (HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Aufl. 2020, Rz. 671). Zur Privatsphäre gehört der übrige Bereich des Privatlebens; es sind ihr also alle jene Lebensäusserungen zuzurechnen, die der Einzelne mit einem begrenzten, ihm relativ nahe verbundenen Personenkreis teilen will, so mit Angehörigen, Freunden und Bekannten, jedoch nur mit diesen (zum Ganzen BGE 97 II 97 E. 3). Für die Abgrenzung kommt es insbesondere auf den ausdrücklich manifestierten oder konkludent erklärten Geheimhaltungswillen an (MEILI, a.a.O., N. 24 zu Art. 28 ZGB; siehe aber HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Rz. 673, wonach unklar bleibe, ob die einzelnen Sphären durch den Betroffenen selber oder durch objektive Kriterien umschrieben werden).
3.1.3. Wer in Bezug auf einen Aspekt seiner Persönlichkeitsentfaltung und damit in seiner Persönlichkeit verletzt wird, kann das Gericht anrufen, soweit der Angriff widerrechtlich ist (Art. 28 Abs. 1 ZGB). Davon ist auszugehen, wenn die Verletzung nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 28 Abs. 2 ZGB). Vom Gesetzeswortlaut her ist mithin jede Persönlichkeitsverletzung widerrechtlich (Persönlichkeit als absolutes Rechtsgut), wenn kein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Der Verletzte hat demnach die Tatsache und die Umstände der Verletzung sowie deren Schwere nachzuweisen, während dem Verletzer der Nachweis rechtfertigender Sachumstände obliegt (BGE 136 III 410 E. 2.3).
 
Erwägung 3.2
 
3.2.1. Die Vorinstanz schliesst sich betreffend Zuordnung der von der Beschwerdeführerin verbreiteten Tatsachen zum Geheimbereich der Beschwerdegegner 1-3 den Erwägungen der Erstinstanz an bzw. verweist auf diese. Die Erstinstanz führt im Wesentlichen aus, der Geheimhaltungswille der Beschwerdegegner 1-3 sei der Beschwerdeführerin bewusst gewesen bzw. sei ihr bewusst gewesen, dass es sich bei den Umständen der Zeugung der Beschwerdegegnerin 3 über eine geheim zu haltende Angelegenheit gehandelt habe. Die Umstände der Zeugung seien daher ebenso der Intimsphäre zuzuordnen wie die Äusserung der Beschwerdeführerin, sie sei die (genetische) Mutter der Beschwerdegegnerin 3. Ferner störe sie mit dieser Äusserung das Familienleben der Eheleute und damit einen Bereich, der ebenfalls vom Persönlichkeitsschutz umfasst sei.
3.2.2. Die Vorinstanz schliesst, die Beschwerdeführerin setze sich mit diesen erstinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander. Sie mache geltend, die Geheimhaltungsklausel in der Vereinbarung über die Eizellenspende nicht verstanden zu haben, zudem sei die Vereinbarung nichtig, weshalb sie nicht an eine Verschwiegenheitsklausel gebunden sei. Die Vorinstanz habe den der Beschwerdeführerin bewussten Geheimhaltungswillen jedoch dreifach begründet und die Beschwerdeführerin wende sich nicht gegen die beiden weiteren Begründungen, weswegen nicht weiter darauf eingegangen werden müsse, ob die Vereinbarung über die Eizellenspende nichtig sei und ob sich die Beschwerdeführerin die Geheimhaltungsklausel entgegenhalten lassen müsse.
3.2.3. Fehl gehe sodann der Einwand, die Weiterverbreitung einer Eizellenspende sei nichts Verwerfliches, denn die Privatsphäre und erst recht die Geheimsphäre stellten ein Rechtsgut eigener Art dar, das nicht mit der persönlichen Ehre verwechselt werden dürfe. Die Bekanntgabe einer ihr angehörenden Tatsache verletze daher bereits die Privat- bzw. Geheimsphäre, ohne dass es zusätzlicher Voraussetzungen bedürfe.
3.2.4. Dass die verbreitete Tatsache wahr sei, schliesse eine Persönlichkeitsverletzung sodann nicht aus, sondern eröffne lediglich die Möglichkeit, eine solche zu rechtfertigen. Die Beschwerdeführerin lege nicht dar, wo sie vor der Erstinstanz substanziiert behauptet hätte, dass sie von den Zeugen auf kriminelle Handlungen angesprochen worden sei und hierauf über die Eizellenspende berichtet hätte. Sie behaupte zu Recht nicht, dass sich dies aus den Zeugenaussagen ergebe. Eine Rechtfertigung ergebe sich schliesslich auch nicht aus dem Schreiben einer Rechtsanwältin der Beschwerdegegner 1-3. Darin werde der Beschwerdeführerin u.a. vorgeworfen, wiederholt versucht zu haben, Geld bzw. Wertgegenstände von der Beschwerdegegnerin 1 zu erpressen durch die implizite Andeutung, sie würde ihr wegen der Eizellenspende Geld schulden und sei ihr ausgeliefert, da ihr an der vereinbarten Verschwiegenheit gelegen sei. Weiter werde die Beschwerdeführerin auf die Vereinbarung über die Eizellenspende hingewiesen, wonach alle Informationen vertraulich und privat zu behandeln seien und die Identität der Vertragsparteien nicht offenbart werden dürfe. Das Schreiben habe die Beschwerdeführerin erst recht davon abhalten müssen, über die Eizellenspende zu berichten. Die Persönlichkeitsverletzung sei widerrechtlich.
3.3. Die Beschwerdeführerin wendet sich zunächst gegen die Ausführungen der Vorinstanz, es brauche auf die Frage der Nichtigkeit der Vereinbarung über die Eizellenspende nicht eingegangen zu werden. Sie behauptet aber nicht, sich entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen auch gegen die zwei weiteren erstinstanzlichen Begründungen bezüglich des der Beschwerdeführerin bewussten Geheimhaltungswillens gewandt bzw. entsprechende Ausführungen gemacht zu haben. So führt sie selber aus, es handle sich bei dieser Vereinbarung gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen um "eine[n] der drei Gründe", weshalb der Beschwerdeführerin der Geheimhaltungswille habe bewusst sein müssen. Wenn sie nun erst vor Bundesgericht ausführt, es sei aktenwidrig und willkürlich festzustellen, der Geheimhaltungswille ergebe sich aus der Parteibefragung, so ist darauf mangels Ausschöpfung des materiellen Instanzenzuges nicht einzutreten. Gegen die dritte erstinstanzliche Begründung wendet sich die Beschwerdeführerin überdies in ihrer Beschwerde nicht. Dass die Vorinstanz die Ausführungen der Beschwerdeführerin, sie habe die Geheimhaltungsklausel im Vertrag nicht verstanden, nicht "in Erwägung gezogen" hat, kann folglich keine Verletzung der Begründungspflicht begründen, wie sie die Beschwerdeführerin erblickt. Es bleibt daher bei den vorinstanzlichen Feststellungen, dass der Geheimhaltungswille der Beschwerdegegner 1-3 der Beschwerdeführerin bewusst war.
3.4. Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, die Eizellenspende sei dem Privat- und nicht dem Geheimbereich zuzuordnen. Alle genannten Zeugen seien mit den Beschwerdegegnern 1-3 eng befreundet und somit deren Privatsphäre zuzuordnen. Sie wendet sich nicht explizit gegen die vorinstanzliche Feststellung, wonach sie sich mit den Erwägungen der Erstinstanz betreffend Zuordnung zum Geheimbereich nicht auseinandergesetzt habe. Immerhin behauptet sie, in ihrer Berufung ausführlich erklärt zu haben, weshalb sie der Meinung sei, die Eizellenspende sei dem Privatbereich und nicht dem Geheimbereich zuzuordnen. In der von der Beschwerdeführerin angegebenen Textstelle der Berufung macht sie, wie auch vor Bundesgericht, im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegner 1-3 seien in ihrer Klage selbst davon ausgegangen, dass der Privatbereich betroffen sei. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, setzt sich die Beschwerdeführerin damit nicht mit den Erwägungen der Erstinstanz auseinander. Diese hatte insbesondere erwogen, aus den Ausführungen der Beschwerdegegner 1-3 gehe klar hervor, dass sie die Tatsachen ihrem Geheimbereich zuordnen würden. Die Vorinstanz hat sich diesen Erwägungen (implizit bzw. durch entsprechenden Verweis) angeschlossen. Nachdem sich die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht mit diesen nicht auseinandersetzt, erfüllt sie ihre Begründungspflicht nicht (E. 1.3). Auf ihre diesbezüglichen Ausführungen wäre also gar nicht einzutreten. Da ausserdem der Geheimhaltungswille der Beschwerdegegner 1-3 der Beschwerdeführerin bewusst war (E. 3.3), zielen ihre Ausführungen ohnehin ins Leere und ist die Vorinstanz bundesrechtskonform davon ausgegangen, dass die streitgegenständlichen Tatsachen dem Geheimbereich der Beschwerdegegner 1-3 zuzuordnen sind.
 
Erwägung 3.5
 
3.5.1. Sodann wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Weitergabe der streitgegenständlichen Tatsachen stelle eine Persönlichkeitsverletzung dar. Eine Eizellenspende sei keine "anrüchige" Angelegenheit mehr. Die Weiterverbreitung einer Eizellenspende im Freundes- bzw. Privatbereich durch die Spenderin könne die Persönlichkeit der betroffenen Mutter bzw. Eizellenempfängerin nicht derart intensiv verletzen, dass dies zu einer Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ZGB führen müsse. Die Verletzung der Persönlichkeit bedürfe einer gewissen Intensität und sei nach einem objektiven Massstab zu werten, wobei der Gesamteindruck massgebend sei. Es sei zu prüfen, ob "das gesellschaftliche Ansehen einer Person vom Standpunkt des Durchschnittslesers" als beeinträchtigt erscheine. Eine gelungene Eizellenspende sei ein Grund zur Freude und es sei nicht ersichtlich, weshalb eine solche Verbreitung im Freundeskreis das Ansehen der leiblichen (nicht genetischen) Mutter beeinträchtigen solle. Auch die Zeuginnen hätten nicht ausgesagt, die angebliche Mitteilung durch die Beschwerdeführerin hätten sie als widerwärtig empfunden und entsprechend sei die Achtung vor der Beschwerdegegnerin 1 nicht tangiert gewesen. Im Gegenteil habe die Nichte der Beschwerdegegnerin 1 ausgesagt, die Eizellenspende sei für sie nichts Verwerfliches. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass die Nachricht der Eizellenspende auch im Familienkreis der Beschwerdegegnerin 1 nichts "Verwerfliches, Sozial unhygienisches" sei, was objektiv gesehen auch zutreffe.
3.5.2. Beim Recht auf Achtung der Intim- und Privatsphäre, wie dies bereits die Vorinstanz ausgeführt hat und was die Beschwerdeführerin übersieht, geht es nicht darum, ob die bekanntgegebene Tatsache ehrenrührig ist bzw. "verwerflich" oder "sozial unhygienisch". Insofern ist auch nicht relevant, ob das gesellschaftliche Ansehen einer Person beeinträchtigt erscheint (BGE 97 II 97 E. 3; siehe auch BGE 143 III 297 E. 6.4.2 und 6.4.3, der explizit unterscheidet zwischen einem Eingriff in die Geheim- oder Privatsphäre bzw. in die informationelle Privatsphäre und der unzulässigen Herabsetzung einer Person in ihrem Ansehen). Wie die Vori n stanz verbindlich feststellt, hat die Beschwerdeführerin die streitgegenständlichen Tatsachen im Bewusstsein um deren Geheimnischarakter (dazu E. 3.3) im Umfeld der Beschwerdegegner 1-3 - und nicht etwa in ihrem eigenen, persönlichen Umfeld - verbreitet. Unbestritten blieb auch die essentielle Bedeutung der Geheimhaltung für die Beschwerdegegner 1-3 aus religiösen und kulturellen Gründen bzw. dass die Familie der Beschwerdegegnerin 1 deshalb nichts von der Eizellenspende erfahren sollte. Unter diesen Umständen ist es nicht bundesrechtswidrig, die Weitergabe dieser Tatsachen als das geringfügige, sozialadäquate Mass übersteigenden Eingriff und damit als Persönlichkeitsverletzung zu qualifizieren, hat die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegner 1-3 doch damit ihres privaten Herrschaftsrechts (E. 3.1.1) beraubt, selbst darüber zu bestimmen, mit wem die streitgegenständlichen Tatsachen geteilt werden. Dass diese tatsächlich wahr sind, ändert an dieser Einschätzung nichts. Ob darüber hinaus auch eine Verletzung des Familienlebens der Eheleute vorliegt, welches ebenfalls vom Persönlichkeitsschutz umfasst ist, braucht bei diesem Ergebnis nicht gesondert erörtert zu werden. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin ist entsprechend nicht einzugehen.
3.6. Was die Frage der Rechtfertigung der Persönlichkeitsverletzung angeht, so beruft sich die Beschwerdeführerin auf Notstand bzw. Notwehr und macht im Wesentlichen geltend, sie habe sich zur Wehr setzen und die wahre Geschichte erzählen dürfen, denn sie sei von den Zeugen wiederholt angesprochen worden, dass sie nachträglich Geld verlangt habe und die Beschwerdegegnerin 1 habe erpressen wollen. Dass sie nicht dargelegt habe, von den Zeugen auf kriminelle Handlungen angesprochen worden zu sein und hierauf über die Eizellenspende berichtet zu haben, sei eine aktenwidrige und willkürliche Behauptung. Aus den von der Beschwerdeführerin angegebenen Aktenstellen ergibt sich jedoch nichts Gegenteiliges. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zielen denn auch an der Sache vorbei: Es geht nicht darum, dass sie selbst den Zeugen gegenüber die Vorwürfe der Beschwerdegegner 1-3 mitgeteilt hat, sondern ob sie von den Zeugen auf die angeblichen Vorwürfe angesprochen wurde und als Reaktion darauf die streitgegenständlichen Tatsachen an diese weitergegeben hat bzw. ob sie dies bereits vor der Erstinstanz behauptet hat. Dieser Nachweis gelingt der Beschwerdeführerin nicht. Auf die Vorbringen betreffend Notwehr/Notstand ist daher nicht weiter einzugehen.
Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend macht, die Eizellenspende sei auch ihre persönliche Sache und sie habe damit machen können was sie wolle bzw. darüber sprechen können mit wem sie wolle, so zeigt sie nicht auf, dies bereits vor Vorinstanz ausgeführt bzw. sich gegen die erstinstanzlichen Ausführungen gewandt zu haben, mit welchen dieser Rechtfertigungsgrund verworfen wurde. Ohnehin wäre diesbezüglich den erstinstanzlichen Ausführungen zuzustimmen, denn die Beschwerdeführerin hat sich nicht in ihrem eigenen Umfeld bzw. ihr nahe stehenden Personen anvertraut, sondern die streitgegenständlichen Tatsachen im Umfeld der Beschwerdegegner 1-3 verbreitet.
3.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz bundesrechtskonform von einer widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung gemäss Art. 28 ZGB ausgegangen ist.
 
Erwägung 4
 
Bleibt der Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 117 ZPO vor der Vorinstanz zu prüfen. Der Streit dreht sich vorliegend um die Voraussetzungen der Mittellosigkeit.
4.1. Als mittellos gilt eine Person, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind (BGE 144 III 531 E. 4.1 mit Hinweisen). Die unentgeltliche Rechtspflege kann demgegenüber verweigert werden, wenn der monatliche Überschuss es der gesuchstellenden Partei ermöglicht, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen binnen eines Jahres und bei anderen binnen zweier Jahre zu tilgen (BGE 141 III 369 E. 4.1 mit Hinweis).
Die um unentgeltliche Rechtspflege nachsuchende Person hat nach Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen. Es trifft sie eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (Urteil 4A_438/2021 vom 14. Oktober 2021 E. 4.1).
4.2. Die Vorinstanz kam ausgehend von einem monatlichen Überschuss der Beschwerdeführerin von Fr. 1'260.-- zum Schluss, diese könne die mutmasslichen Prozesskosten für das Berufungsverfahren von rund Fr. 10'000.-- innert eines Jahres tilgen. Was die geltend gemachten Steuerschulden betreffe, seien diese nicht zu berücksichtigen, da die letzte zu bezahlende Rate einerseits praktisch zeitgleich mit der Stellung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege fällig gewesen und andererseits die regelmässige Bezahlung der Steuerraten nicht nachgewiesen sei.
4.3. Soweit die Beschwerdeführerin der Vorinstanz eine aktenwidrige Feststellung vorwirft, da die Weitergeltung der Ratenzahlungen betreffend die Steuerschulden sich aus der vor Vorinstanz eingereichten Vereinbarung ergebe, so ändert dies nichts daran, dass sie deren regelmässige Bezahlung im vorinstanzlichen Verfahren nicht nachgewiesen hat, wozu sie jedoch verpflichtet gewesen wäre (Urteil 8C_470/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 5.3 mit Hinweis). Wenn sie nun den entsprechenden Beleg erst vor Bundesgericht einreicht, kann dies nicht mehr berücksichtigt werden (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Da die Beschwerdeführerin die anderen Einkommens- und Bedarfspositionen nicht bestreitet, bleibt es bei den diesbezüglichen vorinstanzlichen Feststellungen und es ist somit von einem monatlichen Überschuss von Fr. 1'260.-- auszugehen.
4.4. Die Beschwerdeführerin differenziert nicht zwischen ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vor Bundesgericht und der Beschwerde gegen die Abweisung ihres entsprechenden Gesuchs vor Vorinstanz, weswegen sie auch nicht klar differenziert zwischen ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen bzw. Schulden zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Gesuchs und denjenigen vor Bundesgericht. Ihren Ausführungen ist jedoch die sinngemässe Rüge zu entnehmen, die Prozesskosten der ersten Instanz (Gerichtskosten sowie Anwaltskosten) hätten in die Berechnung der mutmasslichen Prozesskosten vor Vorinstanz einbezogen werden müssen. Die Erstinstanz bestimmte die von der Beschwerdeführerin ab Gesuchstellung maximal noch zu zahlenden Prozesskosten auf Fr. 14'187.70. Die Beschwerdeführerin macht zwar insgesamt höhere Beträge geltend (insbesondere betreffend eigene Anwaltskosten), differenziert aber nicht nach den Kosten, die vor bzw. nach Stellung ihres Gesuchs angefallen sind und erfüllt diesbezüglich ihre Begründungspflicht nicht. Anzumerken ist überdies, dass die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei befreit (Art. 118 Abs. 3 und Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO). Soweit die Beschwerdeführerin also auch diese Kosten geltend macht, sind sie grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (WUFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 353). Werden nun die Fr. 14'187.70 zu den von der Vorinstanz geschätzten Prozesskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 10'000.-- hinzugerechnet, so ist die Beschwerdeführerin mit ihrem monatlichen Überschuss von Fr. 1'260.-- in der Lage, diese Kosten innerhalb von knapp 20 Monaten und damit innert längstens zwei Jahren zu tilgen. Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss höhere eigene Anwaltskosten geltend macht, als sie die Vorinstanz in ihrer Schätzung der Prozesskosten berücksichtigt hat, so weist sie nicht nach, dies bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingebracht zu haben, weswegen dies nicht weiter zu berücksichtigen ist.
Die Vorinstanz hat daher bundesrechtskonform den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wegen fehlender Mittellosigkeit verneint.
 
Erwägung 5
 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigung ist mangels entschädigungspflichtigen Aufwands keine zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
Die Beschwerdeführerin ersucht vor Bundesgericht indes um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung ihres Rechtsanwalts als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind erfüllt, nachdem die Beschwerdeführerin insbesondere für die vorinstanzlichen Prozesskosten aufzukommen haben wird (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Die Beschwerdeführerin wird darauf hingewiesen, dass sie der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, falls sie dazu später in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).
Der Anwalt der Beschwerdeführerin reicht zum Beleg der von dieser geschuldeten Anwaltskosten eine Kostennote ein. Insgesamt macht er für das bundesgerichtliche Verfahren einen Aufwand von 23,83 Stunden geltend. Der geltend gemachte Arbeitsaufwand erweist sich mit Blick darauf, dass der zu beurteilende Fall weder in sachverhaltlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex war, als unangemessen hoch. Gestützt auf Art. 10 i.V.m. Art. 3 und 4 des Reglements über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht (SR 173.110.210.3) ist vorliegend eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- zuzusprechen.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und es wird ihr Rechtsanwalt Dr. Christian Widmer als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
 
4. Rechtsanwalt Dr. Christian Widmer wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- ausgerichtet.
 
5. Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt.
 
Lausanne, 17. Mai 2022
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Herrmann
 
Die Gerichtsschreiberin: Lang