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Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 9C_667/2021 vom 17.05.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
9C_667/2021
 
 
Urteil vom 17. Mai 2022
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, Präsident,
 
Bundesrichter Stadelmann,
 
Bundesrichterin Moser-Szeless,
 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Gemeinde Regensdorf, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV,
 
Watterstrasse 114, 8105 Regensdorf,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
A.________,
 
vertreten durch Procap Schweiz,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. November 2021 (ZL.2020.00095).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
Der 1952 geborene A.________ bezieht eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Auf seine Anmeldung vom Mai 2020 hin sprach ihm die Gemeinde Regensdorf, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, für die Zeit ab April 2020 Ergänzungs- und Zusatzleistungen zu, wobei sie ein Verzichtsvermögen von Fr. 81'700.- berücksichtigte (Verfügung vom 8. Juli 2020). Daran hielt sie auf Einsprache des A.________ hin fest (Entscheid vom 2. November 2020).
B.
Beschwerdeweise liess A.________ beantragen, der Einspracheentscheid vom 2. November 2020 sei aufzuheben und die Sache zur Neuberechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen an die Durchführungsstelle zurückzuweisen, wobei er gegen die Anrechnung von Verzichtsvermögen opponierte. Mit Urteil vom 4. November 2021 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde in dem Sinne gut, dass es den Einspracheentscheid aufhob mit der Feststellung, dass für die Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 2020 ein Vermögensverzicht von Fr. 1483.40 anzurechnen sei. Es wies die Sache zur Neuberechnung des Anspruchs an die Verwaltung zurück. Weiter verpflichtete es diese, A.________ eine Prozessentschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
C.
Die Durchführungsstelle erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, das kantonale Urteil sei aufzuheben, das anrechenbare Verzichtsvermögen für die Zeit von April bis Dezember 2020 auf Fr. 50'122.30 festzulegen und die zugesprochene Prozessentschädigung auf Fr. 750.- zu reduzieren.
A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) nimmt materiell ausführlich Stellung, enthält sich aber eines formellen Antrages.
 
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Unter Berücksichtigung der Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Verwaltung verpflichtete, den Leistungsanspruch des Beschwerdegegners für die Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 2020 unter Berücksichtigung eines Vermögensverzichts von Fr. 1483.40 neu zu berechnen.
3.
3.1. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 147 V 278 E. 2.1 mit Hinweisen), wonach sich die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsaktes grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit seines Erlasses beurteilt, sind hier die Bestimmungen des ELG (SR 831.30) und der ELV (SR 831.301) in der bis Ende 2020 gültig gewesenen Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben und angewendet, wo nichts anderes vermerkt ist.
3.2. Gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Zu den anerkannten Ausgaben zählen bei zu Hause lebenden Personen unter anderem ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf, welcher bei alleinstehenden Personen in den Jahren 2015 bis 2018 Fr. 19'290.- und 2019 Fr. 19'450.- betrug (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG in der jeweils gültig gewesenen Fassung). Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).
3.3. Nach der Rechtsprechung liegt ein Vermögensverzicht vor, wenn eine anspruchsberechtigte Person ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne angemessene Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat (BGE 146 V 306 E. 2.3.1; 140 V 267 E. 2.2; 131 V 329 E. 4.4). Dabei ist ein Verzicht nicht alleine deswegen anzunehmen, weil jemand vor der Anmeldung zum Ergänzungsleistungsbezug über seinen Verhältnissen gelebt haben könnte; das System der Ergänzungsleistungen bietet keine gesetzliche Handhabe für eine wie auch immer geartete "Lebensführungskontrolle" (BGE 146 V 306 E. 2.3.1; 121 V 204 E. 4b).
In zeitlicher Hinsicht ist zudem zu beachten, dass für die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts in der EL-Berechnung grundsätzlich unerheblich ist, wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt (BGE 146 V 306 E. 2.3.1; Urteil 9C_435/2017 vom 19. Juni 2108 E. 3.2 mit Hinweisen).
3.4. Die leistungsansprechende Person hat sich im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht an der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu beteiligen. Insbesondere hat sie bei einer ausserordentlichen Abnahme des Vermögens diejenigen Tatsachen zu behaupten und soweit möglich auch zu belegen, die einen Vermögensverzicht ausschliessen. Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, trägt sie die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist. Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts noch Glaubhaftmachen, sondern es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser ist erfüllt, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Bei Beweislosigkeit, d.h. wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 146 V 306 E. 2.3.2; Urteil 9C_435/2017 vom 19. Juni 2018 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 141 V 427 E. 3.3; 138 V 218 E. 6; Urteil 9C_524/2021 vom 7. Februar 2022 E. 4.3 mit Hinweisen).
3.5. Nach Art. 17a ELV wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.- vermindert (Abs. 1). Dabei ist der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3).
 
Erwägung 4
 
4.1. Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner am 12. Oktober 2015 ein Freizügigkeitskapital in der Höhe von Fr. 250'341.50 bezog und sein Vermögen in der Folgezeit kontinuierlich abnahm. Wie sich der Vermögensstand nach den Akten, insbesondere den Steuerunterlagen, entwickelte, zeigt die nachstehende Übersicht:
Vermögensstand
- 12. Oktober 2015 Fr. 250'341.50 → Rückgang 2015: Fr. 70'341.50
- 1. Januar 2016 Fr. 180'000.00 → Rückgang 2016: Fr. 27'000.00
- 1. Januar 2017 Fr. 153'000.00 → Rückgang 2017: Fr. 53'000.00
- 1. Januar 2018 Fr. 100'000.00 → Rückgang 2018: Fr. 60'000.00
- 1. Januar 2019 Fr. 40'000.00 → Rückgang 2019: Fr. 24'080.00
- 1. Januar 2020 Fr. 15'926.00
4.2. Ausgabenseitig ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner neben den Auslagen für den Lebensunterhalt die folgenden belegten Ausgaben getätigt hat: Im Jahr 2015 entrichtete er den AHV-Nichterwerbstätigenbeitrag von Fr. 504.-. Im Jahr 2016 hatte er Auslagen von total Fr. 17'965.90, bestehend aus dem AHV-Nichterwerbstätigenbeitrag von Fr. 501.40 und Kapitalsteuern von Fr. 4040.20 (Bund) sowie von Fr. 13'424.30 (Kanton). Im Jahr 2017 kam er für Arztkosten in der Höhe von Fr. 1420.40 auf. Im Jahr 2018 beglich er Schulden von insgesamt Fr. 1366.30, davon Gerichtskosten von Fr. 385.00 und die Steuern seiner Mutter von Fr. 981.30.
4.3. Einnahmenseitig ist aufgrund der Akten erstellt, dass der Beschwerdegegner eine AHV-Rente bezog, deren Höhe sich in den Monaten November und Dezember 2015 auf insgesamt Fr. 3636.- belief, von 2016 bis 2018 auf jährlich Fr. 21'444.- und im Jahr 2019 auf Fr. 21'636.-. Soweit die Vorinstanz ihrer Berechnung davon abweichende Einkommen zugrunde legte, stellte sie auf das nicht massgebende steuerbare Einkommen ab.
5.
Die Verfahrensbeteiligten sind sich uneinig, wie der Vermögensverzicht zu berechnen ist, und gelangen aufgrund der von ihnen angewendeten unterschiedlichen Methoden zu weit auseinander liegenden Ergebnissen: Die Vorinstanz ermittelte aufgrund einer die Jahre 2015 bis 2019 umfassenden "Gesamtrechnung" einen Vermögensverzicht von Fr. 41'483.40 bzw. nach Abzug der jährlichen Amortisationen ("2016 bis 2019") einen solchen von Fr. 1483.40. Der Beschwerdegegner pflichtet dieser für ihn vorteilhaften Auffassung sinngemäss bei. Demgegenüber treten die Beschwerdeführerin und das BSV für eine jährliche Betrachtungsweise ein, welche einen wesentlich höheren Vermögensverzicht ergibt: Nach der Beschwerdeführerin beträgt er Fr. 90'122.30 bzw. nach Abzug der jährlichen Amortisationen Fr. 50'122.30. Das Bundesamt gelangt in seinen Berechnungen, welche es indessen lediglich als der Illustration dienend und nicht als explizite Stellungnahme zu den einzelnen Zahlen verstanden haben will, zu einem Vermögensverzicht von Fr. 92'830.80, und weist hinsichtlich der jährlichen Amortisationen darauf hin, dass diese entgegen dem angefochtenen Urteil erst ab 2017 zu berücksichtigen seien.
6.
Zu prüfen ist vorab die Bundesrechtskonformität der im angefochtenen Urteil zwecks Ermittlung des Vermögensverzichts vorgenommenen "Gesamtrechnung".
6.1. Das kantonale Gericht begründete sein Vorgehen vorab damit, dass bei einer strikt jährlichen Betrachtung und Berechnung die belegten, die 2015 erfolgte Kapitalauszahlung objektiv in relevantem Ausmass schmälernden Kapitalsteuern nicht oder nicht voll zum Abzug gebracht werden könnten, zumal sie im Jahr 2016 bezahlt worden seien, in welchem ein geringer Verbrauch des Vermögens ausgewiesen sei. Sodann argumentierte es, dass beispielsweise ein grösserer Bargeldbezug nur ein bestimmtes Jahr belasten und somit zu einem Verzichtsvermögen führen würde, auch wenn das bezogene Bargeld überjährig zur Deckung des Lebensunterhaltes verwendet werde. Als letzten Grund nannte es schliesslich, dass bei einer jährlichen Betrachtung die pauschalierten Aufwendungen für den Lebensunterhalt 2019 keine Berücksichtigung finden könnten. Gestützt auf diese Überlegungen stellte sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, dass eine strikt jährliche Betrachtung einer unzulässigen Lebensführungskontrolle gleichkäme und sich deshalb eine "Gesamtrechnung" rechtfertige. Diese sei wie folgt vorzunehmen: Von der Kapitalauszahlung in der Höhe von Fr. 250'341.50 seien die ausgewiesenen Auslagen abzuziehen, so die auf der Kapitalauszahlung im Jahr 2016 entrichteten Steuern von Fr. 4040.20 (Bund) und Fr. 13'424.30 (Kanton), die AHV-Nichterwerbstätigenbeiträge von Fr. 504.- (2015) und Fr. 501.40 (2016), Arztkosten (2017) von Fr. 1420.40, Gerichtskosten (2018) von Fr. 385.- und die für die Mutter übernommenen Steuern (2018) von Fr. 981.30. Eine weitere Reduktion erfolge für den Teil des Vermögens, den der Beschwerdegegner in den Jahren 2015 bis 2019 für den Lebensunterhalt habe verwenden müssen, wobei von pauschalierten Ansätzen ausgegangen werden könne (2015: Fr. 10'777.-; 2016: Fr. 42'928.-; 2017: Fr. 44'428.-; 2018: Fr. 44'628.-; 2019: Fr. 44'840.-; zur Pauschalierung nachstehend E. 7.2 und 7.3). Auf diese Weise ergebe sich per 31. Dezember 2019 ein hypothetischer Vermögensstand von Fr. 41'483.40, welcher um die Amortisation des Verzichtsvermögens von jährlich Fr. 10'000.- bzw. total Fr. 40'000.- für die Jahre 2016 bis 2019 zu reduzieren sei, womit ein ab April 2020 (Zeitpunkt des Anspruchsbeginns) zu berücksichtigender Vermögensverzicht von Fr. 1483.40 resultiere.
6.2. Die von der Vorinstanz für eine "Gesamtrechnung" angeführten Gründe vermögen indessen nicht zu überzeugen: Dass der Beschwerdegegner die Steuern für den Mitte Oktober 2015 erfolgten Bezug des Freizügigkeitskapitals erst im Jahr 2016 bezahlt hat, ist insoweit ohne Belang, als der Beschwerdegegner die auf der Kapitalauszahlung lastenden Steuern in der Steuererklärung 2015 als Schuld aufführen konnte. Hinzu kommt, dass die Steuern als belegte Ausgaben von vornherein keinen Einfluss auf die Höhe des hier allein zur Diskussion stehenden, nicht belegten Vermögensrückganges haben können, womit ohne Belang bleibt, in welchem Jahr diese bezahlt wurden. Sodann ist auch das von der Vorinstanz angeführte Argument, wonach ein grösserer Bargeldbezug möglicherweise überjährig für den Lebensunterhalt verwendet worden sei, nicht stichhaltig: Abgesehen davon, dass ihm eine reine Hypothese zugrunde liegt und der Beschwerdegegner nie Entsprechendes vorgebracht hat, müsste ein grösserer Bargeldbestand in der Steuererklärung als Barvermögen deklariert werden, wodurch der Betrag, um welchen das Vermögen in den einzelnen Jahren abnahm, ohne weiteres ersichtlich wäre. Schliesslich spricht auch nicht gegen eine jährliche Betrachtung, dass in Jahren ohne "Einkommensdefizit" (wie 2019) die pauschalierten Aufwendungen für den Lebensunterhalt nicht berücksichtigt werden können, dienen diese doch lediglich der Ermittlung, ob und inwieweit ein Leistungsansprecher zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes auf sein Vermögen zurückgreifen musste; in Jahren mit genügendem Einkommen besteht für eine Berücksichtigung derselben kein Raum (vgl. dazu E. 7.1 und 7.2). Zudem würde die dem kantonalen Gericht vorschwebende "Gesamtrechnung" nach den zutreffenden Vorbringen des BSV dazu führen, dass belegte Auslagen auch ohne Abnahme des tatsächlichen Vermögens im betroffenen Jahr berücksichtigt würden, was nicht im Einklang steht mit dem Grundsatz, dass diese nur bis maximal zur Höhe des Vermögensrückganges im Jahr, in welchem sie getätigt wurden, in Abzug gebracht werden können. Die vorinstanzliche "Gesamtrechnung" über mehrere Jahre hält damit vor Bundesrecht nicht stand.
6.3. Bei der nach dem Gesagten anwendbaren jährlichen Betrachtungsweise bleibt nach Abzug der für das jeweilige Jahr belegten Ausgaben folgender Vermögensrückgang (vgl. E. 4.1 und 4.2 hiervor) :
Vermögensrückgang (ab-
züglich belegte Auslagen)
2015 (Nov./Dez.) Fr. 69'837.50 (Fr. 70'341.50 - Fr. 504.00)
2016 Fr. 9'034.10 (Fr. 27'000.00 - Fr. 17'965.90)
2017 Fr. 51'579.60 (Fr. 53'000.00 - Fr. 1'420.40)
2018 Fr. 58'633.70 (Fr. 60'000.00 - Fr. 1'366.30)
2019 Fr. 24'080.00 (Fr. 24'080.00 - Fr. 0.00)
Von diesen Werten ist im Folgenden auszugehen.
 
Erwägung 7
 
7.1. Die Verfahrensbeteiligten sind sich einig, dass zu Gunsten des Beschwerdegegners - analog zu den hier noch nicht anwendbaren, erst ab 1. Januar 2021 geltenden Verwaltungsweisungen, d.h. Rz. 3532.10 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen (WEL) in der auf diesen Zeitpunkt in Kraft getretenen Fassung - davon ausgegangen werden kann, dass nur bei Personen, die in der Zeit vor dem Bezug von Ergänzungsleistungen über ein genügendes Einkommen verfügten, die Höhe des Vermögensverzichts der Höhe des unbelegten Vermögensrückganges entspricht, während sie bei Personen, die in dieser Zeit mangels genügenden Einkommens von ihrem Vermögen zehren mussten, in der Differenz besteht zwischen dem unbelegten Vermögensrückgang und dem Teil des Vermögens, den sie für die Deckung des Lebensunterhalts aufwenden mussten.
7.2. Für die Frage, was als genügendes Einkommen in diesem Sinne zu betrachten ist, orientierte sich die Vorinstanz ebenfalls an Rz. 3532.11 und 3532.12 WEL in der seit 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Fassung. Sie führte dazu aus, dass diese Randziffern der Wegleitung zwar auf die vorliegend nicht anwendbare, am 1. Januar 2021 in Kraft gesetzte Bestimmung des Art. 11a Abs. 2 ELG Bezug nähmen, welche indessen nach der Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 16. September 2016, BBl 2016 S. 7465 ff., S. 7538, keine Änderung der bisherigen Praxis zur Folge habe. Die neuen Verwaltungsweisungen stellten eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben zur Bemessung des Vermögensverzichts gemäss der bis 31. Dezember 2020 geltenden Rechtslage dar und könnten deshalb berücksichtigt werden, ohne dass dies einer unzulässigen Anwendung noch nicht in Kraft getretenen Rechts gleichkomme. Danach gilt das Einkommen als genügend, wenn es höher ist als ein anwendbarer Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt, und als ungenügend, wenn es darunter liegt (Rz. 3532.11 WEL). Der entsprechende Pauschalbetrag wird ermittelt, indem der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf einer alleinstehenden Person nach Anhang 5.1 WEL mit dem entsprechenden Faktor gemäss Anhang 8 WEL multipliziert wird (Rz. 3532.12 WEL). Bei einer alleinstehenden Person ohne Kinder ist der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf für das betreffende Jahr mit dem Faktor 3.2 zu multiplizieren (Anhang 8 WEL).
7.3. Im hier zu beurteilenden Fall werden von keiner Seite Gründe vorgebracht gegen das Vorgehen des kantonalen Gerichts, die faktorisierten Pauschalbeträge beim Beschwerdegegner in analoger Anwendung der Rz. 3532.11 und 3532.12 WEL als zulässige Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Vielmehr begrüsst das BSV ausdrücklich den von der Vorinstanz eingeschlagenen Weg, dies unter Hinweis darauf, dass in der Zeit vor dem EL-Bezug eine Lebensführung zugestanden werde, die dem Median der Ausgaben eines Schweizer Haushaltes der jeweiligen Grösse entspreche (anders als während dem EL-Bezug, wo das EL-rechtliche Existenzminimum den Massstab bilde). Damit übereinstimmend setzt auch die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe ans Bundesgericht die Lebenshaltungskosten den mit dem Faktor 3.2 multiplizierten Pauschalbeträgen gleich. Bei dieser Sachlage und unter Berücksichtigung von Art. 107 Abs. 1 BGG (vgl. dazu E. 7.6) ist von den auf diese Weise ermittelten Werten auch im Folgenden hinsichtlich des zulässigen Betrages für den Lebensunterhalt auszugehen, mithin für 2015 (zwei Monate) von Fr. 10'288.- (Fr. 19'290.- x 3.2 : 12 x 2), 2016 bis 2018 von je Fr. 61'728.- (Fr. 19'290.- x 3.2) und 2019 von Fr. 62'240.- (Fr. 19'450.- x 3.2).
7.4. In einem nächsten Schritt sind die zulässigen Beträge für den Lebensunterhalt (d.h. die faktorisierten Pauschalbeträge; E. 7.3) den tatsächlichen Einnahmen (E. 4.3) gegenüberzustellen. Eine allfällige Differenz der beiden Beträge ergibt das jeweilige jährliche Defizit aufgrund ungenügenden Einkommens. Die jährlichen Defizite fallen beim Beschwerdegegner wie folgt aus:
Defizit wegen ungenü-
genden Einkommens
2015 (Nov./Dez.) Fr. 6'652.00 (Fr. 10'288.00 - Fr. 3'636.00)
2016 Fr. 40'284.00 (Fr. 61'728.00 - Fr. 21'444.00)
2017 Fr. 40'284.00 (Fr. 61'728.00 - Fr. 21'444.00)
2018 Fr. 40'284.00 (Fr. 61'728.00 - Fr. 21'444.00)
2019 Fr. 40'604.00 (Fr. 62'240.00 - Fr. 21'636.00)
7.5. Die Höhe des Vermögensverzichts ergibt sich aus der Gegenüberstellung des Vermögensrückgangs nach Abzug der belegten Auslagen (E. 6.3) und des tatsächlichen Einkommensdefizits im jeweiligen Jahr (E. 7.4). In Jahren, in welchen das Einkommensdefizit höher ist als der jeweilige Vermögensrückgang (wie hier 2016 und 2019 der Fall), ist kein Vermögensverzicht anzurechnen. Ist das Einkommensdefizit hingegen geringer als der jeweilige Vermögensrückgang (was in den Jahren 2015, 2017 und 2018 zutrifft), ist die Differenz als Vermögensverzicht zu berücksichtigen. In den einzelnen Jahren ergibt sich damit der folgende Vermögensverzicht:
Vermögensverzicht
2015 (Nov./Dez.) Fr. 63'185.50 (Fr. 69'837.50 - Fr. 6 '6 52.00)
2016 Fr. 0.00 (Fr. 9 '034.10 - Fr. 40'284.00)
2017 Fr. 11'295.60 (Fr. 51'579.60 - Fr. 40'284.00)
2018 Fr. 18'349.70 (Fr. 58'633.70 - Fr. 40'284.00)
2019 Fr. 0.00 (Fr. 24'080.00 - Fr. 40'604.00)
Insgesamt resultiert ein Vermögensverzicht von Fr. 92'830.80 (Fr. 63'185.50 [2015] + Fr. 11'295.60 [2017] + Fr. 18'349.70 [2018]).
7.6. Hinsichtlich der in Art. 17a ELV vorgesehenen jährlichen Verminderung des anzurechnenden Betrages der Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, ging die Vorinstanz von jährlichen Amortisationen "2016 bis 2019" von je Fr. 10'000.- aus. Die Beschwerdeführerin und das BSV machen zu Recht geltend, dass gemäss Art. 17a Abs. 2 ELV der Betrag des Vermögensverzichts unverändert auf den 1. Januar 2016 zu übertragen und erstmals mit Wirkung auf 1. Januar 2017 um Fr. 10'000.- jährlich zu vermindern ist (Art. 17a Abs. 2 ELV). Für den zur Diskussion stehenden Leistungsanspruch des Beschwerdegegners von April bis Dezember 2020 ergibt sich damit grundsätzlich ein massgebender Vermögensverzicht von Fr. 52'830.80 (gemäss Art. 17a Abs. 3 ELV massgebender Betrag des Vermögensverzichts am 1. Januar 2020). Da die Beschwerdeführerin selber indessen lediglich die Anrechnung eines Verzichtsvermögens von Fr. 50'122.30 beantragt und das Bundesgericht nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen darf (Art. 107 Abs. 1 BGG), hat es (zu Gunsten des Beschwerdegegners) mit diesem tieferen Betrag sein Bewenden.
7.7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die vorinstanzliche Ermittlung eines Vermögensverzichts von Fr. 1483.40 vor Bundesrecht nicht standhält, weshalb das angefochtene Urteil aufzuheben ist (einschliesslich der dem Beschwerdegegner darin zufolge Obsiegens zugesprochenen Parteientschädigung). Die Beschwerdeführerin wird den Anspruch des Beschwerdegegners für die Zeit von April bis Dezember 2020, wie von ihr beantragt, unter Zugrundelegung eines anrechenbaren Verzichtsvermögens von Fr. 50'122.30 neu zu ermitteln haben.
8.
Entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses werden die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Vorinstanz wird über die Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens zu befinden haben.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. November 2021 und der Einspracheentscheid der Gemeinde Regensdorf, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 2. November 2020 werden aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdeführerin zurückgewiesen, damit sie den Anspruch des Beschwerdegegners für die Zeit ab 1. April 2020 unter Zugrundelegung eines anrechenbaren Verzichtsvermögens von Fr. 50'122.30 neu festlege.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
 
3.
 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung für das vorangegangene Verfahren an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 17. Mai 2022
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Parrino
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann