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BGer 1B_207/2022 vom 18.05.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
1B_207/2022
 
 
Urteil vom 18. Mai 2022
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
 
Bundesrichterin Chaix,
 
Bundesrichter Haag,
 
Gerichtsschreiber Schurtenberger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Fürsprecher Peter Stein,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft See/Oberland,
 
Büro A-2, Postfach, 8610 Uster.
 
Gegenstand
 
Untersuchungshaft,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 12. April 2022 (UB220059).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Die Staatsanwaltschaft See/Oberland des Kantons Zürich führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen Drohung und weiterer Delikte. Sie wirft ihm insbesondere vor, seiner Nachbarin einen eigenhändig geschriebenen Zettel in den Briefkasten gelegt und sie dadurch bedroht zu haben. Ein früheres gegen den Beschwerdeführer geführtes Strafverfahren wegen mehrfacher Sachbeschädigung, Drohungen und Nötigung war infolge Schuldunfähigkeit eingestellt worden. Im Rahmen einer diesbezüglich angeordneten psychiatrischen Begutachtung war beim Beschwerdeführer eine schwere Störung aus dem schizophrenen Formenkreis diagnostiziert worden.
 
B.
 
Am 13. Januar 2022 wurde der Beschwerdeführer festgenommen. Mit Verfügung vom 17. Januar 2022 ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Hinwil Untersuchungshaft an. Gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts gelangte A.________ mit Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 11. Februar 2022 wies das Obergericht die Beschwerde ab und bestätigte die Anordnung der Untersuchungshaft gestützt auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr. Die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde in Strafsachen wurde mit Urteil 1B_91/2022 vom 18. März 2022, mangels Vorliegen von Vortaten, teilweise gutgeheissen und die Haftsache zur unverzüglichen Prüfung von weiteren Haftgründen (qualifizierte Wiederholungsgefahr und Ausführungsgefahr) an das Obergericht zurückgewiesen.
 
C.
 
Am 31. März 2022 reichte die Staatsanwaltschaft dem Obergericht die hinsichtlich der Gefährlichkeitseinschätzung von A.________ eingeholte gutachterliche Vorabstellungnahme vom 30. März 2022 ein. Mit Verfügugung vom 4. April 2022 wurde A.________ vom Obergericht Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, die er mit Eingabe vom 7. April 2022 wahrnahm. Mit Beschluss vom 12. April 2022 wies das Obergericht die Beschwerde wiederum ab und bestätigte die Anordnung der Untersuchungshaft.
 
D.
 
Mit Eingabe vom 19. April 2022 erhebt A.________ erneut beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, den Beschluss des Obergerichts aufzuheben und ihn unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen, eventualiter unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen.
Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das Obergericht haben auf eine Stellungnahme verzichtet. A.________ hat sich nicht mehr vernehmen lassen.
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Der angefochtene kantonal letztinstanzliche Entscheid betrifft die Anordnung von Untersuchungshaft (Art. 220 Abs. 1 StPO). Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich, soweit aus den Akten ersichtlich, nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.2. Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 143 IV 330 E. 2.1 mit Hinweisen). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 330 E. 2.1 mit Hinweis). Erforderlich ist zudem, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).
 
Erwägung 2
 
Nach Art. 221 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Abs. 1 lit. c; sog. Wiederholungsgefahr) oder wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Abs. 2; sog. Ausführungsgefahr). An Stelle der Haft sind Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO).
Die Vorinstanz bejahte sowohl das Vorliegen des Haftgrundes der (qualifizierten) Wiederholungsgefahr als auch der Ausführungsgefahr. Der Beschwerdeführer bestreitet sowohl das Vorliegen von Wiederholungs- als auch von Ausführungsgefahr. Weiter rügt er die mangelnde Verhältnismässigkeit der Haftanordnung sowie das Vorliegen von Überhaft.
 
Erwägung 3
 
Der Beschwerdeführer rügt zunächst - erneut - Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung sowie eine Verletzung von Art. 221 StPO bei der Annahme eines dringenden Tatverdachts.
3.1. Die Vorinstanz hat, mit Blick auf den Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts 1B_91/2022 vom 18. März 2022, in welchem die vorinstanzliche Annahme eines dringenden Tatverdachts im Ergebnis bestätigt wurde, den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts nicht (mehr) geprüft.
3.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Annahme eines dringenden Tatverdachts sei mit Blick auf neue Untersuchungsergebnisse nicht haltbar. Inzwischen sei die Nachbarin des Beschwerdeführers am 7. April 2022 durch die Staatsanwaltschaft befragt worden. Anlässlich dieser Befragung habe sie insbesondere ausgesagt, dass ihr die Polizei zur Anzeige geraten, sie die Nachricht als Drohung im Allgemeinen (und nicht gegen sich selbst oder allfällige Dritte) empfunden und der Zettel bei ihr Wut (und nicht Angst und Schrecken) ausgelöst hätte. Vor diesem Hintergrund und dem bereits weit fortgeschrittenen Strafverfahren könne eine Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Drohung nicht als wahrscheinlich gelten, zumal es bereits am subjektiven Tatbestand des Vorsatzes mangle.
3.3. Den Ausführungen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden:
3.3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass das Bundesgericht bereits mit dem in gleicher Sache ergangenen Entscheid 1B_91/2022 vom 18. März 2022 für die Vorinstanz verbindlich das Vorliegen des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachts festgestellt hat. Insofern der Beschwerdeführer darauf zurückkommt ist auf seine Ausführungen nicht weiter einzugehen und auf den genannten Entscheid zu verweisen (E. 3).
3.3.2. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz habe die neuen Untersuchungsergebnisse, die seit dem bundesgerichtlichen Entscheid 1B_91/2022 vom 18. März 2022 erhoben wurden (namentlich die Aussage seiner Nachbarin, wonach sie keine Angst, sondern Wut verspürt habe), nicht berücksichtigt und dadurch den Sachverhalt willkürlich respektive unvollständig festgestellt, legt er nicht hinreichend dar, inwiefern diese für den Ausgang des Verfahrens entscheidend wären. Vielmehr weist er selbst darauf hin, dass auch der Versuch einer Drohung strafbar ist (Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; vgl. Urteil 6B_1282/2016 vom 14. September 2017 E. 2.2). Auf die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers ist nicht weiter einzugehen (siehe E. 1.2 hiervor).
3.3.3. Ohnehin aber ist der Beschwerdeführer daran zu erinnern, dass das Bundesgericht bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachts im Gegensatz zum Sachgericht keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen hat. Eine umfassende Prüfung der objektiven und subjektiven Tatbestandselemente ist im Rahmen des vorliegenden Haftverfahrens nicht angezeigt und dem zuständigen Sachgericht vorbehalten (Urteil 1B_91/2022 vom 18. März 2022 E. 3.1 und 3.6 mit Hinweisen), welchem die Aufgabe zukommen wird, diese neuen vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhaltselemente zu würdigen.
3.4. Die Beschwerde ist demnach in diesem Punkt unbegründet und es ist daran festzuhalten, dass ein dringender Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO vorliegt.
 
Erwägung 4
 
Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO. Die restriktiven Voraussetzungen für die Annahme des besonderen Haftgrundes der (qualifizierten) Wiederholungsgefahr seien nicht erfüllt.
4.1. Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sind drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv. Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (BGE 143 IV 9 E. 2.5).
Erweisen sich die Risiken als untragbar hoch (sogenannte "qualifizierte Wiederholungsgefahr"), kann vom Vortatenerfordernis (vollständig) abgesehen werden. Aufgrund einer systematisch-teleologischen Auslegung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist das Bundesgericht zum Schluss gekommen, es habe nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen, mögliche Opfer von schweren Gewaltdelikten einem derart hohen Rückfallrisiko auszusetzen (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1; 137 IV 13 E. 3 f.). Die Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist ein verfassungs- und grundrechtskonformer Massnahmenzweck: Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK anerkennt ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte im Sinne einer Spezialprävention an der Begehung schwerer strafbarer Handlungen zu hindern (BGE 137 IV 84 E. 3.2; 135 I 71 E. 2.2 mit Hinweisen).
Bei der Beurteilung der Schwere der drohenden Delikte sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret von der beschuldigten Person ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihr vorhandene Gewaltpotenzial, einzubeziehen. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.6-2.7; je mit Hinweisen).
Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der Praxis des Bundesgerichtes insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen. In der Regel erscheint die Gefährdung der Sicherheit anderer umso höher, je schwerer die drohende Tat wiegt. Betreffend die Anforderungen an die Rückfallgefahr gilt hingegen eine umgekehrte Proportionalität. Dies bedeutet: je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. Zugleich ist daran festzuhalten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Hieraus folgt, dass eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose zur Annahme von Wiederholungsgefahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend ist (BGE 146 IV 136 E. 2.2;143 IV 9 E. 2.8-2.10 mit Hinweisen). Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der beschuldigten Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1; Urteile 1B_413/2021 vom 12. August 2021 E. 2.1; 1B_366/2020 vom 12. August 2020 E. 2.3; vgl. auch Urteil 1B_91/2022 vom 18. März 2022 E. 4.1).
4.2. Das Bundesgericht hat im in gleicher Sache ergangenen Rückweisungsentscheid 1B_91/2022 vom 18. März 2022 festgehalten, das Vortatenerfordernis sei vorliegend nicht erfüllt und das allenfalls hohe Risiko von (erneuten) Drohungen sei als Haftgrund unzureichend. Die Vorinstanz habe deshalb zu prüfen, wie es sich mit dem Risiko für schwere Gewaltdelikte verhalte. Zur Bewertung dieses Risikos stellte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid massgeblich auf die gutachterliche Vorabstellungnahme vom 30. März 2022 ab, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seiner schwerwiegenden psychischen Erkrankung nicht in der Lage sei, die Realität als solche wahrzunehmen. Es bestehe unter anderem das Risiko, dass er aus seiner Fehlwahrnehmung der Realität heraus Gewalthandlungen begehen bzw. Drohungen gegenüber seiner vermeintlichen Opponenten umsetzen würde. Im Falle einer Haftentlassung seien weitere Drohungen und Gewaltanwendungen gegenüber seiner Nachbarin oder weiteren Personen, die der Beschwerdeführer als feindlich wahrnehme, sehr wahrscheinlich.
Die Vorinstanz gelangte deshalb zum Ergebnis, dass angesichts der unbehandelten schwerwiegenden psychischen Erkrankung, der jüngst augenscheinlich eskalierenden Gesamtsituation (der Beschwerdeführer habe seit Oktober 2021 insgesamt 17 Ausrückfälle der Polizei erwirkt) sowie der aus gutachterlicher Sicht hohen Wahrscheinlichkeit für Gewalt- und (erneute) Drohungsdelikte eine Freilassung des Beschwerdeführers mit einem erheblichen und konkreten und damit nicht zu verantwortenden Risiko für die öffentliche Sicherheit verbunden wäre. In besonderem Masse gefährdet seien insbesondere Personen, die vom Beschwerdeführer als feindlich wahrgenommen würden, gemäss Gutachten seien gegen sie gerichtete Gewalthandlungen (und Drohungen) "sehr wahrscheinlich". Deshalb bestehe nach Ansicht der Vorinstanz für Personen im Umfeld des Beschwerdeführers, insbesondere seine Nachbarin, ein untragbares Risiko, das eine Haftentlassung nicht zulasse.
4.3. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, das psychiatrische Vorgutachten vom 30. März 2022 spreche lediglich von der Möglichkeit von weiteren Drohungen, Aggressionshandlungen und Gewaltdelikten. Von schweren Gewaltdelikten, was die Voraussetzung für die Annahme qualifizierter Wiederholungsgefahr sei, werde dagegen nicht gesprochen.
Ohnehin erfülle das von Prof. Dr. med. B.________ und Dr. med. C.________ verfasste Gutachten, auf welches sich die Vorinstanz abstütze, die Anforderungen an ein verwertbares psychiatrisches Teilgutachten nicht. Die Diagnose der paranoiden Schizophrenie stütze sich ausschliesslich auf das bestehende Vorgutachten aus dem Jahre 2018, in welchem das Risiko von Gewaltdelikten (ohne substantielle Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers) als gering eingeschätzt worden sei. Prof. Dr. med. B.________ habe den Beschwerdeführer dieses Jahr noch nie gesehen oder gesprochen und Dr. med. C.________ werde von ihm abgelehnt. Wie die Gutachter unter diesen Voraussetzungen in ihrer Vorabstellungnahme vom 30. März 2022 - ohne Exploration des Beschwerdeführers - nun zu einem völlig anderen Ergebnis gelangen könnten als das Gutachten aus dem Jahre 2018 sei unerklärbar und aus der Vorabstellungnahme nicht ersichtlich. Weiter sei die gutachterliche Vorabstellungnahme unvollständig: Sie enthalte weder Angaben dazu, welche Untersuchung von Dr. med. C.________ im Bezirksgefängnis Zürich am Beschwerdeführer durchgeführt worden sein soll (und wann), noch wie die neue Diagnose zustande gekommen sei bzw. weshalb nun eine substantielle Verschlechterung der Erkrankung des Beschwerdeführers angenommen werde. Auf das Vorabgutachten könne deshalb nicht abgestellt werden, es sei formell unverwertbar. Es sei deshalb zur Beurteilung der Wiederholungsgefahr auf das (einzig vollständige) Gutachten aus dem Jahr 2018 abzustellen, welches von einem lediglich geringen Risiko für die Ausführung von Gewaltdelikten ausgehe. Unter diesen Voraussetzungen sei die Annahme qualifizierter Wiederholungsgefahr ausgeschlossen, der vorinstanzliche Entscheid verstosse somit gegen Bundesrecht.
4.4. Die Beweiswürdigung, wozu auch die Würdigung von Gutachten gehört (BGE 141 IV 305 E. 6.6.1), ist eine Sachverhaltsfrage, die vom Bundesgericht nur unter Willkürgesichtspunkten geprüft wird (BGE 144 II 322 E. 4.2). Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind, soweit sie überhaupt den gesetzlichen Anforderungen entsprechen (dazu siehe E. 1.2 hiervor), unbegründet und vermögen keine Willkür aufzuzeigen:
4.4.1. Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, die gutachterliche Vorabstellungnahme vom 30. März 2022 erfülle die Anforderungen an ein verwertbares psychiatrisches Teilgutachten nicht, verkennt er, dass es sich hierbei nicht um ein (Voll-) Gutachten, sondern lediglich um eine Vorabstellungnahme zu einem neuen, bereits in Auftrag gegebenen (Voll-) Gutachten handelt, mithin erst eine provisorische gutachterliche Einschätzung vorliegt (vgl. dazu BGE 143 IV 9 E. 2.8). Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, dass diese Vorabstellungnahme äusserst kurz ist und daraus nur ungenügend hervorgeht, weshalb die Gutachter im Verhältnis zum Gutachten von 2018 zu einem anderen Ergebnis gelangen bzw. ganz allgemein worauf ihre Erkenntnisse beruhen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts rechtfertigt sich die Aufrechterhaltung der Haft (bei gemäss Aktenlage ungünstiger Prognose) indessen, wenn aufgrund eines unklaren Gutachtens oder sich widersprechender Gutachten eine hinreichende Grundlage für die Beurteilung der Legalprognose fehlt und ein Ergänzungsgutachten in Auftrag zu geben ist (Urteil 1B_146/2013 vom 3. Mai 2013 E. 3.2; FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 39a zu Art. 221 StPO). Dies muss umso mehr dann gelten, wenn - wie vorliegend - aufgrund einer (per se unvollständigen) Vorabstellungnahme (zu einem bereits in Auftrag gegebenen neuen Vollgutachten) eine ungünstige Legalprognose bejaht werden muss, diese aber im Widerspruch zu einem älteren Gutachten steht. Mit Blick auf das Beschleunigungsgebot in Haftsache (Art. 5 Ziff. 3 EMRK, Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Abs. 2 StPO) ist die verfahrensleitende Staatsanwaltschaft indessen gehalten, im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf eine möglichst rasche Fertigstellung des Vollgutachtens bzw. zumindest eine zeitnahe Ergänzung der Vorabstellungnahme im Hinblick auf die Frage der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers hinzuwirken.
4.4.2. Dem Beschwerdeführer ist sodann zwar zuzustimmen, dass in der Vorabstellungnahme vom 30. März 2022 nicht von "schweren Gewaltdelikten" die Rede ist, sondern einzig der allgemeine Begriff "Gewalthandlungen", der durchaus Interpretationsspielraum offen lässt, verwendet wird. Mit Blick auf den Kontext des Gutachtens und die an die Gutachter gerichteten Fragen, namentlich die Frage nach der Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer die von ihm ausgestossenen (Todes-) Drohungen realisiere, durfte die Vorinstanz indessen willkürfrei davon ausgehen, dass mit dem Begriff der "Gewalthandlungen" vorliegend schwere Gewaltdelikte gemeint sind.
4.4.3. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Vorinstanz nicht einzig und alleine, wie vom Beschwerdeführer behauptet, auf die gutachterliche Vorabstellungnahme vom 30. März 2022 abgestellt hat. Sie berücksichtigte in ihrem Entscheid insbesondere auch die beim Beschwerdeführer festgestellte eskalierende Gesamtsituation, namentlich die 17 Ausrückfälle der Polizei seit Oktober 2021 (vgl. E. 4.2 hiervor), sowie seine Aussagen im laufenden Verfahren. Er habe insbesondere ausgesagt, eine Gefahr für Leute darzustellen, die ihrerseits eine Gefahr darstellten. In der Wohnung des Beschwerdeführer seien sodann mehrere gefährliche Gegenstände (Sack- und Teppichmesser, Axt) sichergestellt worden, bezüglich welcher der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben habe, dass er diese zur Selbstverteidigung bei sich habe und je nach Situation auch einsetzen würde. Insgesamt sei ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer derzeit in einer grossen Druck- und Stresssituation befinde und verschiedene Personen als Bedrohung wahrnehme und deshalb, aufgrund seines krankheitsbedingten Realitätsverlustes, ein erhebliches Sicherheitsrisiko darstelle. Mit diesen stichhaltigen Argumenten der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nicht auseinander.
4.5. Unter Würdigung der von der Vorinstanz (willkürfrei) festgestellten Gesamtumstände, namentlich der im Verhalten des Beschwerdeführers festgestellten Aggravationstendenzen, der Aussagen des Beschwerdeführers im laufenden Verfahren, der ungünstigen Prognose der Vorabstellungnahme, dem psychischen Zustand des Beschwerdeführers sowie der Schwere der drohenden Taten (vgl. E.4.1 hiervor) hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie ein untragbar hohes Risiko für die Begehung schwerer Gewaltdelikte und damit das Vorliegen qualifizierter Wiederholungsgefahr bejaht hat (vgl. Urteil 1B_84/2022 vom 21. März 2022 E. 4). Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.
4.6. Beim vorliegenden Ergebnis kann offenbleiben, ob zusätzlich zum besonderen Haftgrund der (qualifizierten) Wiederholungsgefahr auch der von der Vorinstanz und dem Zwangsmassnahmengericht ebenfalls bejahte selbständige gesetzliche Haftgrund der Ausführungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 2 StPO erfüllt wäre.
 
Erwägung 5
 
Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes gemäss Art. 237 StPO (Prüfung einer milderen Massnahme).
Mit Blick auf die gutachterliche Vorabstellungnahme, wonach der Beschwerdeführer derzeit nicht in der Lage sei, ihm erteilte Weisungen umzusetzen und aktuell nicht einmal eine minimale Kooperation erwartet werden könne, gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass geeignete Ersatzmassnahmen nicht ersichtlich seien.
Mit diesen vorinstanzlichen Überlegungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Das Bundesgericht wendet das Recht zwar von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, welche die beschwerdeführende Partei vorbringt und begründet, sofern die rechtlichen Mängel des angefochtenen Entscheids nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 144 V 388 E. 2). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus (BGE 138 I 171 E. 1.4; Urteile 1B_389/2020 vom 19. August 2020 E. 2.1; 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 1). Auf Rüge des Beschwerdeführers, der vorinstanzliche Entscheid verletzte Art. 237 StPO, ist deshalb, mangels Begründung, nicht weiter einzugehen.
 
Erwägung 6
 
Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Verletzung von Art. 212 Abs. 3 StPO respektive das Vorliegen von Überhaft.
6.1. Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Die Einhaltung des Verbots der Überhaft ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des Einzelfalls zu prüfen. Die Haftdauer darf nicht in grosse Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe rücken, um diese nicht zu präjudizieren (BGE 139 IV 270 E. 3.1; 133 I 168 E. 4.1; je mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist neben der zu erwartenden Freiheitsstrafe auch die Möglichkeit einer freiheitsentziehenden Massnahme zu berücksichtigen (Urteile 1B_136/2017 vom 18. April 2017 E. 5.2; 1B_451/2015 vom 26. Januar 2016 E. 3.5; 1B_585/2012 vom 30. Oktober 2012 E. 2.4 sowie 1B_524/2011 vom 13. Oktober 2011 E. 3.1).
6.2. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass sich der Beschwerdeführer zwar bereits seit drei Monaten in Haft befinde. Mit Blick auf die beim Beschwerdeführer diagnostizierte schwere psychische Störung komme indessen nicht bloss eine Freiheitsstrafe, sondern auch eine stationäre therapeutische Massnahme in Betracht, die gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB für eine Dauer von bis zu fünf Jahren angeordnet werden könne. Die Untersuchungshaft erweise sich daher (auch) in zeitlicher Hinsicht noch als verhältnismässig.
6.3. Der dagegen erhobene Einwand des Beschwerdeführers, die hypothetische Möglichkeit der Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 59 StGB könne kein Grund für die Verlängerung der Untersuchungshaft über die Dauer der zu erwartenden Freiheitsstrafe hinaus sein, ist unbehelflich. Die drohende Anordnung einer freiheitsentziehenden Massnahme ist, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, ein zulässiges Kriterium für die Bemessung der zulässigen Haftdauer gemäss Art. 212 Abs. 3 StPO (dazu E. 6.1. hiervor). Weshalb vorliegend keine freiheitsentziehende Massnahme in Frage kommen sollte, wird vom Beschwerdeführer nicht dargelegt; insoweit genügt seine Beschwerde den Anforderungen von Art. 42 BGG nicht (vgl. E. 5 hiervor). Die Beschwerde ist demnach auch in diesem Punkt unbegründet.
 
Erwägung 7
 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 66 und 68 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 18. Mai 2022
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Kneubühler
 
Der Gerichtsschreiber: Schurtenberger