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BGer 1C_237/2022 vom 18.05.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
1C_237/2022
 
 
Urteil vom 18. Mai 2022
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.A.________ und B.A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
C.________
 
Beschwerdegegner,
 
Gemeinderat Walchwil,
 
Dorfstrasse 23, Postfach, 6318 Walchwil,
 
Regierungsrat des Kantons Zug, Regierungsgebäude am Postplatz,
 
Seestrasse 2, 6300 Zug.
 
Gegenstand
 
Baubewilligungsverfahren (Wiederherstellung der Einsprachefrist),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, vom 28. März 2022 (V 2021 45).
 
 
 
Erwägung 1
 
Der Gemeinderat Walchwil erteilte C.________ mit Entscheid vom 25. März 2019 die Bewilligung für den Abbruch des bestehenden und die Erstellung eines neuen Einfamilienhauses unter Auflagen und Bedingungen und wies mit separatem Beschluss die dagegen eingereichten Einsprachen ab. Auf Beschwerde von mehreren Einsprechern hin hob der Regierungsrat des Kantons Zug mit Beschluss vom 22. April 2020 die Baubewilligung vom 25. März 2019 auf.
 
Erwägung 2
 
Am 12. Juli 2020 reichte C.________ein neues Baugesuch für den Abbruch des bestehenden und den Bau eines neuen Einfamilienhauses ein. A.A.________ und B.A.________, ersuchten am 30. Oktober 2020 den Gemeinderat Walchwil um Wiederherstellung der Einsprachefrist. Am 9. November 2020 erteilte der Gemeinderat Walchwil C.________ die Baubewilligung und wies mit separatem Entscheid die gegen das Baugesuch erhobenen Einsprachen ab. Dagegen erhoben die Einsprecher Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Zug. Mit Beschluss vom 7. September 2021 wies der Regierungsrat des Kantons Zug die von den Einsprechern erhobene Verwaltungsbeschwerde ab. Diese erhoben dagegen am 11. Oktober 2021 beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug Beschwerde.
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2020 lehnte der Gemeinderat das Gesuch von A.A.________ und B.A.________, um Wiederherstellung der Einsprachfrist ab. Eine von A.A.________ und B.A.________, dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Zug mit Beschluss vom 1. Juni 2021 ab. Dagegen erhoben A.A.________ und B.A.________, am 5. Juli 2021 Beschwerde, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Urteil vom 28. März 2022 guthiess. Das Verwaltungsgericht hob die vorinstanzlichen Entscheide auf und wies den Gemeinderat Walchwil an, den Beschwerdeführern eine Frist von 20 Tagen einzuräumen, während welcher sie die Gelegenheit haben, gegen das Baugesuch eine Einsprache einzureichen.
 
Erwägung 3
 
A.A.________ und B.A.________, führen mit Eingabe vom 28. April 2022 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 28. März 2022. Sie beanstanden, das Verwaltungsgericht hätte es unterlassen, auch die Baubewilligung aufzuheben. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
 
Erwägung 4
 
4.1. Mit dem angefochtenen Urteil wird das Baubewilligungsverfahren nicht abgeschlossen. Es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 140 V 321 E. 3.6; 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde, was vorliegend von vornherein nicht zutrifft, sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG sollen das Bundesgericht entlasten, dieses soll sich wenn möglich nur einmal mit einer Sache befassen (BGE 135 II 30 E. 1.3.2). Ist die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, bleibt der Zwischenentscheid im Rahmen einer Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, sofern er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG).
4.2. Nach ständiger Praxis hat der Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (BGE 141 IV 284 E. 2; 289 E. 1.3).
4.3. Die Beschwerdeführer behaupten einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, weil das widersprüchliche Urteil zu einem unmöglichen Zustand führe und sie ihre Rechte nicht richtig wahrnehmen könnten. Dies ist indessen nicht einzusehen. Das angefochtene Urteil öffnet den Beschwerdeführern das Einspracheverfahren vor dem Gemeinderat. Gegen einen abweisenden Entscheid steht ihnen der kantonale Rechtsmittelzug offen. Dass dabei die Baubewilligung "vorzeitig" in Rechtskraft erwachsen könnte, behaupten die Beschwerdeführer nicht und solches ist auch nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht führte in seinem Urteil selbst aus, dass aufgrund des hängigen Verwaltungsgerichtsverfahrens gegen den Regierungsratsbeschluss vom 7. September 2021 die Baubewilligung weiterhin nicht rechtskräftig sei. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist weder dargetan noch ersichtlich. Somit erweist sich die Beschwerde mit Blick auf Art. 93 Abs. 1 BGG als offensichtlich unzulässig.
 
Erwägung 5
 
Demnach ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Walchwil, dem Regierungsrat des Kantons Zug und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 18. Mai 2022
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Kneubühler
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli