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Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 2C_309/2022 vom 18.05.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
2C_309/2022
 
 
Urteil vom 18. Mai 2022
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiberin Ivanov.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.A.________,
 
handelnd durch B.________,
 
2. B.A.________,
 
handelnd durch B.________,
 
Beschwerdeführerinnen,
 
gegen
 
Staatssekretariat für Migration,
 
Quellenweg 6, 3003 Bern.
 
Gegenstand
 
Einreiseverbot,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung VI,
 
vom 22. März 2022 (F-882/2022).
 
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Mit Verfügung vom 9. April 2021 erliess das Staatssekretariat für Migration (SEM) ein einjähriges Einreiseverbot (gültig vom 9. April 2021 bis 8. April 2022) gegen die tschechische Staatsangehörige A.A.________. Mit Schreiben vom 9. und 12. April 2021 gelangte A.A.________ an das Regionalgericht Bern-Mittelland und beanstandete unter anderem die "Ausreisebefehle". In der Folge stellte das Regionalgericht Bern-Mittelland diese Eingaben am 16. April 2021 der Stadt Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF) zu, in der Annahme, es handle sich um eine Beschwerde gegen eine durch die EMF erlassene Verfügung. Mit Schreiben vom 23. Februar 2022 überwies das EMF eine Kopie dieser Eingaben zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht. Dieses nahm sie als Beschwerde gegen das Einreiseverbot des SEM vom 9. April 2021 entgegen.
Mit Urteil der Einzelrichterin vom 22. März 2022 trat das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht ein, da A.A.________ trotz entsprechender Aufforderung ihre Eingabe nicht verbessert, insbesondere weder Rechts-begehren in Bezug auf das Einreiseverbot gestellt noch eine Begründung der Beschwerde nachgereicht hatte.
1.2. Mit zwei als "Rekurs gegen das Urteil Entscheid vom 22. März 2022 vom Bundesverwaltungsgericht St. Gallen" bzw. "Rekurs gegen Urteil vom 22. März 2022" bezeichneten Eingaben vom 20. April 2022 (Postaufgabe), die teilweise in einer Fremdsprache (vermutlich Tschechisch) verfasst wurden, gelangten A.A.________ und (neu) B.A.________ an das Bundesgericht.
Mit Schreiben vom 22. April 2022 wurde der Rechtsbeistand der Beschwerdeführerinnen darauf aufmerksam gemacht, dass Eingaben an das Bundesgericht vollständig in einer Amtssprache abzufassen seien und dass die Beschwerde den Begründungsanforderungen an eine Eingabe an das Bundesgericht nicht genügen dürfte, sodass das Bundesgericht darauf vermutlich nicht eintreten werde. Es wurde ihm jedoch die Möglichkeit eingeräumt, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist die Eingabe zu verbessern. Das per Einschreiben zugestellte Schreiben wurde dem Bundesgericht mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert. Daraufhin wurde das Schreiben des Bundesgerichts am 6. Mai 2022 dem Rechtsbeistand mittels A-Post versandt. Es folgten keine weiteren Eingaben seitens des Rechtsbeistands.
Weitere Instruktionsmassnahmen wurden nicht angeordnet.
 
Erwägung 2
 
B.A.________ hat nicht am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und behauptet auch nicht, dass ihr die Teilnahme verwehrt worden wäre. Die Voraussetzungen von Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG sind mithin nicht erfüllt, sodass auf ihre Beschwerde bereits aus diesem Grund nicht einzutreten ist.
 
Erwägung 3
 
3.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG sind Rechtsschriften in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Die Begehren und Begründung müssen sich auf den Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens beziehen und beschränken (Urteile 2C_70/2022 vom 11. Februar 2022 E. 2; 2C_521/2018 vom 20. Juni 2018 E. 2). Ficht die beschwerdeführende Partei - wie hier - einen Nichteintretensentscheid an, haben sich ihre Rechtsbegehren und deren Begründung zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten geführt haben (vgl. Urteil 2C_713/2018 vom 27. Mai 2019 E. 1.2).
3.2. In den beim Bundesgericht eingereichten Eingaben wird insbesondere beantragt, dass das Bundesgericht auf ein Asylantrag vom August 2013 eintrete und die Beschwerdeführerinnen anhöre. Zudem wollen die Beschwerdeführerinnen offenbar gegen verschiedene andere Behörden (Polizei- und Militärdirektion sowie Staatsanwaltschaft des Kantons Bern) "Klage" erheben. Beide Eingaben enthalten Passagen, die wohl in tschechischer Sprache verfasst wurden. Dieser Mangel wurde trotz Aufforderung des Bundesgerichts im Schreiben vom 22. April 2022 nicht behoben.
Somit enthält die Beschwerde - soweit ersichtlich und nachvollziehbar - nicht einmal ansatzweise eine auf die vorinstanzlichen Erwägungen bezogene Begründung. Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
 
Erwägung 4
 
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
 
Demnach erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, dem Staatssekretariat für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, mitgeteilt.
 
Lausanne, 18. Mai 2022
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov