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BGer 5A_334/2022 vom 18.05.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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5A_334/2022
 
 
Urteil vom 18. Mai 2022
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
B.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Betreibungsamt Basel-Landschaft,
 
Eichenweg 12, Postfach, 4410 Liestal.
 
Gegenstand
 
Pfändungsankündigung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 12. April 2022 (420 22 17).
 
 
1.
Der Beschwerdeführer wird vom Kanton Basel-Landschaft für Steuern über einen Betrag von Fr. 6'906.60 nebst Zins betrieben (Betreibung Nr. zzz des Betreibungsamtes Basel-Landschaft). Die auf den 24. Dezember 2021 datierte Pfändungsankündigung wurde dem Beschwerdeführer am 4. Januar 2022 zugestellt.
Am 14. Januar 2022 (Postaufgabe) erhoben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft Beschwerde gegen die Pfändungsankündigungen in der vorliegenden und drei weiteren Betreibungen. Die Aufsichtsbehörde legte vier Verfahren an, darunter das Verfahren Nr. 420 22 17 betreffend die Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr. zzz. Mit Entscheid vom 12. April 2022 trat die Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein.
Dagegen - sowie gegen die drei weiteren Entscheide der Aufsichtsbehörde - haben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau am 9. Mai 2022 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die vier Verfahren 5A_331/2022, 5A_332/2022, 5A_333/2022 und 5A_334/2022 angelegt.
2.
Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach einzig, ob die Aufsichtsbehörde zu Recht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 2 BGG), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Der Beschwerdeführer setzt sich jedoch nicht mit den Gründen für den Nichteintretensentscheid (keine genügende Nennung eines Beschwerdegrundes, Bestand oder Vollstreckbarkeit der betriebenen Forderung nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens) auseinander. Stattdessen wendet er sich erneut gegen die Höhe der Steuerforderung. Er wirft der Aufsichtsbehörde vor, nicht auf seinen Hinweis eingegangen zu sein, die Steuererklärung ordentlich eingereicht zu haben. Er legt jedoch nicht dar, weshalb die Aufsichtsbehörde darauf hätte eingehen müssen.
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 350.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft mitgeteilt.
Lausanne, 18. Mai 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg