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Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 5A_354/2022 vom 18.05.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
5A_354/2022
 
 
Urteil vom 18. Mai 2022
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
 
Bezirk Dielsdorf,
 
Honeywell-Platz 1, 8157 Dielsdorf.
 
Gegenstand
 
Zustimmung zur Erbausschlagung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 13. Mai 2022 (PQ220021-O/U).
 
 
Sachverhalt:
 
A.________ ist der Sohn von B.________ (geb. 1944), der am 10. Januar 2022 verstarb.
Mit Entscheid vom 6. April 2022 stimmte die KESB Dielsdorf der von der Beiständin namens des diesbezüglich urteilsunfähigen A.________ erklärten Erbausschlagung im Sinn von Art. 566 i.V.m. Art. 416 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB zu; auf den Antrag der Beiständin betreffend Kündigung der Wohnung von B.________ trat die KESB mangels Zuständigkeit nicht ein.
Auf die hiergegen erhobene Beschwerde von A.________ trat der Bezirksrat Dielsdorf mit Entscheid vom 21. April 2022 wegen Verspätung nicht ein, wies aber das Verfahren betreffend die Erbausschlagung von Amtes wegen an die KESB zurück zur Begründung des Entscheides sowie zur Rechtsmittelbelehrung.
Darauf richtete sich A.________ mit Schreiben vom 29. April 2022, welches den Titel "zum dritten Mal Anfechten vom Bezirksrat + KESB Dielsdorf" trägt, an das Bezirksgericht Zürich, welches die Eingabe an das Obergericht des Kantons Zürich weiterleitete. Mit Beschluss vom 13. Mai 2022 trat dieses auf die Eingabe nicht ein. Es hielt fest, dass der Beschwerdeführer offensichtlich den Inhalt des bezirksrätlichen Entscheides nicht verstanden habe; das Bezirksgericht habe die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die KESB zurückgewiesen, weil deren Entscheid entgegen den einschlägigen Gesetzesbestimmungen weder eine Begründung noch eine Rechtsmittelbelehrung enthalten habe.
Mit Eingabe vom 16. Mai 2022 wendet sich A.________ an das Bundesgericht. Er hält fest, dass er die Erbausschlagung zum vierten Mal anfechte und das Erbe annehme; die Wohnung sei sowieso bis Juni 2023 zufolge Konkurses gesperrt, von seiner Universität würden 120'000'000 Millionen dazukommen, ausserdem habe er 40 Milliarden bei der Bank C.________ wegen Wetten und bei der Bank D.________ seien noch 350 Millionen.
 
1.
Der Verfahrensgegenstand kann im Instanzenzug nicht ausgedehnt werden; soweit mehr oder anderes verlangt wird, als von der Vorinstanz beurteilt wurde, ist darauf nicht einzutreten (BGE 136 II 457 E. 4.2; 136 V 362 E. 3.4.2; 142 I 155 E. 4.4.2). Im Übrigen ist zu beachten, dass die Vorinstanz auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist; Anfechtungsgegenstand im bundesgerichtlichen Verfahren kann deshalb grundsätzlich nur die Frage sein, ob das Obergericht im Zusammenhang mit dem bezirksrätlichen Rückweisungsentscheid zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
2.
Eine dahingehende Begründung findet sich in der Beschwerde nicht. Der Beschwerdeführer bringt (wie schon vor Obergericht) zum Ausdruck, dass er das Erbe gerne annehmen würde. Der Bezirksrat hat indes die Angelegenheit an die KESB zur neuen begründeten Entscheidung zurückgewiesen und vor dem Obergericht bildete mithin (noch) nicht die Frage der Ausschlagung den Anfechtungsgegenstand.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Bezirk Dielsdorf und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
 
Lausanne, 18. Mai 2022
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Herrmann
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli