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Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 5D_64/2022 vom 18.05.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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5D_64/2022
 
 
Urteil vom 18. Mai 2022
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Bovey,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.________,
 
2. B.________ AG,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Eidgenossenschaft,
 
vertreten durch das Bundesstrafgericht,
 
Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Definitive Rechtsöffnung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 27. Januar 2022 (BR.2021.53).
 
 
1.
Mit Entscheid vom 6. Dezember 2021 erteilte das Bezirksgericht Arbon der Beschwerdegegnerin gegenüber A.________ in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Arbon die definitive Rechtsöffnung für Fr. 600.-- nebst Zins.
Dagegen erhob A.________ am 15. Dezember 2021 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Thurgau. Am 27. Dezember 2021 reichte er eine weitere Eingabe ein. Mit Entscheid vom 27. Januar 2022 (Versand am 31. März 2022) wies das Obergericht das Ausstandsgesuch gegen das Obergericht und das Bezirksgericht ab, soweit es darauf eintrat. Auch die Beschwerde wies es ab, soweit es darauf eintrat.
Am 28. April 2022 haben A.________ (Beschwerdeführer 1) und die B.________ AG (Beschwerdeführerin 2) Beschwerde gegen diesen Entscheid und "gegen das ganze Verfahren in Zusammenhang mit unserer Strafanzeige vom 19. November 2009" an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
2.
Die Beschwerdeführer verlangen, es sei abzuklären, ob das Bundesgericht als befangen gelte, seien doch zwei Bundesrichter mit Anzeige vom 26. November 2018 beim Bundesstrafgericht angezeigt.
Ein eigentliches Ausstandsgesuch fehlt. Das Bundesgericht als Institution kann ohnehin nicht abgelehnt werden. Die erwähnte Anzeige richtet sich gegen (alt) Bundesrichter Fonjallaz und Merkli. Beide sind nicht mehr im Amt, so dass sich Weiterungen erübrigen.
3.
Anfechtungsobjekt ist der Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 27. Januar 2022. Kern der Beschwerde ist allerdings nicht die Anfechtung dieses Rechtsöffnungsentscheids, sondern die Strafanzeige der Beschwerdeführer vom 19. November 2009 (u.a. wegen Urkundenfälschung), die mit Nichtanhandnahmeverfügung des Bezirksamts Arbon vom 28. Oktober 2010 erledigt worden ist, und das seitherige, offenbar erfolglose Bemühen der Beschwerdeführer, doch noch die Eröffnung eines Strafverfahrens zu erreichen. All dies ist jedoch weder Gegenstand eines Rechtsöffnungsverfahrens im Allgemeinen noch des vorliegenden, eine Rechtsöffnungssache betreffenden, bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens im Besonderen. Insbesondere kann im vorliegenden Verfahren die Aufhebung der genannten Nichtanhandnahmeverfügung oder weiterer strafrechtlicher Entscheide nicht verlangt werden.
Rechtsöffnungssachen unterliegen grundsätzlich der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG). Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), ist die Beschwerde in Zivilsachen jedoch nicht gegeben. Die Eingabe ist als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln (Art. 113 ff. BGG).
4.
Der Beschwerdeführer 1 hat die Beschwerde alleine für die Beschwerdeführerin 2 unterzeichnet. Gemäss Internet-Handelsregister-Auszug verfügt der Beschwerdeführer 1 für die Beschwerdeführerin 2 jedoch einzig über eine Kollektivzeichnungsberechtigung zu zweien. Auf eine Rücksendung zur rechtsgenüglichen Unterschrift (Art. 42 Abs. 5 BGG) kann verzichtet werden. Die Beschwerdeführerin 2 ist durch den angefochtenen Entscheid nämlich nicht beschwert (Art. 115 lit. b BGG); die Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Arbon, für die Rechtsöffnung erteilt wurde, richtet sich einzig gegen den Beschwerdeführer 1.
 
Erwägung 5
 
5.1. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4).
5.2. Der Beschwerdeführer 1 hält vor Bundesgericht an der Befangenheit des Obergerichts fest. Eine Auseinandersetzung mit den detaillierten Erwägungen des Obergerichts zum Ausstand fehlt. Inwiefern in diesem Zusammenhang verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, legt der Beschwerdeführer 1 nicht dar. Die Behauptung, die Befangenheit gehe aus dem Entscheid des Obergerichts hervor, genügt den Rügeanforderungen nicht. Der blosse Umstand allein, dass das Urteil nicht im Sinne des Beschwerdeführers 1 ausgefallen ist, stellt keinen Umstand dar, der die Befangenheit belegen könnte.
Der Beschwerdeführer 1 macht sodann geltend, alle Entscheide in diesen Verfahren würden durch Art. 251 StGB zu Fall gebracht. Das Obergericht sei - wie auch andere Instanzen - auf Art. 251 StGB nicht eingegangen. Dadurch liege organisierter Verfahrensmissbrauch und eine Verfahrensverschleppung vor. Die Betreibung sei ein Verfahrensbetrug durch das Bundesstrafgericht. Er nennt jedoch keine verfassungsmässigen Rechte, die in diesem Zusammenhang verletzt worden sein sollen. Er befasst sich nicht mit den Erwägungen des Obergerichts zum Gegenstand des obergerichtlichen Verfahrens, insbesondere damit, dass die Nichtanhandnahmeverfügung des Bezirksamtes Arbon vom 28. Oktober 2010 nicht Anfechtungsobjekt sei und das Obergericht darüber auch längst entschieden habe. Er befasst sich ebensowenig mit den Erwägungen des Obergerichts zum Gegenstand eines Rechtsöffnungsverfahrens bzw. zum Umfang, in welchem ein Rechtsöffnungsrichter den Rechtsöffnungstitel überprüfen kann, und mit den Erwägungen zur Anwendung der entsprechenden Grundsätze im vorliegenden Fall (Vorliegen von Rechtsöffnungstiteln, keine Nichtigkeit der Rechtsöffnungstitel etc.). Weshalb sich das Obergericht vor diesem Hintergrund aufgrund verfassungsmässiger Rechte mit Art. 251 StGB hätte befassen müssen, legt der Beschwerdeführer 1 nicht dar.
Die Beschwerde enthält damit keine hinreichenden Rügen. Auf sie kann nicht eingetreten werden.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer 1 die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer 1 auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt.
 
Lausanne, 18. Mai 2022
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Herrmann
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg