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Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 6B_267/2021 vom 18.05.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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6B_267/2021
 
 
Urteil vom 18. Mai 2022
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
 
Bundesrichter Muschietti,
 
Bundesrichterin van de Graaf,
 
Gerichtsschreiber Nabold.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Paul Hofer,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
 
2. B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Blum,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Sexuelle Handlungen mit Kindern; Genugtuung; Beweiswürdigung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 25. November 2020 (SB200192-O/U/jv).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
Mit Urteil vom 12. November 2019 sprach das Bezirksgericht Dielsdorf den 1976 geborenen A.________ schuldig der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Weiter widerrief es den bedingten Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 22. Januar 2014 ausgefällten Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 25.-, verbot dem Beschuldigten für die Dauer von fünf Jahren die Kontaktaufnahme zum Privatkläger und verfügte den Einzug und die Vernichtung beschlagnahmter Gegenstände. Der Beschuldigte wurde verpflichtet, dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 5'000.- zuzüglich Zinsen zu bezahlen; für das Schadenersatzbegehren wurde der Privatkläger auf den Zivilweg verwiesen.
B.
Auf Berufung des Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 25. November 2020 den Schuldspruch, erhöhte die Freiheitsstrafe auf 24 Monate, verzichtete aber auf den Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 22. Januar 2014 ausgefällten Geldstrafe. Im Weiteren bestätigte es das Kontaktverbot und den Genugtuungsanspruch und stellte die Rechtskraft des Einzugs- und Vernichtungsentscheides der beschlagnahmten Gegenstände sowie des Verweises des Schadenersatzbegehrens des Privatklägers auf den Zivilweg fest. Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wies das Obergericht ab.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, er sei unter teilweiser Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils von Schuld und Strafe freizusprechen und es sei ihm eine Genugtuung von Fr. 155'800.- zuzusprechen, eventuell sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner stellt A.________ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, mit dem Beschwerdegegner 2 über längere Zeit eine sexuelle Beziehung geführt zu haben. Er macht jedoch geltend, diese habe erst nach dem 16. Geburtstag des Beschwerdegegners 2, mithin erst nach dem 21. Dezember 2016 begonnen. Er rügt somit sinngemäss eine bundesrechtswidrige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz; insbesondere macht er in diesem Zusammenhang geltend, die Vorinstanz habe dem Umstand, dass der Vater des Beschwerdegegners 2 den Zeugen C.________ zu beeinflussen versucht habe, zu wenig Beachtung geschenkt.
1.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; 141 IV 369 E. 6.3; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1).
2.
Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht, wird nach Art. 187 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
 
Erwägung 3
 
3.1. Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner 2 über längere Zeit eine sexuelle Beziehung führten. Die Vorinstanz stellte für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich fest, dass es bereits ab Frühjahr 2016 zu sexuellen Handlungen zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner 2 kam. Dabei stützte sie sich im Wesentlichen auf die als glaubwürdig erachteten Aussagen des Beschwerdegegners 2. Dieser sagte unter anderm aus, die sexuellen Handlungen hätten begonnen, als er noch in die Schule D.________ ging und er habe sich in einem Sommerlager in den USA im Sommer 2016 überlegt, ob er bei einer Gesprächsrunde über bisher nicht Preisgegebenes, Peinliches etc. dieser Handlungen berichten soll. Den Hinweisen auf eine mögliche (versuchte) Beeinflussung des Zeugen C.________ durch den Vater des Beschwerdegegners 2 ging die Vorinstanz nicht weiter nach, da dieser Zeuge nichts den Beschuldigten Belastendes ausgesagt habe.
3.2. Beim Zeugen C.________ handelt es sich um einen weiteren Jugendlichen, der ebenfalls eine sexuelle Beziehung mit dem Beschwerdeführer geführt hat. Befragt als mögliches Opfer, gab dieser Zeuge jedoch an, alle sexuellen Handlungen hätten erst nach seinem 16. Geburtstag stattgefunden. Damit waren diese Handlungen nicht nach Art. 187 Ziff. 1 StGB strafbar. Zum vorliegend angeklagten Sachverhalt machte der Zeuge keine Angaben. Die Vorinstanz stützte sich bei ihrer Feststellung, die sexuelle Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner 2 habe bereits vor dessen sechzehnten Geburtstag begonnen, nicht auf die Aussagen dieses Zeugens. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, könnte der Beschwerdeführer daher aus einer möglichen (versuchten) Beeinflussung dieses Zeugens durch den Vater des Beschwerdegegners 2 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Insbesondere vermöchte auch eine solche versuchte Beeinflussung des Zeugens die Glaubwürdigkeit des Beschwerdegegners 2, welcher zum Zeitpunkt seiner Einvernahme bereits volljährig war, nicht zu erschüttern. Damit hat die Vorinstanz nicht gegen Bundesrecht verstossen, als es von Weiterungen zur Frage, ob diese versuchte Beeinflussung des Zeugen stattgefunden hat, verzichtete. Damit kann vorliegend die Frage offen bleiben, ob und wie weit die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers mit Blick auf Art. 99 BGG überhaupt zulässig sind. Andere Argumente für eine Bundesrechtswidrigkeit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfestellungen bringt der Beschwerdeführer nicht vor.
4.
Durfte die Vorinstanz demnach - ohne damit gegen Bundesrecht zu verstossen - von einem Beginn der sexuellen Handlungen im Frühjahr 2016 ausgehen, so ist weder die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten noch die dem Beschwerdegegner 2 zugesprochene Genugtuung zu beanstanden. Einem Genugtuungsanspruch des Beschwerdeführers gegen den Beschwerdegegner 2 ist somit die Grundlage entzogen. Entsprechend ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
5.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da er im bundesgerichtlichen Verfahren in der Sache nicht zur Stellungnahme aufgefordert wurde, ihm insoweit somit keine Umtriebe entstanden sind.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 18. Mai 2022
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold