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BGer 6B_749/2020 vom 18.05.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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6B_749/2020
 
 
Urteil vom 18. Mai 2022
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
 
Bundesrichter Denys,
 
Bundesrichterin van de Graaf,
 
Gerichtsschreiberin Pasquini.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Lei,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kant ons Thurgau, Maurerstrasse 2, 8510 Frauenfeld,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 4. März 2020 (SBR.2019.96).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
Anlässlich eines Telefongesprächs mit B.________, einer Redaktorin der Zeitung C.________, erklärte A.________, Fraktionspräsident der Partei D.________ im Stadtparlament U.________, unter anderem, er sei kein Freund der Fahrenden. Die Roma würden auf Kosten anderer leben, sich nicht an den Steuern beteiligen und würden machen, was sie wollen. Die Schweizer würden ja noch gehen, aber hier drehe es sich um Franzosen. Es handle sich um Schlitzohren und Kleinkriminelle, Wahrsager, die einen anlügen würden und Leute, die Sachen versprechen würden, die sie dann nicht halten würden. Unschöne Beispiele seien übervolle Mülleimer auf dem Platz. Er habe auch gehört, dass es einen Ladendiebstahl gegeben habe. Am xx.xx.xxxx publizierte die Zeitung C.________ den Artikel von B.________, der auch die vorstehenden Aussagen von A.________ enthielt.
B.
B.a. Mit Strafbefehl vom 16. Januar 2019 befand die Staatsanwaltschaft Bischofszell A.________ der Rassendiskriminierung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 70.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Busse von Fr. 450.--. Auf Einsprache von A.________ hin überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl als Anklageschrift dem Bezirksgericht Arbon.
Das Bezirksgericht Arbon verurteilte A.________ am 20. Mai 2019 ebenfalls wegen Rassendiskriminierung zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 70.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Busse von Fr. 450.--.
B.b. Auf Berufung von A.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Thurgau am 4. März 2020 das Urteil des Bezirksgerichts Arbon im Schuld- und Strafpunkt.
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen im Wesentlichen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 4. März 2020 sei aufzuheben. Er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Die Kosten der vorausgegangenen Verfahren seien ausgangsgemäss festzulegen.
D.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht des Kantons Thurgau hat sich nicht vernehmen lassen. A.________ hat zusätzliche Bemerkungen eingereicht.
 
1.
1.1. Der Beschwerdeführer bringt in verfahrensrechtlicher Hinsicht vor, der Zeitungsartikel sei zwar nicht rechtswidrig erlangt worden. Durch die Unterlassung der Vorlage des druckfertigen Textes oder zumindest der eigentlichen Zitate sei aber sein Recht am eigenen Wort verletzt worden, was eine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ZGB darstelle. Indem die Vorinstanz dies verneine und daher Art. 141 Abs. 2 StPO nicht anwende, verstosse sie gegen Bundesrecht (Beschwerde S. 4 f. und S. 7).
1.2. Die Vorinstanz erwägt, es sei nicht ersichtlich, inwiefern der Zeitungsartikel von der Staatsanwaltschaft oder vom Anzeigeerstatter rechtswidrig erlangt worden wäre. Dies werde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Weder handle es sich um geheime Aufzeichnungen des Beschwerdeführers noch seien die Dokumente irgendwie illegal beschafft worden. Vielmehr handle es sich um einen Zeitungsartikel, der allgemein zugänglich gewesen sei. Der vorliegende Fall sei nicht vergleichbar mit jenen Fällen, in denen es um (heimliche) Ton- oder Videoaufzeichnungen gehe (Entscheid S. 8 f. E. 3.c) bb). Weiter weist die Vorinstanz darauf hin, dass der Beschwerdeführer kein absolutes Recht auf Autorisierung seiner Aussagen habe. Er sei von der Journalistin über das Ziel des Gesprächs informiert worden. Ferner habe er um sein Recht auf Autorisierung seiner Äusserungen gewusst, denn er habe in der Einvernahme ausgesagt, den Bericht habe er nicht gegengelesen und dies auch nicht verlangt. Er sei schon 15 Jahre in der Politik und habe etliche Interviews gegeben und habe das mehrmals nicht gegengelesen (Entscheid S. 9 f. E. 3.d) bb). Zusammengefasst spreche weder die Art und Weise, wie der Artikel entstanden sei, noch die Art der Beschaffung dieses Dokuments gegen eine Verwertung im Strafverfahren (Entscheid S. 10 E. 3.e).
1.3. Die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise ist in Art. 141 StPO geregelt. Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nach Art. 141 Abs. 2 StPO grundsätzlich nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
Nach der Rechtsprechung sind Beweismittel, die von Privaten rechtswidrig beschafft worden sind, nur verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und zudem eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht. Bei dieser Interessenabwägung sind dieselben Massstäbe anzulegen wie bei staatlich erhobenen Beweisen. Von Privaten rechtswidrig erlangte Beweise sind demnach nur zulässig, wenn dies zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich ist (BGE 147 IV 16 E. 1.1; 147 IV 9 E. 1.3.1; 146 IV 226 E. 2; je mit Hinweise). Beweismittel, die von Privaten rechtmässig beschafft worden sind, sind ohne Einschränkungen verwertbar (BGE 147 IV 16 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.4. Die Rüge ist unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. Die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen, ob der besagte Zeitungsartikel persönlichkeitsverletzend ist, (1) weil er ihn nicht gegenlesen oder autorisieren konnte bzw. (2) weil der Artikel seine Äusserungen nicht zutreffend wiedergibt, fallen nicht in den Anwendungsbereich von Art. 141 Abs. 2 StPO. Denn es geht dabei nicht um die Frage, ob es sich beim Zeitungsartikel um ein (von Privaten) rechtswidrig erlangtes Beweismittel handelt. Nicht die Beschaffung des Beweismittels soll rechtswidrig sein, sondern der Inhalt bzw. die Art und Weise der Entstehung des Artikels. Ob die Vorinstanz im Sinne einer Alternativbegründung zu Unrecht eine Verletzung von Art. 28 ZGB verneint, kann vorliegend daher offenbleiben.
2.
Wegen "Rassendiskriminierung" (Randtitel) wird gemäss Art. 261bis StGB unter anderem bestraft, (Absatz 1) wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder Diskriminierung aufruft und (Absatz 4 erster Teilsatz) wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert.
Die Strafbestimmung betreffend die Rassendiskriminierung bezweckt unter anderem, die angeborene Würde und Gleichheit aller Menschen zu schützen. Im Lichte dieser Zielsetzung erscheinen als Herabsetzung oder Diskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 erster Teilsatz StGB alle Verhaltensweisen, durch welche den Angehörigen einer Bevölkerungsgruppe aufgrund ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung die Gleichwertigkeit als menschliche Wesen oder die Gleichberechtigung in Bezug auf die Menschenrechte abgesprochen oder zumindest in Frage gestellt wird (BGE 143 IV 193 E. 1; 140 IV 67 E. 2.1.1; 133 IV 308 E. 8.2; Urteil 6B_636/2020 und 6B_637/2020 vom 10. März 2022 E. 3, zur Publikation vorgesehen; je mit Hinweisen). Der Begriff des "Aufrufens" (zu Hass oder Diskriminierung) im Sinne von Art. 261bis Abs. 1 StGB umfasst auch das "Aufreizen". Erfasst werden damit auch die allgemeine Hetze oder das Schüren von Emotionen, die auch ohne hinreichend expliziten Aufforderungscharakter Hass und Diskriminierung hervorrufen können (BGE 143 IV 193 E. 1; 123 IV 202 E. 3b; Urteil 6B_636/2020 und 6B_637/2020 vom 10. März 2022 E. 3, zur Publikation vorgesehen).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Ethnie im Sinne von Art. 261bis StGB ein Segment der Bevölkerung, das sich selbst als abgegrenzte Gruppe versteht und das vom Rest der Bevölkerung als Gruppe verstanden wird. Sie muss eine gemeinsame Geschichte sowie ein gemeinsames zusammenhängendes System von Einstellungen und Verhaltensnormen (Tradition, Brauchtum, Sitte, Sprache etc.) haben, wobei die genannten Merkmale zur Abgrenzung verwendet werden müssen (BGE 143 IV 193 E. 2.3; Urteil 6B_636/2020 und 6B_637/2020 vom 10. März 2022 E. 3, zur Publikation vorgesehen; je mit Hinweisen). Der Begriff der "Ethnie" im Sinne von Art. 261bis StGB erfasst auch eine unter einem Sammelbegriff zusammengefasste Mehrheit von Ethnien. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesgericht festgehalten, dass der Begriff "Kosovaren" als Sammelkategorie die verschiedenen im Kosovo lebenden Ethnien bezeichnet und damit eine Ethnie im Sinne von Art. 261bis StGB erfasst (BGE 143 IV 193 E. 2.3; Urteil 6B_636/2020 und 6B_637/2020 vom 10. März 2022 E. 3, zur Publikation vorgesehen).
Der Tatbestand der Rassendiskriminierung setzt Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 145 IV 23 E. 2.3; Urteile 6B_636/2020 und 6B_637/2020 vom 10. März 2022 E. 3, zur Publikation vorgesehen; 6B_1126/2020 vom 10. Juni 2021 E. 2.1.3; je mit Hinweisen).
3.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung von Art. 261bis StGB.
3.2. Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer habe im Interview die inkriminierten Sätze genauso geäussert, wie sie anschliessend publiziert worden seien (Entscheid S. 15 E. 4) d) bb). Er habe sich im Interview mit der Redaktorin am Beispiel der französischen Fahrenden in V.________ in verallgemeinernder Form über Fahrende ausgelassen und die Aussagen so formuliert, wie sie im Zeitungsartikel erschienen seien, insbesondere ohne diese zu relativieren (Entscheid S. 16 E. 4) e). Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, der Ausdruck "Fahrende" sei vom Begriff der "Ethnie" im Sinne von Art. 261bis StGB erfasst (Entscheid S. 19 f. E. 5.c) cc). Weiter erwägt sie, die Bezeichnung einer Gruppe von Fahrenden pauschal als Schlitzohren und Kleinkriminelle, Wahrsager, die einen anlügen würden, und Leute, die Sachen versprechen und sie nicht halten würden, stelle eine massive Herabsetzung dar (Entscheid S. 20 E. 6.b) aa). Die kritischen Äusserungen seien weitgehend ohne konkreten Bezug zu irgendwelchen Vorkommnissen erfolgt. Eine solch pauschale Abwertung einer konkreten Gruppe Fahrender, ohne Einschränkungen und Vorbehalte, könne keine sachliche Kritik sein (Entscheid S. 21 E. 6.b) cc).
3.3.
3.3.1. Welches der Inhalt einer Äusserung ist, ist Tatfrage. Welcher Sinn einer Äusserung zukommt, ist hingegen Rechtsfrage, die das Bundesgericht frei prüft. Massgebend ist dabei der Sinn, welchen der unbefangene Durchschnittsleser der Äusserung unter den gegebenen Umständen beilegt (BGE 145 IV 462 E. 4.2.3; 143 IV 193 E. 1; 140 IV 67 E. 2.1.2; Urteil 6B_636/2020 und 6B_637/2020 vom 10. März 2022 E. 3, zur Publikation vorgesehen; je mit Hinweisen). Äusserungen im Rahmen politischer Auseinandersetzungen sind nicht strikt nach ihrem Wortlaut zu messen, da bei solchen Auseinandersetzungen Vereinfachungen und Übertreibungen üblich sind (BGE 143 IV 193 E. 1; 131 IV 23 E. 2.1; Urteil 6B_636/2020 und 6B_637/2020 vom 10. März 2022 E. 3, zur Publikation vorgesehen; je mit Hinweisen).
3.3.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
3.4. Im Einzelnen wendet der Beschwerdeführer ein, indem die Vorinstanz ausführe, das "Es" im Satz "Es handle sich um Schlitzohren und Kleinkriminelle, Wahrsager, [...]." beziehe sich auf Fahrende im Allgemeinen, verletze sie Bundesrecht. Im Lichte seiner unmittelbar vorangegangenen und nachfolgenden Aussage habe er zum Ausdruck gebracht, dass er inländische Fahrende von seinen Äusserungen ausnehme. Mit "Es" seien daher zweifellos nur französische Fahrende gemeint. Diese Unterscheidung zwischen Fahrenden unterschiedlicher Nationalität belege zudem, dass seine Aussagen sehr wohl differenziert seien. Entgegen der vorinstanzlichen Erwägung gehe eine Relativierung seiner Äusserung über Fahrende bereits aus dem veröffentlichten Text selbst heraus. Ausserdem könne ihm die Mehrdeutigkeit der Aussage nicht angelastet werden, da sie alleine auf die entstellende Wiedergabe seiner Äusserungen durch die Journalistin zurückzuführen sei (Beschwerde S. 5 ff.).
Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Seine Vorbringen gehen grösstenteils an der Sache vorbei. Dem Beschwerdeführer ist zwar insofern beizupflichten, als dass die vorinstanzliche Feststellung, er habe sich im Interview am Beispiel der französischen Fahrenden in V.________ in verallgemeinernder Form über Fahrende ausgelassen, ohne die Aussagen zu relativieren (Entscheid S. 16 E. 4) e), missverständlich formuliert ist. Im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung hält die Vorinstanz jedoch fest, es gehe um die Frage, ob der Beschwerdeführer die Fahrenden aus Frankreich, die in V.________ ihr Lager aufgeschlagen hätten, wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion herabsetze oder diskriminiere (Entscheid S. 20 E. 5.d). Auch aus den weiteren Erwägungen der Vorinstanz geht hervor (Entscheid S. 20 E. 6.b) aa und S. 21 E. 6.b) cc), dass sie bei der Äusserung des Beschwerdeführers "Es handle sich um Schlitzohren und Kleinkriminelle, Wahrsager, [...]." nicht davon ausgeht, dass sich diese auf Fahrende im Allgemeinen sondern vielmehr, dass sie sich auf eine konkrete Gruppe von Fahrenden bezieht. Dem angefochtenen Entscheid lässt sich somit hinreichend klar entnehmen, dass die Vorinstanz im Ergebnis davon ausgeht, mit dem "Es" in der fraglichen Äusserung seien lediglich die aus Frankreich stammenden Fahrenden gemeint, die in V.________ ihr Lager aufgeschlagen hätten. Dass ein unbefangener Durchschnittsleser dieser Äusserung unter den gegebenen Umständen einen anderen Sinn beilegt, macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend. Bei dieser Ausgangslage erübrigt es sich daher weiter zu vertiefen, ob und inwiefern aus der fraglichen Passage im Zeitungsartikel weitere Relativierungen des Beschwerdeführers hervorgehen.
3.5. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, der Begriff "Fahrende" bezeichne keine Ethnie im Sinne von Art. 261bis StGB. Die Vorinstanz lege den unbestimmten Rechtsbegriff "Ethnie" falsch aus. Weder würden sich die Fahrenden selber als abgegrenzte Gruppe verstehen, noch würden sie von der übrigen Bevölkerung als solche wahrgenommen. Jenische, Sinti und Roma hätten keine gemeinsame Geschichte sowie kein gemeinsames zusammenhängendes System von Einstellungen und Verhaltensnormen. Die Bezeichnung "Fahrende" beschränke sich auf die fahrende Lebensform ohne irgendeine Bezugnahme auf spezifische ethnische Gruppen. Aufgrund zahlreicher Publikationen in der fraglichen Zeitung sei der aufmerksame Durchschnittsleser darüber hinaus sehr wohl über die verschiedenen einzelnen Gruppen im Bilde. Der durchschnittliche Leser wisse, dass es Jenische und Sinti gebe, schweizerische und ausländische, nomadische sowie sesshafte (Beschwerde S. 8 ff.).
3.5.1. Die Vorinstanz erwägt, der Ausdruck "Fahrende" sei vom Begriff der "Ethnie" im Sinne von Art. 261bis StGB erfasst, da sie sich in sprachlicher und kultureller Hinsicht von der übrigen Bevölkerung abgrenze, sich selbst als abgegrenzte Gruppe verstehe und vom Rest der Bevölkerung als Gruppe verstanden werde. Dass sich diese Gruppe in weitere Ethnien (Jenische, Sinti und Roma) aufteilen liesse, ändere am Schutz durch Art. 261bis StGB nichts (Entscheid S. 19 f. E. 5.c) cc). Schliesslich gehe es nicht darum, ob die Fahrenden aus Frankreich, die in V.________ campierten, für sich eine Ethnie darstellten, sondern ob der Beschwerdeführer diese Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion herabsetze oder diskriminiere (Entscheid S. 20 E. 5.d).
3.5.2. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Zusammenhang als unbegründet. Das Bundesgericht hatte kürzlich darüber zu befinden, ob mit dem Begriff "Zigeuner" eine Ethnie bezeichnet wird, was es bejahte (Urteil 6B_636/2020 und 6B_637/2020 vom 10. März 2022 E. 4, zur Publikation vorgesehen). Auf diesen Entscheid kann im Grundsatz verwiesen werden. Vorliegend ist ebenfalls nicht anzunehmen, dass der unbefangene Durchschnittsadressat in der Lage ist, eine genaue Abgrenzung der verschiedenen vom Ausdruck "Fahrende" umfassten Gruppen vorzunehmen. Angesichts des konkreten Kontextes, namentlich aller Äusserungen des Beschwerdeführers im Zeitungsartikel, wird der von ihm verwendete Begriff "Fahrende" vom unbefangenen Durchschnittsleser als Synonym für "Zigeuner" und damit als Sammelkategorie für Roma sowie Sinti und somit als Ausdruck für ethnische Gruppen verstanden. Mit der Vorinstanz ist dabei festzuhalten, dass es nicht darum geht, ob die Fahrenden aus Frankreich, die in V.________ campierten, für sich eine Ethnie darstellten oder nicht, sondern, ob der Beschwerdeführer diese Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion herabsetzte oder diskriminierte (Beschwerde S. 13; Entscheid S. 20 E. 5.d).
3.6. Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, seine Äusserung stelle keine Herabsetzung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB dar. Vom Durchschnittsleser werde die Bezeichnung "Kleinkriminelle" wohl als primitive fremdenfeindlich motivierte Ehrverletzung, nicht aber als rassistischer Angriff auf die Menschenwürde aufgefasst. Ebensowenig sei die Benennung als "Schlitzohren, Wahrsager, die einen anlügen würden und Leute, die Sachen versprechen und sie dann nicht halten würden" nicht ehrverletzend oder rassistisch. Schliesslich sei auch die Bezeichnung "Wahrsager" keineswegs abwertend (Beschwerde S. 13).
3.6.1. Die Vorinstanz hält fest, die Bezeichnung einer Gruppe von Fahrenden pauschal als Schlitzohren und Kleinkriminelle, Wahrsager, die einen anlügen würden und Leute, die Sachen versprechen und sie nicht halten würden, stelle eine massive Herabsetzung dar (Entscheid S. 20 E. 6.b) aa).
3.6.2. Als Herabsetzung oder Diskriminierung erscheinen alle Verhaltensweisen, durch welche den Angehörigen einer Bevölkerungsgruppe aufgrund ihrer Ethnie die Gleichwertigkeit als menschliche Wesen oder die Gleichberechtigung in Bezug auf die Menschenrechte abgesprochen oder zumindest in Frage gestellt wird (BGE 143 IV 193 E. 1 mit Hinweisen; 140 IV 67 E. 2.1.1; 133 IV 308 E. 8.2 mit Hinweis). Mit anderen Worten " (...) lorsque la personne visée est traitée comme un être humain de deuxième classe." (Urteile 6B_636/2020 und 6B_637/2020 vom 10. März 2022 E. 5.2.3; 6B_1126/2020 vom 10. Juni 2021 E. 2.1.1).
3.6.3. Auch diese Rüge erweist sich als unbegründet. Die fraglichen Äusserungen des Beschwerdeführers sind nicht aufgrund der Bedeutung einzelner Wörter oder des Wortlauts von Sätzen, sondern in ihrem Gesamtzusammenhang zu beurteilen. Die inkriminierte Textpassage beginnt mit der Einleitung des Beschwerdeführers, er sei kein Freund der Fahrenden. Mit seiner nachfolgenden Bemerkung, die Roma würden auf Kosten anderer leben, sich nicht an den Steuern beteiligen und würden machen, was sie wollen, unterstellt der Beschwerdeführer allen Angehörigen der Gruppe der Roma einen allgemein verachteten und verpönten Lebensstil. Wie dargelegt (E. 3.4), geht der unbefangene Durchschnittsadressat bei der weiteren Äusserung des Beschwerdeführers "Es handle sich um Schlitzohren und Kleinkriminelle, Wahrsager, die einen anlügen würden und Leute, die Sachen versprechen würden, die sie dann nicht halten würden." zwar nicht davon aus, dass sich dieser Satz auf Fahrende im Allgemeinen sondern vielmehr, dass er sich auf eine konkrete Gruppe von Fahrenden bezieht. Gleichwohl wird dem unbefangenen durchschnittlichen Leser im Gesamtzusammenhang - in Anbetracht aller Äusserungen des Beschwerdeführers in der inkriminierten Textpassage - der Eindruck vermittelt, Fahrende würden einen allgemein verachteten und äusserst verpönten Lebensstil pflegen, wobei sie lügen würden und unzuverlässig sowie kriminell seien. Im Vergleich zum Rest der Gesellschaft werden Fahrende als minderwertig dargestellt und verunglimpft. Das objektive Tatbestandsmerkmal des Herabsetzens von Art. 261bis Abs. 4 StGB ist erfüllt.
3.7. Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, er habe sich differenziert in einem politischen Kontext geäussert, weshalb seine Aussagen unter dem Schutz der Meinungsäusserungsfreiheit gemäss Art. 16 BV und Art. 10 EMRK stehen würden (Beschwerde S. 14).
3.7.1. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer mache seine kritischen Äusserungen gegenüber den Fahrenden (besonders den französischen Fahrenden) weitgehend ohne konkreten Bezug zu irgendwelchen Vorkommnissen in Bezug auf die Personen in V.________. Vielmehr ziele die Gesamtheit der Aussage auf eine Minderberechtigung bzw. eine umfassende Minderwertigkeit der Gruppe der Fahrenden gerade wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Die Aussage sei überdies geeignet, althergebrachte Vorurteile und Klischeebilder weiter zu festigen. Eine solch pauschale Abwertung einer konkreten Gruppe Fahrender, ohne Einschränkung und Vorbehalt, könne keine sachliche Kritik sein (Entscheid S. 20 f. E. 6.b) bb und E. 6.b) cc). Der Beschwerdeführer habe seine Aussagen erkennbar als Politiker getätigt. Eine solche pauschalisierte Herabsetzung sei von der Meinungsäusserungsfreiheit in politischen Debatten aber nicht umfasst. Er hätte ohne weiteres Differenzierungen in Form von Einschränkungen oder Vorbehalten anbringen können, um seine Kritik sachlich sowie pointiert anzubringen. Der Beschwerdeführer habe dies nicht vorgenommen, weshalb seine Äusserungen nicht unter dem Schutz der Meinungsäusserungsfreiheit im Sinne von Art. 16 BV und Art. 10 EMRK stehen würden (Entscheid S. 21 E. 6.c).
3.7.2. Bei der Auslegung von Art. 261bis StGB ist der Freiheit der Meinungsäusserung (Art. 16 BV, Art. 10 EMRK, Art. 19 UNO-Pakt II) Rechnung zu tragen. Dass Missstände in einer im politischen Diskurs zulässigen zugespitzten Form dargestellt werden können und die Meinungsäusserungsfreiheit in einer politischen Debatte besonders stark zu gewichten ist, steht ausser Frage. In einer Demokratie ist es von zentraler Bedeutung, dass auch Standpunkte vertreten werden können, die einer Mehrheit missfallen und für viele schockierend wirken. Eingriffe in die Rechte aus Art. 10 Abs. 1 EMRK sind gerechtfertigt, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, einem legitimen Ziel dienen und sich in einer demokratischen Gesellschaft als notwendig erweisen, wobei die Schranken von Art. 10 Abs. 2 EMRK eng auszulegen sind. Kritik muss dabei in einer gewissen Breite und bisweilen auch in überspitzter Form zulässig sein. Denn in öffentlichen Debatten ist es oft nicht von Anfang an möglich, eindeutig zwischen unwahrer, halbwahrer und begründeter Kritik zu unterscheiden. Werden durch eine extensive Auslegung der Normen des Strafrechts zu hohe Anforderungen an kritische Äusserungen gestellt, besteht die Gefahr, dass auch begründete Kritik nicht mehr vorgebracht wird. Allerdings darf der Meinungsäusserungsfreiheit keine so weitreichende Bedeutung gegeben werden, dass das Anliegen der Bekämpfung der Rassendiskriminierung seiner Substanz beraubt würde. Gleichwohl muss es in einer Demokratie aber möglich sein, auch am Verhalten einzelner Bevölkerungsgruppen Kritik zu üben. Eine Herabsetzung oder Diskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB ist daher in der politischen Auseinandersetzung nicht leichthin zu bejahen. Jedenfalls erfüllt den Tatbestand nicht bereits, wer über eine von dieser Norm geschützte Gruppe etwas Unvorteilhaftes äussert, solange die Kritik insgesamt sachlich bleibt und sich auf objektive Gründe stützt. Äusserungen im Rahmen politischer Auseinandersetzungen sind nicht strikt nach ihrem Wortlaut zu messen, da bei solchen Auseinandersetzungen Vereinfachungen und Übertreibungen üblich sind, daher sind sie nicht zu engherzig auszulegen, sondern immer in ihrem Gesamtzusammenhang zu würdigen. So mag die Darstellung eines wahren Sachverhaltes erlaubt sein, selbst wenn sie geeignet ist, ein feindseliges Klima gegen Angehörige bestimmter Gruppen zu schaffen oder zu verstärken (vgl. Urteil 6B_636/2020 und 6B_637/2020 vom 10. März 2022 E. 5.3.1, zur Publikation vorgesehen, mit zahlreichen Hinweisen).
3.7.3. Wie das Bundesgericht erst kürzlich betonte, darf an bestehenden Missständen Kritik geäussert werden, wobei beispielsweise Missstände auf Transitplätzen in einer im politischen Diskurs zulässigen zugespitzten Form dargestellt werden können und die Meinungsäusserungsfreiheit in der politischen Debatte besonders stark zu gewichten ist. Es hielt dabei fest, der Tatbestand der Rassendiskriminierung sei nicht bereits erfüllt, wenn jemand über eine von dieser Norm geschützte Gruppe etwas Unvorteilhaftes äussere, solange die Kritik insgesamt sachlich bleibe und sich auf objektive Gründe stütze (Urteil 6B_636/2020 und 6B_637/2020 vom 10. März 2022 E. 5.3.2, zur Publikation vorgesehen). Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer mit seinen Äusserungen nicht von ihm beanstandete Missstände sachlich in den Vordergrund stellt. Vielmehr setzt er die fragliche Gruppe mit seiner Kernbotschaft (Fahrende würden einen allgemein verachteten und äusserst verpönten Lebensstil pflegen, wobei sie lügen würden und unzuverlässig sowie kriminell seien) in pauschaler Weise herab. Mithin blieben seine Äusserungen nicht im Rahmen dessen, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des EGMR in politischen Debatten zulässig ist, sondern es erfolgte eine Herabsetzung im Sinne der in Frage kommenden Strafbestimmung. Die Meinungsäusserungsfreiheit des Beschwerdeführers wurde nicht verletzt.
3.8. Betreffend den subjektiven Tatbestand gehen die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht über den Standpunkt hinaus (Beschwerde S. 15), seine Äusserungen hätten sich lediglich auf eine konkrete Gruppe französischer Fahrender in V.________ bezogen. Diese Vorbringen gehen, wie bereits ausgeführt (E. 3.4 und E. 3.5.2), an der Sache vorbei.
4.
Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist ebenfalls unbegründet (Beschwerde S. 14 f.). Der angefochtene Entscheid genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers musste sich die Vorinstanz nicht ausdrücklich dazu äussern, weshalb ihre rechtliche Würdigung nicht derjenigen der ersten Instanz entspricht.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 18. Mai 2022
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini