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BGer 8C_275/2022 vom 18.05.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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8C_275/2022
 
 
Urteil vom 18. Mai 2022
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau, Multiplex 1, Langfeldstrasse 53a, 8510 Frauenfeld,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 16. März 2022 (VV.2021.289/E).
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 9. Mai 2022 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 16. März 2022,
 
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb diese von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1),
dass die Vorinstanz in Berücksichtigung der Parteivorbringen darlegte, weshalb sie die am 1. Dezember 2021 gegen die Kasse erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde als unbegründet erachtet,
dass der Beschwerdeführer die dabei getroffenen Sachverhaltsfeststellungen insoweit sinngemäss als qualifiziert unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG rügt, als darin festgehalten wird, mit der zwischenzeitig ergangenen Verfügung sei auch über den Abrechnungsmonat August 2021 entschieden worden,
dass eine Sachverhaltsfeststellung erst dann als qualifiziert unrichtig gerügt werden kann, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG),
dass die vom Beschwerdeführer beanstandete Feststellung zwar für die Frage von Belang ist, ob die Angelegenheit wegen nachträglichen Wegfalls eines schutzwürdigen Interesses an der Beurteilung der Angelegenheit von der Vorinstanz als zwischenzeitig gegenstandslos geworden hätte erledigt erklärt werden dürfen, nicht aber für die allein entscheidende Frage, ob der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2021 zu Recht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben hat,
dass die Vorinstanz sich damit in Erwägung 3.2 des angefochtenen Urteils im Einzelnen befasst hat, worauf der Beschwerdeführer indessen nicht näher eingeht,
dass sich demnach die Beschwerde als offensichtlich unzureichend begründet im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG erweist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. Mai 2022
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel