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Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 1C_174/2022 vom 19.05.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
1C_174/2022
 
 
Urteil vom 19. Mai 2022
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Gemeinde Flims,
 
Via dil Casti 2, 7017 Flims Dorf,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Corina Caluori,
 
Gegenstand
 
Teilrevision Ortsplanung Flims Erschliessung UNESCO-Welterbe Tektonikarena Sardona,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden (R 22 11).
 
 
 
Erwägung 1
 
Mit undatierter Eingabe, welche am 14. März 2022 beim Bundesgericht einging, erhebt A.________ Klage gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden betreffend den Genehmigungsbeschluss zur Teilrevision der Ortsplanung von Flims "Erschliessung UNESCO-Welterbe Tektonikarena Sardona" (Verfahren R 22 11). Entgegen dem Beilagenverzeichnis fehlte das angefochtene Urteil in der Eingabe.
Mit Verfügung vom 15. März 2022 wurde A.________ Frist bis zum 28. März 2022 angesetzt, um dem Bundesgericht das angefochtene Urteil einzureichen, unter der Androhung, dass bei Säumnis seine Rechtsschrift unbeachtlich bleibe.
Am 25. März 2022 ging beim Bundesgericht eine weitere Eingabe von A.________ ein. Im Begleitschreiben erklärte er unter Bezugnahme auf die Verfügung des Bundesgerichts vom 15. März 2022, dass er in der Beilage die fehlenden Unterlagen zustelle. Entgegen der Erklärung im Begleitschreiben fehlte das angefochtene Urteil in der Beilage. Am 28. März 2022 ging eine weitere Eingabe von A.________ ein. Auch dieser war das angefochtene Urteil nicht beigelegt.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
 
Erwägung 2
 
Gegen einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid über eine Ortsplanung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig. Nach Art. 43 Abs. 2 BGG ist der angefochtene Entscheid der Beschwerde beizulegen. Fehlt dieser, ist der Partei eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen, unter der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt (Art. 43 Abs. 5 BGG).
Vorliegend hat der Beschwerdeführer Beschwerde erhoben, ohne den angefochtenen Entscheid einzureichen, und er hat den Mangel innert der ihm mit Verfügung vom 15. März 2022 angesetzten Frist nicht behoben. Auf die Beschwerde ist damit nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden kann.
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Gemeinde Flims und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 19. Mai 2022
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Kneubühler
 
Der Gerichtsschreiber: Störi