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Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 1C_357/2021 vom 19.05.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
1C_357/2021
 
 
Urteil vom 19. Mai 2022
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
 
Bundesrichterin Jametti, Bundesrichter Haag,
 
Gerichtsschreiber Bisaz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Joos,
 
gegen
 
Standeskommission des Kantons Appenzell Innerrhoden,
 
Ratskanzlei, Marktgasse 2, 9050 Appenzell.
 
Gegenstand
 
Revision Energiegesetz,
 
Beschwerde gegen die Revision des Energiegesetzes des Grossen Rats des Kantons Appenzell Innerrhoden vom 29. April 2001.
 
 
Sachverhalt:
 
A.
Die Appenzeller Wind AG beabsichtigte, auf der Honegg eine Windkraftanlage mit zwei Windrädern zu erstellen. Im November 2018 lehnte die Standeskommission des Kantons Appenzell Innerrhoden die definitive Festsetzung des Windkraftstandorts Honegg im kantonalen Richtplan ab. Sie war in ihrer Interessenabwägung zum Schluss gelangt, dass dem Interesse an der Produktion von Windenergie mit Bezug auf den konkreten Standort andere Interessen entgegenstünden, die in der Summe überwiegen würden. Besondere Konfliktpunkte machte sie beim Landschaftsschutz, im Bereich der Umwelt und bei den Einflüssen auf Wohnbauten in der Umgebung aus. Zudem stand dem Vorhaben der Umstand entgegen, dass der Standort nahe an der Grenze zu den Kantonen Appenzell A.Rh. und St. Gallen liegt und sich keine regionale Lösung realisieren liess.
Weil damit das Projekt einer Windkraftanlage auf der Honegg blockiert war, wurde im Mai 2019 eine Initiative "Pro Windenergie" für ein Gesetz über die Nutzung der Windenergie eingereicht. Mit der Initiative wurde im Wesentlichen das Ziel verfolgt, das Windenergiepotenzial im Kanton besser zu nutzen. Der Grosse Rat des Kantons Appenzell Innerrhoden unterstützte die Stossrichtung der Initiative, machte aber bei dieser erhebliche Schwächen aus. Er beschloss daher, der Initiative einen Gegenvorschlag gegenüberzustellen. Gemäss diesem sollte das Energiegesetz des Kantons Appenzell Innerrhoden vom 29. April 2001 (EnerG/AI; GS 730.000) um einen Art. 14b und einen Art. 14c ergänzt werden, mit folgendem Wortlaut:
"Art. 14b
Erneuerbare Energie
1 Der Kanton leistet einen Beitrag zur Versorgungssicherheit durch die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Erzeugung von erneuerbarer Energie.
Art. 14c
Windkraft
1 Der Kanton setzt sich dafür ein, rechtliche und planerische Voraussetzungen zu schaffen, damit mindestens 10 GWh/Jahr elektrische Energie aus Windkraftanlagen erzeugt werden können.
2 Dieses Ziel ist in erster Linie am Standort Honegg, Bezirk Oberegg, zu erreichen.
3 Für die definitive Festsetzung des Standorts Honegg im Richtplan ist der Grosse Rat zuständig. In der dafür vorzunehmenden Interessenabwägung ist das Interesse an der Versorgungssicherheit mit elektrischer Energie mindestens gleich stark zu gewichten wie das Interesse des Landschaftsschutzes."
Nachdem der Grosse Rat diesen Gegenvorschlag mit 42 Ja-Stimmen gegen 3 Nein-Stimmen, bei 3 Enthaltungen angenommen hatte, wurde die Volksinitiative zurückgezogen.
B.
Die Revision des Energiegesetzes (Gegenvorschlag zur Initiative "Pro Windenergie") wurde am 9. Mai 2021 in der ausserordentlichen kantonalen Urnenabstimmung mit 4'410 Ja-Stimmen gegen 1'960 Nein-Stimmen angenommen.
C.
Gegen diese Revision des EnerG/AI erhebt A.________ mit Eingabe vom 7. Juni 2021 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Er beantragt, Art. 14c Abs. 2 und Abs. 3 EnerG/AI aufzuheben.
Der Grosse Rat beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Die Standeskommission des Kantons Appenzell Innerrhoden verzichtet auf eine Stellungnahme.
 
1.
Nach Art. 82 lit. b BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen kantonale Erlasse. Die Beschwerde ist gemäss Art. 87 Abs. 1 BGG unmittelbar an das Bundesgericht zulässig, sofern kein kantonales Rechtsmittel ergriffen werden kann. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Wird im Normenkontrollverfahren eine Bestimmung des kantonalen oder kommunalen Rechts "abstrakt" (hauptfrageweise) angefochten, beschränkt sich der Streitgegenstand auf die Vereinbarkeit der strittigen Norm mit dem übergeordneten kantonalen oder eidgenössischen Recht (Art. 82 lit. b BGG; BGE 146 I 83 E. 1.1).
 
Erwägung 2
 
2.1. Zur Anfechtung eines kantonalen Erlasses ist nach Art. 89 Abs. 1 lit. b und lit. c BGG legitimiert, wer durch den Erlass besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Keine Bedeutung kommt in Fällen, in denen kein kantonales Rechtsmittel gegen kantonale Erlasse zur Verfügung steht, lit. a der genannten Bestimmung zu, da die Beschwerde gegen den Erlass gestützt auf Art. 87 Abs. 1 BGG ohne vorgängiges kantonales Verfahren direkt an das Bundesgericht erfolgen kann.
2.2. Im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle ist nach Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG vom angefochtenen Erlass besonders berührt, wen die angefochtene Bestimmung unmittelbar oder zumindest virtuell betrifft. Virtuelle Betroffenheit setzt voraus, dass die beschwerdeführende Person von der angefochtenen Regelung mit einer minimalen Wahrscheinlichkeit früher oder später einmal unmittelbar betroffen sein wird. Das schutzwürdige Interesse nach Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein (zum Ganzen: BGE 147 I 308 E. 2.2 mit Hinweisen).
2.3. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer mehrerer Grundstücke in unmittelbarer Nachbarschaft zum einen der beiden geplanten Standorte, auf welchen je eine Windkraftanlage von rund 200 m Höhe zu stehen kommen soll. Die angefochtene Revision des EnerG/AI bezweckt, die Festsetzung des Standorts Honegg, Bezirk Oberegg, für den Bau solcher Windkraftanlagen im Richtplan zu erleichtern. Dies soll dadurch erfolgen, dass die Zuständigkeit für die definitive Festsetzung des Standorts Honegg im Richtplan von der Standeskommission auf den Grossen Rat übertragen wird und gleichzeitig vorgeschrieben wird, dass in der vorzunehmenden Interessenabwägung das Interesse an der Versorgungssicherheit mit elektrischer Energie mindestens gleich stark zu gewichten sei wie das Interesse des Landschaftsschutzes. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wird der Standort Honegg damit weder festgesetzt noch wird dessen Festsetzung durch diese Normen präjudiziert.
Der Richtplan selbst hat lediglich für Behörden verbindliche Wirkung (Art. 9 Abs. 1 RPG), er betrifft Private nicht unmittelbar. Entsprechend sind Private erst zur Anfechtung der Umsetzung im Nutzungsplan legitimiert, da dort die eigentümerverbindliche Regelung erfolgt (BGE 146 I 36 E. 1.4; 119 Ia 285 E. 3b). Vorliegend ist nicht ein Richtplan angefochten. Die Beschwerde richtet sich vielmehr gegen kantonale Gesetzesbestimmungen, welche das Verfahren und die Verfahrensordnung zum Erlass eines Richtplans zum Gegenstand haben. Private sind von diesen Regelungen jedoch noch weniger unmittelbar betroffen als von einer Festsetzung im Richtplan, welche sie wie ausgeführt mangels unmittelbarer Betroffenheit nicht anzufechten legitimiert sind. Der Beschwerdeführer ist somit mangels unmittelbarer Betroffenheit nicht zur Anfechtung dieser kantonalen Gesetzesbestimmungen legitimiert.
3.
Die Beschwerde erweist sich als unzulässig, weshalb auf sie nicht einzutreten ist.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Standeskommission des Kantons Appenzell Innerrhoden und dem Grossen Rat des Kantons Appenzell Innerrhoden schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 19. Mai 2022
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Kneubühler
 
Der Gerichtsschreiber: Bisaz