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Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 2C_351/2022 vom 19.05.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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2C_351/2022
 
 
Urteil vom 19. Mai 2022
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiberin Ivanov.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons Zürich,
 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.
 
Gegenstand
 
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 17. März 2022 (VB.2021.00151).
 
 
 
Erwägung 1
 
1.1. A.________ (geb. 1970), Staatsangehörige Irans, reiste im September 2011 erstmals in die Schweiz ein, um ein Bachelorstudium an der Universität Zürich zu absolvieren. In der Folge erteilte ihr das Migrationsamt des Kantons Zürich eine Jahresaufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken. Vor Beginn des Frühjahrssemesters 2012 kehrte A.________, ohne sich zu exmatrikulieren, in die Heimat zurück. Im Jahr 2013 wurde ihr eine neue - wiederholt verlängerte - Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken erteilt, damit sie ihr Studium fortsetzen könne.
Mit Verfügung vom 25. Juni 2020 verweigerte das Migrationsamt die weitere Verlängerung der bis am 17. Januar 2020 gültigen Aufenthaltsbewilligung, da die maximale Aufenthaltsdauer für Studienzwecke im Januar 2020 erreicht sein werde. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 4. Februar 2021 und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, am 17. März 2022 ab.
1.2. Mit einer als "Einspruch" bezeichneten Eingabe vom 4. Mai 2022 gelangt A.________ an das Bundesgericht und beantragt sinngemäss die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung.
Mit Schreiben vom 5. Mai 2022 wurde die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht, dass ihre Beschwerde den Begründungsanforderungen an eine Eingabe an das Bundesgericht nicht genügen dürfte, sodass das Bundesgericht darauf vermutlich nicht eintreten werde. Es wurde ihr jedoch die Möglichkeit eingeräumt, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist die Eingabe zu verbessern. Am 13. Mai 2022 (Postaufgabe) reichte sie eine weitere Eingabe ein.
Es wurden keine weiteren Instruktionsmassnahmen angeordnet.
 
Erwägung 2
 
2.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide ausgeschlossen, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Für das Eintreten genügt, wenn der Betroffene in vertretbarer Weise dartun kann, dass ein potenzieller Anspruch auf die beantragte Bewilligung besteht; ob die jeweils erforderlichen Voraussetzungen tatsächlich gegeben sind, bildet Gegenstand der inhaltlichen Beurteilung (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.1; 137 I 305 E. 2.5; 136 II 177 E. 1.1). Ist die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zweifelhaft, umfasst die Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich auch die Eintretensvoraussetzungen (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3; 133 II 249 E. 1.1; Urteil 2C_682/2021 vom 3. November 2021 E. 1.1).
2.2. Dem angefochtenen Urteil kann entnommen werden, dass es vorliegend um die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken gestützt auf Art. 27 Abs. 1 AIG (SR 142.20) geht. Diese Norm, die als Kann-Vorschrift formuliert ist, und die dazugehörenden Vollzugsbestimmungen (Art. 23 und 24 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, VZAE; SR 142.201) verschaffen keinen Anspruch auf Bewilligungserteilung (vgl. Urteile 2D_30/2021 vom 12. Juli 2021 E. 3; 2C_968/2020 vom 25. November 2020 E. 3; 2D_36/2018 vom 10. August 2018 E. 2.1; je mit Hinweisen).
Ein anderweitiger potenzieller Bewilligungsanspruch wird nicht in vertretbarer Weise geltend gemacht (vgl. E. 2.1 hiervor). Insbesondere kann aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem Schreiben eines Universitätsprofessors an einem Lehrforschungsprojet beteiligt sei bzw. dass sie nach eigenen Angaben bereit sei, eine Anstellung zu finden, kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abgeleitet werden.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit unzulässig.
2.3. Es steht einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) zur Verfügung. In diesem Rahmen sind ausschliesslich Rügen bezüglich verfahrensrechtlicher Punkte zulässig, deren Verletzung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt und die das Gericht von der Bewilligungsfrage getrennt beurteilen kann ("Star"-Praxis; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1; 137 II 305 E. 2). Solche bringt die Beschwerdeführerin nicht vor.
 
Erwägung 3
 
3.1. Auf die Beschwerde ist durch die Abteilungspräsidentin im Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten.
3.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
 
Demnach erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
 
Lausanne, 19. Mai 2022
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov