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BGer 5A_355/2022 vom 19.05.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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5A_355/2022
 
 
Urteil vom 19. Mai 2022
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Betreibungsamt Basel-Landschaft,
 
Eichenweg 12, Postfach, 4410 Liestal.
 
Gegenstand
 
Pfändungsankündigung, Teilrechtsvorschlag,
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 5. April 2022 (420 22 20).
 
 
1.
Die B.________ AG betreibt die Beschwerdeführerin für eine Forderung von Fr. 1'716.00 zuzüglich Zins und Umtriebsspesen (Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Basel-Landschaft). Die Pfändungsankündigung datiert vom 23. November 2021 und wurde der Beschwerdeführerin am 25. November 2021 in den Briefkasten gelegt. Anlässlich des Pfändungsvollzuges am 5. Januar 2022 machte der Ehemann der Beschwerdeführerin geltend, es sei rechtzeitig Teilrechtsvorschlag erhoben worden. Das Betreibungsamt teilte ihm am 6. Januar 2022 per E-Mail sinngemäss mit, dass der geltend gemachte Teilrechtsvorschlag nicht rechtzeitig beim Betreibungsamt eingegangen sei und daher unberücksichtigt bleibe. Die Pfändungsurkunde wurde der Beschwerdeführerin am 1. Februar 2022 zugestellt.
Am 14. Januar 2022 (Postaufgabe) erhob der Ehemann der Beschwerdeführerin in ihrem Namen Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft. Am 2. Februar 2022 teilte die Beschwerdeführerin der Aufsichtsbehörde auf Aufforderung hin mit, dass die Beschwerde mit ihrem Einverständnis eingereicht worden sei. Mit Entscheid vom 5. April 2022 wies die Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 16. Mai 2022 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).
3.
Die Aufsichtsbehörde hat erwogen, dass die Beschwerdeführerin kein Anfechtungsobjekt genannt habe. Soweit sich die Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung richten sollte, sei sie verspätet, soweit sie gegen die E-Mail vom 6. Januar 2022 gerichtet sein sollte, liege keine anfechtbare Verfügung vor. Die Aufsichtsbehörde hat danach untersucht, ob die Pfändungsankündigung aufgrund des geltend gemachten Teilrechtsvorschlags teilweise nichtig sein könnte. Sie hat erwogen, die Beschwerdeführerin müsse beweisen, dass sie rechtzeitig Rechtsvorschlag erhoben habe. Im Geschäftsfallprotokoll des Betreibungsamts sei kein (Teil-) Rechtsvorschlag erfasst. Die Beschwerdeführerin behaupte, den Teilrechtsvorschlag mit Schreiben vom 13. Oktober 2021 per A-Post versandt zu haben. Der Versand mit A-Post erlaube jedoch keine Sendungsverfolgung. Es gelinge ihr nicht, die rechtzeitige Postaufgabe zu beweisen.
4.
Vor Bundesgericht macht die Beschwerdeführerin geltend, die Aufsichtsbehörde sei nicht auf ihren Antrag bzw. ihre detailliert begründete Beschwerde eingegangen. Sie setzt sich jedoch nicht mit den soeben zusammengefasst wiedergegebenen Erwägungen der Aufsichtsbehörde auseinander. Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft mitgeteilt.
Lausanne, 19. Mai 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg