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Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 5A_360/2022 vom 19.05.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
5A_360/2022
 
 
Urteil vom 19. Mai 2022
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Bundesrichter von Werdt, Bovey,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Kessler,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Revision,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 9. Mai 2022 (ZK2 2022 23).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
Die rubrizierten Parteien sind die getrennt lebenden Eltern des am 23. November 2017 geborenen Kindes C.________. Mit Eheschutzverfügung vom 3. Juni 2020 genehmigte das Bezirksgericht Schwyz die Parteivereinbarung, wonach die Obhut der Mutter zuzuteilen ist und dem Vater alle zwei Wochen ein Besuchsrecht von Donnerstag, 18 Uhr, bis Sonntag, 18 Uhr, zusteht. Zudem regelte das Bezirksgericht den vom Vater zu bezahlenden Kindesunterhalt.
In der Folge verlangte der Vater die Abänderung der Eheschutzverfügung und gelangte in diesem Zusammenhang mehrere Male bis vor Bundesgericht.
B.
Am 27. Dezember 2021 reichte der Vater beim Bezirksgericht eine mit "Revision zur Verfügung vom 3. Juni 2020" betitelte Rechtsschrift ein. Nach Durchführung einer Hauptverhandlung wies dieses das Revisionsgesuch mit Verfügung vom 6. April 2022 ab, soweit es darauf eintrat.
Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht Schwyz mit Verfügung vom 9. Mai 2022 nicht ein.
C.
Mit Beschwerde vom 16. Mai 2022 gelangt der Vater an das Bundesgericht mit den Begehren: Gegen die Verfügung vom 9. Mai 2022/ ZK2 2022 23 wird hiermit, Beschwerde erstellt (Ziff. 1); Ich beantrage die Obhut von C.________ 23. Nov. 2017 am Vatter zu erteilen (Ziff. 2); Unter vorsorglichen Massnahmen, Während der laufenden Berufung, um einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil aufzuheben. Mit einem sofortigen Entscheid kann Zeit oder Kosten für ein weiterläufiges Verfahren erspart werden. Art. 93, BGG (Ziff. 3); Mit einem Besucher recht von jedem zweiten Woch ende, wie zwei Wochen Ferien (Ziff. 4); Unter Lasten der, Revisionsgegnerin wie Bezirksgerichts Schwyz (Ziff. 5); Mit einer Entschädigung, für den Vater von C.________ (Ziff. 6); Im Antrag die Gesamtkosten neu zu verlegen (Ziff. 7).
 
1.
Das Kantonsgericht ist nicht auf die kantonale Beschwerde eingetreten mit der Begründung, der Beschwerdeführer äussere sich überhaupt nicht zu den Erwägungen des erstinstanzlichen Entscheides, wonach Eheschutzentscheide keiner Revision zugänglich seien und im Übrigen das Vorbringen des Beschwerdeführers, zur Erziehung von C.________ besser geeignet zu sein, auf Sachverhalte gestützt werde, die sich vor dem Eheschutzverfahren zugetragen hätten, und deshalb so oder anders kein Revisionstatbestand vorliege.
2.
Indem die Vorinstanz auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, bleibt der Anfechtungsgegenstand im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
3.
Soweit sich der Beschwerdeführer zu anderen (Revisions-) Verfahren als dem vorliegenden äussert, kann auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden. Anfechtungsobjekt bildet allein der vorinstanzliche Entscheid ZK2 2022 23.
Diesbezüglich legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern das Kantonsgericht Recht verletzt hätte, wenn es auf die kantonale Beschwerde mit der in E. 1 zusammengefassten Begründung nicht eingetreten ist. Vielmehr führt er (in Wiederholung der Vorbringen, wie er sie schon in früheren Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht vorgetragen hatte) aus, inwiefern er als Obhutsinhaber geeigneter wäre und es der Sohn bei ihm besser bzw. ein naturnäheres Leben hätte. Damit ist keine Rechtsverletzung im Zusammenhang mit den vorinstanzlichen Nichteintretenserwägungen dargetan.
Somit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt auf sie eingetreten werden kann.
4.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz mitgeteilt.
 
Lausanne, 19. Mai 2022
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Herrmann
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli