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BGer 8C_55/2022 vom 19.05.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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8C_55/2022
 
 
Urteil vom 19. Mai 2022
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Viscione,
 
Gerichtsschreiber Jancar.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Luzius Hafen,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung
 
(Arbeitsunfähigkeit, Einkommensvergleich, Invalidenrente),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. November 2021 (UV.2021.00049).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
Der 1978 geborene A.________ war seit 1. Januar 2002 Mitarbeiter bei der B.________ AG und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert. Am 1. Februar 2019 erlitt er bei einem Leitersturz eine erstgradig offene (volar, ulnar) distale, intraartikuläre mehrfragmentäre Radiusfraktur rechts. Er wurde deswegen mehrmals operiert, zuletzt am 19. Juni 2019. Die Suva kam für die Heilbehandlung und das Taggeld auf. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2020 sprach sie dem Versicherten ab 1. November 2020 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 28 % und eine Integritätsentschädigung von 25 % zu. Hieran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 14. Januar 2021 fest.
B.
Die hiergegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 22. November 2021 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, in Aufhebung des kantonalen Urteils sei ihm eine Invalidenrente von mindestens 42 % zuzusprechen. Eventuell sei die Sache an die Suva zur ergänzenden Abklärung des Invaliditätsgrades und anschliessenden Neuverfügung zurückzuweisen.
Die Suva schliesst auf Beschwerdeabweisung. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2, Art. 105 Abs. 3 BGG).
 
Erwägung 2
 
2.1. Streitig ist, ob die vorinstanzlich bestätigte Zusprache einer Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 28 % bundesrechtskonform ist.
2.2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend die Voraussetzungen des Rentenanspruchs (Art. 18 Abs. 1 UVG), die Invaliditätsbemessung nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG), den im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 146 V 271 E. 4.4) und den Beweiswert ärztlicher Berichte (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7, 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3b/ee) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
Erwägung 3
 
3.1. Was die medizinische Seite betrifft, erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, gemäss der Beurteilung des med. pract. C.________, Facharzt für Chirurgie FMH, Suva Versicherungsmedizin, vom 10. Juli 2020 sei der Leidensdruck des Beschwerdeführers erheblich. Er sei verzweifelt und schmerzgeplagt, was nachvollziehbar und unfallbedingt sei. Er könne mit der rechten dominanten Hand nur noch sehr leichte Lasten tragen. Das Hantieren mit Werkzeugen auf der rechten Seite könne nur leicht bzw. feinmotorisch sein. Arbeiten über Kopfhöhe könne er nicht durchführen. Auf der linken Seite sei das Heben und Tragen von Lasten frei, ebenso das Hantieren mit Werkzeugen. Sitzen und Stehen könnten normal durchgeführt werden. Die Fortbewegung sei in keiner Weise eingeschränkt. Treppensteigen könne erfolgen. Leiternsteigen dürfe der Beschwerdeführer nur manchmal und nur dann, wenn er nichts in der linken Hand trage, da er sich "mit rechts" nicht abfangen könne. Beidhändige Arbeiten und solche, die ein Gleichgewicht und/oder Balancieren erforderten, dürften nicht durchgeführt werden. Ebenso seien alle gefährlichen Arbeiten nicht statthaft. Unter Einhaltung dieses Zumutbarkeitsprofils könne eine ganztägige Arbeit erfolgen. Diese Beurteilung des med. pract. C.________ sei - so die Vorinstanz weiter - nachvollziehbar, weshalb darauf abgestellt werden könne.
3.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, zusätzlich zu den von med. pract. C.________ festgestellten Einschränkungen habe sich aus der von der IV-Stelle des Kantons Zürich veranlassten Potenzialabklärung vom 31. März 2021 ergeben, dass er die Arbeit jede Stunde unterbrechen müsse, um sein anschwellendes und sehr stark schmerzendes Handgelenk zu kühlen. Entgegen der Vorinstanz könne aus der theoretisch möglichen ganztägigen Arbeitsfähigkeit nicht auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit geschlossen werden. Auf die Rüge, die Suva habe die qualitative funktionelle Einschränkung nicht berücksichtigt, sei die Vorinstanz gar nicht eingegangen. Es stelle eine Ungleichbehandlung dar, wenn einer rein zeitlichen, quantitativen Einschränkung ein ungleich grösseres Gewicht als einer qualitativen beigemessen werde. Das Dilemma könne gelöst werden, wenn die qualitative Einschränkung ebenfalls in Prozenten gefasst und nicht bloss mit einem maximal 25 %igen Abzug berücksichtigt werde. Vorliegend sei sein Wertschöpfungspotenzial durch die gravierende Beeinträchtigung mindestens zu 50 % eingeschränkt. Gemäss Art. 49 Abs. 1bis IVV, gültig seit 1. Januar 2022, müssten die regionalärztlichen Dienste jegliche invaliditätsbedingten und medizinisch ausgewiesenen quantitativen und qualitativen Einschränkungen bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit konsequent bei der Einschätzung der funktionellen Leistungsfähigkeit berücksichtigen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) habe in der Stellungnahme vom 21. Dezember 2021 zum bundesgerichtlichen Verfahren 8C_256/2021 diesen Passus so interpretiert, dass, wenn jemand ganztags arbeiten, dabei aber fast gar nichts mehr machen könne, nicht automatisch auf eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit geschlossen werden dürfe. Das BSV erwarte als Folge davon höhere Grade der Arbeitsunfähigkeit. Es frage sich, ob das nicht schon immer so gewesen sei bzw. hätte sein müssen.
3.3. Inwieweit es sich bei der nach dem angefochtenen Urteil datierenden Stellungnahme des BSV vom 21. Dezember 2021, auf die sich der Beschwerdeführer beruft, um ein unzulässiges echtes Novum handelt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.2), kann offen bleiben. Die darin enthaltenen Ausführungen beziehen sich auf die Rechtslage nach der per 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Revision des IVG und der IVV, gemäss welcher inskünftig invaliditätsbedingte und medizinisch ausgewiesene Einschränkungen in der Erwerbstätigkeit bei der Einschätzung der Leistungsfähigkeit - und nicht mehr im Rahmen des Leidensabzugs - berücksichtigt werden sollen. Auf die Frage, ob und bejahendenfalls wie sich diese im Bereich der Invalidenversicherung erfolgte Änderung bezüglich Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Bereich der Unfallversicherung auswirken wird, braucht nicht eingegangen zu werden. Vorliegend sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse bis zum massgebenden Zeitpunkt des strittigen Einspracheentscheids vom 14. Januar 2021 zu berücksichtigen (BGE 140 V 70 E. 4.2). Die Ausführungen des BSV zur seit 1. Januar 2022 in der Invalidenversicherung geltenden Rechtslage, namentlich auch zur Änderung bezüglich Einschätzung der Arbeitsfähigkeit mit allenfalls daraus resultierenden höheren Graden der Arbeitsunfähigkeit, sind diesbezüglich nicht relevant. Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob "dies" noch schon immer so gewesen sei bzw. hätte sein müssen, zielt mithin ins Leere.
 
Erwägung 3.4
 
3.4.1. Nicht stichhaltig ist der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz sei auf seine Rüge der Nichtbeachtung seiner qualitativen funktionellen Einschränkungen nicht eingegangen. Denn sie hat sie mit der Gewährung des 10 %igen Abzugs berücksichtigt (vgl. E. 6.1.2 f. hiernach). Weiter hat sie ihnen insofern Rechnung getragen, als sie dem trotz Gesundheitsschadens erzielbaren Invalideneinkommen den Tabellenlohn im tiefsten Anforderungsniveau 1 gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zugrunde gelegt hat (vgl. E. 6.2 hiernach; Urteil 8C_64/2019 vom 27. November 2019 E. 6.2.2).
3.4.2. Selbst wenn eine Verletzung der Begründungspflicht (hierzu siehe BGE 143 III 65 E. 5.2) vorläge, wäre auf eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz im Sinne einer Heilung des Mangels zu verzichten. Denn dem Bundesgericht steht die volle Kognition hinsichtlich Tat- und Rechtsfragen zu (vgl. E. 1 hiervor) und die Rückweisung würde unter Berücksichtigung der folgenden Erwägungen einen formalistischen Leerlauf und unnötige Verzögerungen nach sich ziehen, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse des Beschwerdeführers an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren sind (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; Urteil 8C_682/2021 vom 13. April 2022 E. 4.2 mit Hinweisen).
 
Erwägung 4
 
4.1. Umstritten ist weiter die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Es stellt eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage dar, ob der versicherten Person die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt nach allgemeiner Lebenserfahrung noch zumutbar ist (BGE 140 V 267 E. 2.4; Urteil 8C_369/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 6.1).
4.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe die Verwertbarkeit seiner Arbeitsfähigkeit mit dem Verweis auf die Rechtsprechung betreffend funktionell Einarmige bejaht. Er sei aber nicht einfach funktionell einarmig. Er könne zusätzlich keine gefährlichen Arbeiten ausführen respektive keine potenziell gefährlichen Maschinen überwachen. Stündlich müsse er eine Pause einlegen, um sein Handgelenk zu kühlen und abschwellen zu lassen. Fliessbandarbeiten aller Art fielen somit ausser Betracht. Wenn überhaupt, bliebe ein sehr kleiner Ausschnitt des Arbeitsmarkts zugänglich und bestünden gewiss deutlich eingeschränkte Lohnaussichten. Es sei weder durch den Wortlaut noch durch den Sinn des Gesetzes gedeckt, dass rein fiktive Stellen auf einem rein fiktiven Arbeitsmarkt für die Beurteilung der Verwertbarkeit in Betracht gezogen würden. Ein Minimum an Realitätsbezug müsse nach Art. 7 Abs. 1 ATSG gegeben sein. Die Verwaltung müsse nach Art. 43 ATSG abklären, welche konkreten Erwerbsprofile mit dem Einschränkungsprofil vereinbar seien. Dies müsse mit Blick auf einen realen allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt geklärt werden. Eine Möglichkeit sei z.B. das vom Schweizerischen Paraplegikerzentrum entwickelte Job-Matching-Tool zwischen konkreter Einschränkung und einem Berufsbild (beschrieben in SZS 6/2021 S. 291 Ziff. 3). Bei Bejahung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit wäre die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, um konkrete Einsatzmöglichkeiten für den Beschwerdeführer zu finden und in einem weiteren Schritt die damit verbundenen Verdienstmöglichkeiten zu ermitteln, wenn man nicht pauschal mit Lohntabellen arbeiten wolle.
4.3. Gestützt auf Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 ATSG) bildet Referenzpunkt bei der Invaliditätsbemessung im erwerblichen Bereich der hypothetisch als ausgeglichen unterstellte Arbeitsmarkt (BGE 147 V 124 E. 6.2), dies im Gegensatz zum effektiven. Das Abstellen auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt gemäss Art. 16 ATSG dient auch dazu, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen (BGE 141 V 351 E. 5.2). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein theoretischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen gesundheitlich Beeinträchtigter ab, tatsächlich eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält (BGE 134 V 64 E. 4.2.1 mit Hinweis; 110 V 273 E. 4b; vgl. Urteil 8C_131/2019 vom 26. Juni 2019 E. 4.2.2). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann aber dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil 8C_256/2021 vom 9. März 2022 E. 9.1 zur Publikation vorgesehen). Das Bundesgericht lehnte es in diesem Urteil mit Blick auf die am Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes geübte Kritik ausdrücklich ab, die zitierte Rechtsprechung zu ändern (Urteil 8C_323/2021 vom 14. April 2022 E. 6.1).
Der Beschwerdeführer zeigt keine Gründe auf, weshalb in seinem Fall oder in grundsätzlicher Hinsicht Anderes gelten sollte. Solche sind auch nicht ersichtlich (vgl. bereits E. 3.6 hiervor).
 
Erwägung 4.4
 
4.4.1. Nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz bestehen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt rechtsprechungsgemäss genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten auch für Personen, die funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeit verrichten können (Urteile 8C_134/2020 vom 29. April 2020 E. 4.5, 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E. 4.2.1 und 8C_37/2016 vom 8. Juli 2016 E. 5.1.2). Es entspricht der Praxis, selbst bei faktischer Einhändigkeit zwar eine erheblich erschwerte Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit anzunehmen, gleichwohl aber sogar bei Versicherten, die ihre dominante Hand - was hier zutrifft (vgl. E. 3.1 hiervor) - gesundheitlich bedingt nur sehr eingeschränkt (z.B. als unbelastete Zudienhand) einsetzen können, einen hinreichend grossen Arbeitsmarkt mit realistischen Betätigungsmöglichkeiten zu unterstellen (Urteile 8C_811/2018 vom 10. April 2019 E. 4.4.2 und 8C_622/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 5.2.2). Längst nicht alle im Arbeitsprozess im weitesten Sinne notwendigen Aufgaben und Funktionen im Rahmen der Überwachung und Prüfung werden durch Computer und automatisierte Maschinen ausgeführt. Abgesehen davon müssen solche Geräte auch bedient und ihr Einsatz ebenfalls überwacht und kontrolliert werden. Zu denken ist etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb-) automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die keinen Einsatz der rechten Hand voraussetzen. Unter Berücksichtigung des gutachterlich definierten Zumutbarkeitsprofils des Beschwerdeführers und mit Blick auf die Rechtsprechung verletzte die Vorinstanz somit kein Bundesrecht, wenn sie von der vollständigen Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit auf dem hier einzig massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) ausging (vgl. Urteile 8C_462/2020 vom 27. August 2020 E. 5.1 und 8C_622/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 5.2.2).
4.4.2. Nach dem Gesagten erübrigen sich die vom Beschwerdeführer verlangten Abklärungen mit Hilfe des Job-Matching-Tools zur Frage, welche konkreten Erwerbsprofile mit seinen Einschränkungen vereinbar seien (vgl. auch E. 7 hiernach).
5.
Im Rahmen des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) erwog die Vorinstanz, das vom Beschwerdeführer im Gesundheitsfall erzielbare Valideneinkommen (hierzu vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2) hätte im Jahr 2020 Fr. 86'000.- betragen. Dies ist unbestritten, weshalb es damit sein Bewenden hat.
6.
Umstritten ist jedoch das vom Beschwerdeführer trotz Gesundheitsschadens hypothetisch erzielbare Invalideneinkommen.
 
Erwägung 6.1
 
6.1.1. Übt die versicherte Person - wie hier - nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aus, können die Tabellenlöhne gemäss der LSE herangezogen werden (Urteil 8C_256/2021 vom 9. März 2022 E. 6.2, zur Publikation vorgesehen; BGE 143 V 295 E. 2.2). Dabei wird in der Regel der Totalwert angewendet. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, abgestellt wird. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht absolut, sondern kennt Ausnahmen. Es kann sich rechtsprechungsgemäss durchaus rechtfertigen, auf die Tabelle TA7 resp. T17 (ab 2012) abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und wenn der versicherten Person der öffentliche Sektor auch offensteht. Bei der Verwendung der standardisierten Bruttolöhne ist gemäss Rechtsprechung jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen (Urteil 8C_256/2021 vom 9. März 2022 E. 6.2, zur Publikation vorgesehen; BGE 126 V 75 E. 3b/bb).
6.1.2. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Lohndaten wie namentlich der LSE ermittelt, ist der so erhobene Ausgangswert gemäss bisheriger Rechtsprechung allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen. Die bisherige Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (Urteil 8C_256/2021 vom 9. März 2022 E. 6.3, zur Publikation vorgesehen; BGE 146 V 16 E. 4.1).
Ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, stellt eine Rechtsfrage dar. Dagegen ist die Höhe des (im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten) Abzugs eine Ermessensfrage, die letztinstanzlich nur bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung seitens der Vorinstanz korrigierbar ist (BGE 146 V 16 E. 4.2).
6.2. Die Vorinstanz erwog, das vom Beschwerdeführer hypothetisch realisierbare Invalideneinkommen sei gestützt auf die LSE zu bestimmen. Abzustellen sei dabei auf auf den Lohn für einfache Tätigkeiten im privaten Sektor, der im Jahr 2018 für Männer bei 40 Arbeitsstunden pro Woche Fr. 5417.- monatlich betragen habe (LSE 2018, TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1). Unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T01.03.02.01.04.01) und angepasst an die Nominallohnentwicklung (Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, T39) ergebe dies ein Jahreseinkommen von Fr. 68'906.10. Die Gewährung eines 10 %igen Abzugs sei angesichts des Belastungsprofils des Beschwerdeführers nicht unangemessen und daher nicht zu beanstanden. Folglich resultiere ein Invalideneinkommen von Fr. 62'015.50. Auch mit Blick auf das statistische Gutachten des Büros für arbeits- und sozialpolitische Studien BASS AG "Nutzung Tabellenmedianlöhne LSE zur Bestimmung der Vergleichslöhne bei der IV-Rentenbemessung" vom 8. Januar 2021 bestehe kein Grund, von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, wonach auf den LSE-Medianlohn abzustellen sei. Der Vergleich des Invalideneinkommens von Fr. 62'015.50 mit dem Valideneinkommen von Fr. 86'000.- ergebe einen Invaliditätsgrad von gerundet 28 %.
 
Erwägung 6.3
 
6.3.1. Der Beschwerdeführer wendet ein, die statistische Auswertung des Büros für Arbeits-und Sozialpolitische Studien BASS AG vom 8. Januar 2021 zeige auf, dass die Werte für die Einkommen von gesundheitlich angeschlagenen Personen wesentlich zu hoch angesetzt seien. Die heutige Handhabung der LSE führe zur Annahme eines fiktiven Arbeitsmarkts und zu weitgehend fiktiven Lohnniveaus. Beides sei durch das Gesetz nicht mehr gedeckt und schon gar nicht mehr im Sinne der obligatorischen Unfallversicherung. Diese sei geschaffen worden, um die realen Folgen einer unfallbedingten Einschränkung - bereinigt um konjunkturelle Faktoren - auszugleichen. Die BASS-Studie zeige, dass der Medianwert der Personen mit einer gesundheitlichen Einschränkung nicht beim Gesamtmedianwert der Lohnstatistik stehe, sondern beim 1. Quartil. Es dränge sich auf, diesen Quartilwert als Referenzgrösse für die Annahme des Invalideneinkommens heranzuziehen. Als Ausgangswert für dessen Berechnung müsse LSE 2018, Tabelle 11, 1. Quartil, Männer ohne abgeschlossene Berufsausbildung und ohne Kaderfunktion, gelten (= Fr. 4354.-). Bleibe es bei der rein quantitativen Beurteilung "Ganztagestätigkeit = 100 % Arbeitsfähigkeit", müssten selbstverständlich spezifische, qualitativ gravierend einschränkende Komponenten zusätzlich in Form eines leidensbedingten Abzugs berücksichtigt werden, der hier 10 % betrage. Hiervon ausgehend resultiere für das Jahr 2020 ein Invalideneinkommen von Fr. 49'908.- und verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 86'000.- ein Invaliditätsgrad von 42 %. Selbstverständlich müssten die neuen, besseren und wissenschaftlich fundierten Erkenntnisse sofort und nicht erst in ein paar Jahren angewendet werden. Weitere Justierungen im Sinne des Vorschlags der interdisziplinären Arbeitsgruppe Tabellenlöhne-LSE (SZS 6/2021) könnten dann in einem weiteren Schritt erfolgen. Es gebe jedenfalls keinen Grund, am objektiv falschesten Werkzeug zur Ermittlung des Invalidenlohns, den allgemeinen LSE-Medianwerten, festzuhalten. Wolle man es im Sinne einer optimalen Einzelfallgerechtigkeit genau wissen, sei die Sache an die Suva zurückzuweisen, damit sie das Invalideneinkommen auf der Basis des Job-Matching-Tools ermittle.
6.3.2. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei bei der Verwendung von Tabellenlöhnen nicht auf den Medianwert, sondern auf den Wert des 1. Quartils abzustellen, kann ihm nicht gefolgt werden. Mit Urteil 8C_256/2021 vom 9. März 2022, zur Publikation vorgesehen, hat das Bundesgericht nämlich u.a. unter Bezugnahme auf das BASS-Gutachten vom 8. Januar 2021, aber auch auf die am Weissenstein-Symposium vom 5. Februar 2021 präsentierten Rechtsgutachten sowie inzwischen publizierte Beiträge entschieden, dass im heutigen Zeitpunkt kein ernsthafter sachlicher Grund für die Änderung der Rechtsprechung besteht, wonach Ausgangspunkt für die Bemessung des Invalideneinkommens anhand statistischer Werte grundsätzlich die Zentral- und Medianwerte der LSE darstellen. Dieses zur bis 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage im Bereich der Invalidenversicherung ergangene Urteil gilt - wie in dessen E. 9.2.3 deutlich zum Ausdruck kommt - infolge des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs (CHRISTOPH FREY/NATHALIE LANG, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 2, 5 und 79 zu Art. 16 ATSG) auch für den Bereich der Unfallversicherung (Urteil 8C_541/2021 vom 18. Mai 2022 E. 5.2.1). Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, daran etwas zu ändern.
Für die Anwendung des Job-Matching-Tools besteht - wie bereits gesagt - kein Raum (vgl. E. 4.4 hiervor).
6.4. Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlichen Einkommensvergleich keine Einwände vor. Insbesondere rechnet er selber - wie die Vorinstanz - mit einem Abzug von 10 %. Hiermit hat es somit sein Bewenden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
7.
Da von weiteren Abklärungen keine entscheidrelevanten Resultate zu erwarten sind, durfte die Vorinstanz entgegen dem Beschwerdeführer davon absehen. Dies verstösst weder gegen den Untersuchungsgrundsatz noch gegen die Ansprüche auf freie Beweiswürdigung sowie Beweisabnahme (Art. 61 lit. c ATSG) und rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5; Urteil 8C_682/2021 vom 13. April 2022 E. 9).
8.
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, IV. Kammer, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 19. Mai 2022
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Wirthlin
 
Der Gerichtsschreiber: Jancar