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Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 1C_283/2022 vom 20.05.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
1C_283/2022
 
 
Urteil vom 20. Mai 2022
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal.
 
Gegenstand
 
Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 29. März 2022 (810 22 68).
 
 
1.
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft trat mit Entscheid vom 15. März 2022 auf die Beschwerde von A.________ in Sachen Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder sowie Rechnungen der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Landschaft infolge Fristversäumnis nicht ein. A.________ erhob dagegen am 23. März 2022 Beschwerde, welche das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 29. März 2022 abwies. Zur Begründung führte das Kantonsgericht zusammenfassend aus, der Beschwerdeführer habe in seiner Beschwerde einzig vorgebracht, der Regierungsrat sei auf seinen Einwand, die Duplik der Motorfahrzeugkontrolle sei verspätet eingereicht worden, nicht eingegangen. Der Regierungsrat sei zufolge Fristversäumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten. Eine allfällige Nichteinhaltung der Frist zur Einreichung der Duplik durch die Motorfahrzeugkontrolle sei somit von vornherein nicht geeignet gewesen, im vorinstanzlichen Verfahren zu einem Verfahrensmangel zu führen. Somit habe der Regierungsrat auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Fristversäumnis auch nicht eingehen müssen.
2.
A.________ führt mit Eingaben vom 26. April 2022 und 11. Mai 2022 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
 
Erwägung 3
 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit der Begründung des Kantonsgerichts, die zur Abweisung seiner Beschwerde führte, nicht auseinander. Er vermag mit seinen sachfremden Ausführungen nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Kantonsgerichts bzw. dessen Urteil selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
 
Erwägung 4
 
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 20. Mai 2022
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Kneubühler
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli